Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Zählkarten — Zeitungsberichte 
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Zählkarten s. Statistik und Zwangs- 
versteigerung V. 
Zahlungssperre ist das im Aufgebotsverfahren 
betr. Inhaberpapiere (unter Umständen auch 
vorher) an deren Aussteller ergehende gericht- 
liche Verbot von Leistungen an den Inhaber 
(z. B. von neuen Zinsscheinen usw.). Die 
hemmt die Verjährung (vgl. BGB. 8§ 799, 802; 
ZPO. 8§ 1019—1022). S. Inhaberpa- 
piere IV, auch Sparkassenbücher II. 
Zahlungsverkehr bei den Regierungshaupt- 
kassen s. Erleichterung des Z. 
Jahnärzte. Während der Betrieb der Zahn- 
heilkunde, auch der gewerbsmäßige, ebenso wie 
der Betrieb der Heilkunde überhaupt im Deut- 
schen Reiche freigegeben ist, setzt die Führung ( 
des Titels „Zahnarzt“ oder gleichbedeutender 
Titel nach § 29 GewO. die staatliche Appro- 
bation voraus, auch dürfen nurapprobierte 
Z. seitens des Staates oder einer Gemeinde 
als solche anerkannt oder mit amtlichen Funk- 
tionen betraut werden (s. ArztelV). Die staat- 
liche Approbation ist an den Nachweis der Be- 
fähigung geknüpft; die Bezeichnung der die Ap- 
probation erteilenden Behörden und der Erlaß 
der Vorschriften über den Nachweis der Be- 
fähigung ist nach § 29 Abs. 2 GewO. Sache 
des BR. Auf Grund seiner Beschlüsse ist für 
den Umfang des Reichsgebiets durch R#ek. 
vom 15. März 1909 (3Bl1. 85) die Prüfungsord- 
nung für Z. erlassen. Nach derselben wird 
die Approbation erteilt (§ 1) von den Zentral- 
behörden der Bundesstaaten, welche mindestens 
eine Landesuniversität besitzen; sie gilt für das 
ganze Reichsgebiet. Voraussetzung der Appro- 
bation ist das Bestehen der zahnärztlichen Vor- 
prüfung und der zahnärztlichen Prüfung. Die 
Vorprüfung wird nach dreisemestrigem Studium 
(§X§ 7) an derjenigen Universität abgelegt, an 
welcher der Studierende dem zahnärztlichen 
Studium obliegt. Ausnahmen sind zulässig. 
Die Prüfungskommissionen werden alljährlich 
von der Zentralbehörde zusammengesetzt (§ 3). 
Voraussetzung der Zulassung ist das Reifezeugnis 
von einem Gymnasium, einem Realgymnasium 
oder einer Oberrealschule. Oberrealschüler haben 
dabei einen besonderen Nachweis über Kenntnis 
der lateinischen Sprache beizubringen (8§ 06). 
Die Vorprüfung umfaßt: Anatomie, Physio- 
logie, Physik, Chemie, Zahnersatzkunde (§ 11). 
Die zahnärztliche Prüfung kann nach sieben- 
semestrigem Studium (5§ 24) vor jeder zahnärzt- 
lichen Prüfungskommission bei einer deutschen 
Universität abgelegt werden (§ 21). Die Kom- 
mission wird alljährlich von der Zentralbehörde 
aus Fachmännern zusammengesetzt (8§ 21). 
Zulassung ist vom Nachweise abhängig, daß der 
Kandidat nach der Vorprüfung wenigstens je 
zwei Halbjahre an einem Lehrgang der konser- 
vierenden Behandlung der Zähne am Kranken 
und an einem Lehrgang in der Zahnersatzkunde 
teilgenommen sowie eine zahnärztliche Poli- 
klinik und je drei Monate die Klinik oder Poli- 
klinik für Haut= und soyphilitische Krankheiten 
regelmäßig besucht und an einem Lehrgang der 
  
  
  
Z.Hygiene. 
Die ze 
  
klinischen Untersuchungsmethoden regelmäßig teil- 
genommen hat (§ 26). Die Prüfung umfaßt: 
allgemeine Pathologie und pathologische Ana- 
tomie, Zahn= und Mundkrankheiten, konservie- 
rende Behandlung der Zähne, Chirurgie der 
Zahn= und Mundkrankheiten, Zahnersanyzkunde, 
Wer in einem dieser Prüfungsab- 
schnitte nicht besteht, kann nach zwei bis sechs 
Monaten zur Wiederholungsprüfung zugelassen 
werden. Mehr als zwei Wiederholungen sind 
nicht zulässig (§ 48). Erst nach Bestehen sämtlicher 
Prüfungsabschnitte erfolgt die Approbation (§ 49). 
Wer die ärztliche Prüfung (s. Arzte I1) bestan- 
den hat, genießt erhebliche Erleichterungen bei 
ir TJulassun zur Prüfung und bei der Prüfung 
53). — 2## Zurücknahme der Approbation 
6l zieshree gewerblicher Ge- 
nehmigungen) hat nur den Verlust der 
Berechtigung zur Führung des Titels „Zahnarzt". 
nicht der Berechtigung zum weiteren Betrieb 
der Zahnheilkunde zur Folge. Wegen der Ge- 
bühren der approbierten Z. gilt mangels anderer 
Vereinbarung die ärztliche Gebührenordnung vom 
15. Mai 1896 (MBl. 105; s. Arzte ll); wegen der 
Verjährung ihrer Honorarforderungen s. 8 196 
BGB.; die besonderen Vorrechte der sonstigen 
approbierten Urzte bezüglich der Ableistung des 
Militärdienstes (s. Arzte IV) stehen den Z. nicht 
zu, auch nehmen sie wegen ihrer Sonderstellung 
gegenüber den allgemein approbierten Arzten 
an der Einrichtung der Arztekammern und 
der ärztlichen Ehrengerichte nicht teil (s. im 
übrigen Arzte, Arzneimittel). Die nicht 
als Z. approbierten Zahntechniker , des- 
gleichen nur im Besitz ausländischer Appro- 
bationen befindliche Z. unterliegen bei Führung 
des Titels Z. der Bestrafung aus § 147 Ziff. 3 
GewO., ausländische Z. dann nicht, wenn sie 
der Bezeichnung Arzt einen Zusatz beisügen, 
der es für jedermann erkennbar macht, daß sie 
nur im Auslande approbiert sind (OVG. 17, 356). 
Die nicht als Z. auf Grund des § 29 Gew#e. 
approbierten Zahntechniker oder Zahnheilkun 
digen sind vom Betrieb ihres Gewerbes im Um- 
herziehen ausgeschlossen (GewO. § 56 a Ziff. 1). 
Zahnheilkunde. Die Ausübung der 3. als 
eines Teils der Heilkunde ist wie diese geselich 
freigegeben (s. GewO. § 29). Nur die Fuh' 
rung des Titels „Zahnarzt“ ist von der staat- 
lichen Approbation abhängig. S. im übrigen 
Zahnärzte. 
zepse Kirchenabgaben. 
eichennsnterricht. Schulunterricht 115; 
Gymnasien 13. 
Bestbeftimmung (einheitliche) s. Einheits- 
Sngeschafte s. Differenzgeschäfte: 
Börsenterminhandel. 
Veitungen s. Druckschriften; Presse: 
Redakteur. 
Zeitungsberichte sind Berichte, welche von 
dem Regierungspräsidenten an den König 
direkt erstattet werden. Derartige periodische 
Berichte sind bereits seit 1743 unter obiger 
Bezeichnung üblich (ogl. AKab O. vom 3. Nov. 
 
	        
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