966
Zählkarten — Zeitungsberichte
3
Zählkarten s. Statistik und Zwangs-
versteigerung V.
Zahlungssperre ist das im Aufgebotsverfahren
betr. Inhaberpapiere (unter Umständen auch
vorher) an deren Aussteller ergehende gericht-
liche Verbot von Leistungen an den Inhaber
(z. B. von neuen Zinsscheinen usw.). Die
hemmt die Verjährung (vgl. BGB. 8§ 799, 802;
ZPO. 8§ 1019—1022). S. Inhaberpa-
piere IV, auch Sparkassenbücher II.
Zahlungsverkehr bei den Regierungshaupt-
kassen s. Erleichterung des Z.
Jahnärzte. Während der Betrieb der Zahn-
heilkunde, auch der gewerbsmäßige, ebenso wie
der Betrieb der Heilkunde überhaupt im Deut-
schen Reiche freigegeben ist, setzt die Führung (
des Titels „Zahnarzt“ oder gleichbedeutender
Titel nach § 29 GewO. die staatliche Appro-
bation voraus, auch dürfen nurapprobierte
Z. seitens des Staates oder einer Gemeinde
als solche anerkannt oder mit amtlichen Funk-
tionen betraut werden (s. ArztelV). Die staat-
liche Approbation ist an den Nachweis der Be-
fähigung geknüpft; die Bezeichnung der die Ap-
probation erteilenden Behörden und der Erlaß
der Vorschriften über den Nachweis der Be-
fähigung ist nach § 29 Abs. 2 GewO. Sache
des BR. Auf Grund seiner Beschlüsse ist für
den Umfang des Reichsgebiets durch R#ek.
vom 15. März 1909 (3Bl1. 85) die Prüfungsord-
nung für Z. erlassen. Nach derselben wird
die Approbation erteilt (§ 1) von den Zentral-
behörden der Bundesstaaten, welche mindestens
eine Landesuniversität besitzen; sie gilt für das
ganze Reichsgebiet. Voraussetzung der Appro-
bation ist das Bestehen der zahnärztlichen Vor-
prüfung und der zahnärztlichen Prüfung. Die
Vorprüfung wird nach dreisemestrigem Studium
(§X§ 7) an derjenigen Universität abgelegt, an
welcher der Studierende dem zahnärztlichen
Studium obliegt. Ausnahmen sind zulässig.
Die Prüfungskommissionen werden alljährlich
von der Zentralbehörde zusammengesetzt (§ 3).
Voraussetzung der Zulassung ist das Reifezeugnis
von einem Gymnasium, einem Realgymnasium
oder einer Oberrealschule. Oberrealschüler haben
dabei einen besonderen Nachweis über Kenntnis
der lateinischen Sprache beizubringen (8§ 06).
Die Vorprüfung umfaßt: Anatomie, Physio-
logie, Physik, Chemie, Zahnersatzkunde (§ 11).
Die zahnärztliche Prüfung kann nach sieben-
semestrigem Studium (5§ 24) vor jeder zahnärzt-
lichen Prüfungskommission bei einer deutschen
Universität abgelegt werden (§ 21). Die Kom-
mission wird alljährlich von der Zentralbehörde
aus Fachmännern zusammengesetzt (8§ 21).
Zulassung ist vom Nachweise abhängig, daß der
Kandidat nach der Vorprüfung wenigstens je
zwei Halbjahre an einem Lehrgang der konser-
vierenden Behandlung der Zähne am Kranken
und an einem Lehrgang in der Zahnersatzkunde
teilgenommen sowie eine zahnärztliche Poli-
klinik und je drei Monate die Klinik oder Poli-
klinik für Haut= und soyphilitische Krankheiten
regelmäßig besucht und an einem Lehrgang der
Z.Hygiene.
Die ze
klinischen Untersuchungsmethoden regelmäßig teil-
genommen hat (§ 26). Die Prüfung umfaßt:
allgemeine Pathologie und pathologische Ana-
tomie, Zahn= und Mundkrankheiten, konservie-
rende Behandlung der Zähne, Chirurgie der
Zahn= und Mundkrankheiten, Zahnersanyzkunde,
Wer in einem dieser Prüfungsab-
schnitte nicht besteht, kann nach zwei bis sechs
Monaten zur Wiederholungsprüfung zugelassen
werden. Mehr als zwei Wiederholungen sind
nicht zulässig (§ 48). Erst nach Bestehen sämtlicher
Prüfungsabschnitte erfolgt die Approbation (§ 49).
Wer die ärztliche Prüfung (s. Arzte I1) bestan-
den hat, genießt erhebliche Erleichterungen bei
ir TJulassun zur Prüfung und bei der Prüfung
53). — 2## Zurücknahme der Approbation
6l zieshree gewerblicher Ge-
nehmigungen) hat nur den Verlust der
Berechtigung zur Führung des Titels „Zahnarzt".
nicht der Berechtigung zum weiteren Betrieb
der Zahnheilkunde zur Folge. Wegen der Ge-
bühren der approbierten Z. gilt mangels anderer
Vereinbarung die ärztliche Gebührenordnung vom
15. Mai 1896 (MBl. 105; s. Arzte ll); wegen der
Verjährung ihrer Honorarforderungen s. 8 196
BGB.; die besonderen Vorrechte der sonstigen
approbierten Urzte bezüglich der Ableistung des
Militärdienstes (s. Arzte IV) stehen den Z. nicht
zu, auch nehmen sie wegen ihrer Sonderstellung
gegenüber den allgemein approbierten Arzten
an der Einrichtung der Arztekammern und
der ärztlichen Ehrengerichte nicht teil (s. im
übrigen Arzte, Arzneimittel). Die nicht
als Z. approbierten Zahntechniker , des-
gleichen nur im Besitz ausländischer Appro-
bationen befindliche Z. unterliegen bei Führung
des Titels Z. der Bestrafung aus § 147 Ziff. 3
GewO., ausländische Z. dann nicht, wenn sie
der Bezeichnung Arzt einen Zusatz beisügen,
der es für jedermann erkennbar macht, daß sie
nur im Auslande approbiert sind (OVG. 17, 356).
Die nicht als Z. auf Grund des § 29 Gew#e.
approbierten Zahntechniker oder Zahnheilkun
digen sind vom Betrieb ihres Gewerbes im Um-
herziehen ausgeschlossen (GewO. § 56 a Ziff. 1).
Zahnheilkunde. Die Ausübung der 3. als
eines Teils der Heilkunde ist wie diese geselich
freigegeben (s. GewO. § 29). Nur die Fuh'
rung des Titels „Zahnarzt“ ist von der staat-
lichen Approbation abhängig. S. im übrigen
Zahnärzte.
zepse Kirchenabgaben.
eichennsnterricht. Schulunterricht 115;
Gymnasien 13.
Bestbeftimmung (einheitliche) s. Einheits-
Sngeschafte s. Differenzgeschäfte:
Börsenterminhandel.
Veitungen s. Druckschriften; Presse:
Redakteur.
Zeitungsberichte sind Berichte, welche von
dem Regierungspräsidenten an den König
direkt erstattet werden. Derartige periodische
Berichte sind bereits seit 1743 unter obiger
Bezeichnung üblich (ogl. AKab O. vom 3. Nov.