Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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erfolgt in den Stellen der Zollsekretäre und 
Oberzolleinnehmer (FMéE. vom 25. Febr. 1904 
— Abg Bl. 89 — unter 1). Für die Beförde- 
rung zum Oberzollkontrolleur ist neben dem 
Vorhandensein der sonstigen Anforderungen — 
befriedigender dienstlicher Leistungen, körper- 
licher Rüstigkeit, Fertigkeit im Reiten — das 
Bestehen einer weiteren Prüfung erforderlich, 
die bei den Oberzolldirektionen vor einer beson- 
deren Prüfungskommission abzulegen ist, nach- 
dem die nötigen schriftlichen Arbeiten unter Auf- 
sicht des vorgesetzten Oberzollinspektors oder eincs 
anderen Oberbeamten gefertigt sind (FME. 
vom 29. Jan. 1895 und vom 21. Febr. 1898, 
abgedruck bei Schütze, Der preuß. Steuerbeamte, 
8. Aufl., S. 942 und Nachtrag dazu von Keil- 
wagen S. S0% Die Zollpraktikanten der Stem- 
pel= usw. Verwaltung werden bei den Ober- 
zolldirektionen, den Stempel- usw. Steuerämtern 
und möglichst auch bei einem geeigneten Haupt- 
zollamte beschäftigt und demnächst in der Regel 
in Stellen von Oberzollsekretären bei einem 
Stempel= usw. Steueramte angestellt. Die Be- 
förderung in die übrigen höheren Stellen er- 
folgt für beide Klassen von Beamten ohne 
weitere Prüfung je nach Leistungen und Be- 
fähigung (Bestimmungen über die Annahme 
und Ausbildung der Zollsupernumerare, vom 
24. Sept. 1910 — Abg3BBl. 443). 
III. Der Eintritt der Milit äran wärter 
in die Zollverwaltung erfolgt nach den allge- 
meinen Grundsätzen (s. Militäran wär- 
ter). Die Ausbildung für die ihnen vor- 
behaltenen Stellen findet während des Probe- 
jahres durch Verwaltung einer solchen Stelle 
statt. Außerdem ist der Fachunterricht (s. IV) 
in der Hauptsache für die aus dem Militär- 
anwärterstande hervorgegangenen Beamten be- 
stimmt. Eine besondere Prüfung ist nur vor- 
geschrieben, wenn diese die Stellen von Zoll- 
sekretären oder von Oberzolleinnehmern erreichen 
wollen. Die Prüfung wird am Sitze der Direk- 
tion vor einer besonderen Prüfungsbehörde ab- 
gelegt; 
  
Zollbefreiungen 
von Waren und in der Vornahme der in den 
Bestimmungen über die indirekten Steuern vor- 
geschriebenen chemischen, mikroskopischen und 
sonstigen Untersuchungen s. Lehranstalten 
für Zollbeamte. 
Schütze, Der preußische Steuerbeamte: Peiyhio 1895;: 
Keilwagen, Nachtrag dazu, Leipzig 189 
Zollbefreiungen. A. Allgemei nes. Ne— 
ben den vom ZollT. ihrer Beschaffenheit nach 
für zollfrei erklärten Waren bleiben auch ihrer 
Beschaffenheit nach zollpflichtige Waren unter 
gewissen Voraussetzungen vom Zolle befreit. 
Die Z. erfolgen entweder auf gemein- 
schaftliche Rechnung,, d. h. auf Rech- 
nung der aus dem Deutschen Reich, Luxemburg 
und den sonstigen Zollanschlüssen (s. d.) bestehen- 
den Zollgemeinschaft, oder auf privative 
Rechnung,, d. h. auf Rechnung eines Einzel- 
staates der Zollgemeinschaft. 
B. Die Z. auf gemeinschaftliche 
Rech nung lassen sich in zwei Gruppen teilen, 
je nachdem sie von einer zweimaligen Grenz- 
überschreitung abhängig sind oder nicht. Die 
zweimalige Grenzüberschreitung liegt vor, wenn 
entweder vom Auslande eingegangene Gegen- 
stände wieder in das Ausland gebracht werden 
oder inländische nach dem Auslande gebrachte 
Gegenstände nach dem Inlande zurückkehren. 
I. Unter dem Gesichtspunkt der zweima- 
ligen Grenzüberschreitung sind ab- 
gesehen von der Durchfuhr (s. Durchgangs- 
abgaben) und ihrem Gegenstück, der Ver- 
sendung vom Inland durch das Ausland nach 
dem Inland (s. Deklarationsschein), 
vom Zoll befreit: 1. Waren des Meß= und 
Marktverkehrs (s. d.); 2. Muster der Handlungs- 
reisenden (s. Muster, Satz 2); 3. Retour- 
waren im engeren Sinne (s. Retourwa- 
ren); 4. Waren des Veredlungsverkehrs (s. d.); 
5. inländische Strandgüter von Schiffen, welge 
nach dem Auslaufen verunglücken (V.3G. F 117); 
6. Fahrzeuge aller Art (also auch Eisenbahn 
fahrzeuge, Fahrräder, Automobile) einschließlich 
doch werden die schriftlichen Arbeiten der zugehörigen Ausrüstungsgegenstände, sowie 
im Hauptamtsbezirke gefertigt. Die Entscheidung Pferde und andere Tiere einschließlich der zu- 
über den Ausfall der Prüfung trifft der Präsi-! gehörigen Geschirre und Decken, sofern die Fabr- 
dent der Oberzolldirektion (FME. vom 20. März zeuge oder Tiere nach näherer Bestimmung des 
1895 — Abg3Bl. 65 — und vom 25. Febr. 
1904 — Abg Bl. 89 — unter 2). In einigen 
Direktionsbezirken wird auch für die Beförderung z 
zum Zollassistenten sowie zum Zolleinnehmer 
das Bestchen einer Prüfung gefordert. 
IV. Für die Unterweisung der Zollaufseher 
in ihren Dienstobliegenheiten ist ein dauernder 
Fachunterricht vorgesehen, der nach einem 
vom Oberzollinspektor genehmigten Plan vom 
Bezirksoberkontrolleur oder einem sonstigen höhe- 
fren Zollbeamten erteilt wird. Mit dem theore- 
tischen Unterrichte geht hierbei eine Veranschau- 
lichung des Vorgetragenen in den Betriebs- 
anstalten u. dgl. sowie eine Bearbeitung prak- 
tischer Arbeiten Hand in Hand (FME. vom 
9. Okt. 1891 und vom 20. Juli 1893, abgedruckt 
bei Schütze a. a. O. S. 127, 129). Die Zollprakti- 
kanten nehmen an diesem Unterricht nicht teil 
(FNE. vom 24. Mai 1897, abgedruckt bei 
Keilwagen a. a. O. S. 2). 
V. Wegen der Ausbildung der Zollbeamten 
in der zollamtlichen Abfertigung (Tarifierung) 
l 
  
gründen 
8 6 Ziff. 8 ZollTG. als Beförderungsmittel 
dienen; 7. leere Umschließungen (Emballagen, 
B. Fässer, Kisten, Säcke u. dgl.) sowie Schut- 
heden und andere Verpackungsmittel, auch MWebe- 
bäume, Holz-= und Papprollen u. dgl., die zum 
Zwecke der Ausfuhr von Waren eingeführt Der, 
nachdem sie nachweislich dazu gedient haben, 
aus dem Auslande wieder zurückgebracht werden. 
Von dem im ersteren Falle erforderlichen Nach- 
weise der Wiederausfuhr kann bei gebrauchten 
Umnschließungen usw. abgesehen werden (Zoll- 
TG. § 6 Ziff. 9). In allen Fällen der zwei- 
maligen Grenzüberschreitung darf nach 8 11d 
VZG. eine Z. (ein Zollerlaß) aus Billigkeits- 
(s. Steuerbefreiungen II) 
eintreten; zu ihrer Gewährung sind nach Ziff. 31 
der Ausf Anw. z. V. G. (s. Vereinszollge- 
setz) allgemein die obersten Landesfinanzbehör= 
den, in beschränktem Umfange auch die Direktiv- 
behörden die Hauptämter und deren Unter- 
stellen ermächtigt. 
II. Ohne Rücksicht auf eine zwei-
	        
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