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erfolgt in den Stellen der Zollsekretäre und
Oberzolleinnehmer (FMéE. vom 25. Febr. 1904
— Abg Bl. 89 — unter 1). Für die Beförde-
rung zum Oberzollkontrolleur ist neben dem
Vorhandensein der sonstigen Anforderungen —
befriedigender dienstlicher Leistungen, körper-
licher Rüstigkeit, Fertigkeit im Reiten — das
Bestehen einer weiteren Prüfung erforderlich,
die bei den Oberzolldirektionen vor einer beson-
deren Prüfungskommission abzulegen ist, nach-
dem die nötigen schriftlichen Arbeiten unter Auf-
sicht des vorgesetzten Oberzollinspektors oder eincs
anderen Oberbeamten gefertigt sind (FME.
vom 29. Jan. 1895 und vom 21. Febr. 1898,
abgedruck bei Schütze, Der preuß. Steuerbeamte,
8. Aufl., S. 942 und Nachtrag dazu von Keil-
wagen S. S0% Die Zollpraktikanten der Stem-
pel= usw. Verwaltung werden bei den Ober-
zolldirektionen, den Stempel- usw. Steuerämtern
und möglichst auch bei einem geeigneten Haupt-
zollamte beschäftigt und demnächst in der Regel
in Stellen von Oberzollsekretären bei einem
Stempel= usw. Steueramte angestellt. Die Be-
förderung in die übrigen höheren Stellen er-
folgt für beide Klassen von Beamten ohne
weitere Prüfung je nach Leistungen und Be-
fähigung (Bestimmungen über die Annahme
und Ausbildung der Zollsupernumerare, vom
24. Sept. 1910 — Abg3BBl. 443).
III. Der Eintritt der Milit äran wärter
in die Zollverwaltung erfolgt nach den allge-
meinen Grundsätzen (s. Militäran wär-
ter). Die Ausbildung für die ihnen vor-
behaltenen Stellen findet während des Probe-
jahres durch Verwaltung einer solchen Stelle
statt. Außerdem ist der Fachunterricht (s. IV)
in der Hauptsache für die aus dem Militär-
anwärterstande hervorgegangenen Beamten be-
stimmt. Eine besondere Prüfung ist nur vor-
geschrieben, wenn diese die Stellen von Zoll-
sekretären oder von Oberzolleinnehmern erreichen
wollen. Die Prüfung wird am Sitze der Direk-
tion vor einer besonderen Prüfungsbehörde ab-
gelegt;
Zollbefreiungen
von Waren und in der Vornahme der in den
Bestimmungen über die indirekten Steuern vor-
geschriebenen chemischen, mikroskopischen und
sonstigen Untersuchungen s. Lehranstalten
für Zollbeamte.
Schütze, Der preußische Steuerbeamte: Peiyhio 1895;:
Keilwagen, Nachtrag dazu, Leipzig 189
Zollbefreiungen. A. Allgemei nes. Ne—
ben den vom ZollT. ihrer Beschaffenheit nach
für zollfrei erklärten Waren bleiben auch ihrer
Beschaffenheit nach zollpflichtige Waren unter
gewissen Voraussetzungen vom Zolle befreit.
Die Z. erfolgen entweder auf gemein-
schaftliche Rechnung,, d. h. auf Rech-
nung der aus dem Deutschen Reich, Luxemburg
und den sonstigen Zollanschlüssen (s. d.) bestehen-
den Zollgemeinschaft, oder auf privative
Rechnung,, d. h. auf Rechnung eines Einzel-
staates der Zollgemeinschaft.
B. Die Z. auf gemeinschaftliche
Rech nung lassen sich in zwei Gruppen teilen,
je nachdem sie von einer zweimaligen Grenz-
überschreitung abhängig sind oder nicht. Die
zweimalige Grenzüberschreitung liegt vor, wenn
entweder vom Auslande eingegangene Gegen-
stände wieder in das Ausland gebracht werden
oder inländische nach dem Auslande gebrachte
Gegenstände nach dem Inlande zurückkehren.
I. Unter dem Gesichtspunkt der zweima-
ligen Grenzüberschreitung sind ab-
gesehen von der Durchfuhr (s. Durchgangs-
abgaben) und ihrem Gegenstück, der Ver-
sendung vom Inland durch das Ausland nach
dem Inland (s. Deklarationsschein),
vom Zoll befreit: 1. Waren des Meß= und
Marktverkehrs (s. d.); 2. Muster der Handlungs-
reisenden (s. Muster, Satz 2); 3. Retour-
waren im engeren Sinne (s. Retourwa-
ren); 4. Waren des Veredlungsverkehrs (s. d.);
5. inländische Strandgüter von Schiffen, welge
nach dem Auslaufen verunglücken (V.3G. F 117);
6. Fahrzeuge aller Art (also auch Eisenbahn
fahrzeuge, Fahrräder, Automobile) einschließlich
doch werden die schriftlichen Arbeiten der zugehörigen Ausrüstungsgegenstände, sowie
im Hauptamtsbezirke gefertigt. Die Entscheidung Pferde und andere Tiere einschließlich der zu-
über den Ausfall der Prüfung trifft der Präsi-! gehörigen Geschirre und Decken, sofern die Fabr-
dent der Oberzolldirektion (FME. vom 20. März zeuge oder Tiere nach näherer Bestimmung des
1895 — Abg3Bl. 65 — und vom 25. Febr.
1904 — Abg Bl. 89 — unter 2). In einigen
Direktionsbezirken wird auch für die Beförderung z
zum Zollassistenten sowie zum Zolleinnehmer
das Bestchen einer Prüfung gefordert.
IV. Für die Unterweisung der Zollaufseher
in ihren Dienstobliegenheiten ist ein dauernder
Fachunterricht vorgesehen, der nach einem
vom Oberzollinspektor genehmigten Plan vom
Bezirksoberkontrolleur oder einem sonstigen höhe-
fren Zollbeamten erteilt wird. Mit dem theore-
tischen Unterrichte geht hierbei eine Veranschau-
lichung des Vorgetragenen in den Betriebs-
anstalten u. dgl. sowie eine Bearbeitung prak-
tischer Arbeiten Hand in Hand (FME. vom
9. Okt. 1891 und vom 20. Juli 1893, abgedruckt
bei Schütze a. a. O. S. 127, 129). Die Zollprakti-
kanten nehmen an diesem Unterricht nicht teil
(FNE. vom 24. Mai 1897, abgedruckt bei
Keilwagen a. a. O. S. 2).
V. Wegen der Ausbildung der Zollbeamten
in der zollamtlichen Abfertigung (Tarifierung)
l
gründen
8 6 Ziff. 8 ZollTG. als Beförderungsmittel
dienen; 7. leere Umschließungen (Emballagen,
B. Fässer, Kisten, Säcke u. dgl.) sowie Schut-
heden und andere Verpackungsmittel, auch MWebe-
bäume, Holz-= und Papprollen u. dgl., die zum
Zwecke der Ausfuhr von Waren eingeführt Der,
nachdem sie nachweislich dazu gedient haben,
aus dem Auslande wieder zurückgebracht werden.
Von dem im ersteren Falle erforderlichen Nach-
weise der Wiederausfuhr kann bei gebrauchten
Umnschließungen usw. abgesehen werden (Zoll-
TG. § 6 Ziff. 9). In allen Fällen der zwei-
maligen Grenzüberschreitung darf nach 8 11d
VZG. eine Z. (ein Zollerlaß) aus Billigkeits-
(s. Steuerbefreiungen II)
eintreten; zu ihrer Gewährung sind nach Ziff. 31
der Ausf Anw. z. V. G. (s. Vereinszollge-
setz) allgemein die obersten Landesfinanzbehör=
den, in beschränktem Umfange auch die Direktiv-
behörden die Hauptämter und deren Unter-
stellen ermächtigt.
II. Ohne Rücksicht auf eine zwei-