Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Zollbehörden — Zollerstattung 
malige Grenzüberschreitung sind 
vom Zolle befreit: 1. wegen der Geringfügig- 
keit der Warenmenge oder des auf ihr ruhenden 
Zollbetrages a) die mit der Post eingehenden 
Warensendungen von 250 g Rohgewicht oder 
weniger; b) die der Gewichtsverzollung unter- 
liegenden Waren in Mengen unter 50 gic) Wa- 
renmengen, von denen der Zoll weniger als 
5 Z beträgt. Der BH. ist indes befugt, im 
Falle des Mißbrauchs für einzelne Warengat- 
tungen oder für einzelne Grenzstrecken Be- 
schränkungen anzuordnen (ZollTG. § 5). Wegen 
der auf Grund dieser Bestimmung von der Be- 
günstigung unter 1 gemachten Ausnahmen s. 
Anleitung (s. d.) für die Zollabfertigung Teil II 
Ziff. 4 Abs. 2; vgl. auch § 1 der AussBest. zum 
Zigarettensteuergesetz; 2. Erzeugnisse des Acker- 
baus, der Viehzucht und unter Umständen auch 
der Waldwirtschaft von denjenigen außerhalb 
der Zollgrenze gelegenen Grundstücken, welche 
von innerhalb der Zollgrenze befindlichen Wohn- 
und Wirtschaftsgebäuden aus bewirtschaftet wer- 
den (ZollTG. § 6 Ziff. 1); 3. von deutschen 
Fischern und von Mannschaften deutscher Schiffe 
gefangene Fische, Robben, Wal- und andere 
Seetiere, sowie die davon gewonnenen Erzeug- 
nisse mit Ausnahme der in fremdländischen 
Küstengewässern gefangenen Schal- und Kru- 
stentiere (ZollTG. § 6 Ziff. 2); die näheren 
Bestimmungen enthält die in Teil II der An- 
leitung für die Zollabfertigung und dem dritten 
Nachtrage dazu unter Ziff. 11 enthaltene, auch 
im Z Bl. 1906, 257; 1907, 640 besonders ab- 
gedruckte Seefischerei-Zollordnung; 
4. gebrauchte Kleidungsstücke (auch Umschlage- 
tücher, Hüte, Schuhwerk, Handschuhe, Amts- 
trachten, Meßgewänder) und Leibwäsche, die 
nicht zum Verkauf oder zur gewerblichen Ver- 
wendung (z. B. als Modell oder in einem Ver- 
leihgeschäft) eingehen (ZollTG. § 6 Ziff. 3 und 
Anleitung für die Zollabfertigung Teil II 
Ziff. 12); 5. Anzugsgut [Umzugsgut! (s. d.); 
6. Heiratsgut [Ausstattungsgut!] (s. d.); 7. Erb- 
schaftsgut (s. d.); 8. Reisegerät (s. d.); 9. Reise- 
  
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denen Leichen eingehen, und Urnen mit Asche 
verbrannter Leichen, einschließlich der Kränze 
und ähnlicher zur Verzierung der Särge, Urnen 
oder Beförderungsmittel dienenden Gegenstände 
(ZollTG. § 6 Ziff. 14; Anleitung für die Zoll- 
absertigung und fünfter Nachtrag dazu Teil II 
Ziff. 23); 15. Gesandtschaftsgut (s. Exterri- 
torialität); 16. Gegenstände, welche als 
Geschenke eines fremden Staatsoberhauptes ein- 
gehen (Anleitung für die Zollabfertigung Teil II 
Ziff. 10). Allgemein kann der B. auch in Fällen, 
in denen eine zweimalige Grenzüberschreitung 
nicht vorliegt, aus Billigkeitsgründen 
einen Zollerlaß eintreten lassen; für einzelne 
Fälle hat er diese Befugnis auf die obersten 
Landesfinanzbehörden übertragen; so für den 
Fall, daß Wäsche, Kleidungsstücke, Hausgeräte 
oder sonstige Naturalunterstützungen für durch 
Brand oder andere Elementarereignisse Be- 
schädigte oder daß gebrauchte Gegenstände, wie 
Betten, Hausgeräte oder Handwerkszeug nach- 
weislich für Unbemittelte zur eigenen Benutzung 
als Geschenke aus dem Auslande eingehen 
(AusfAnw. z. VZG. Ziff. 32 1; s. Vereins- 
zollgesetz). Neben diesen für einen größeren 
Kreis von Waren allgemein vorgesehenen Z. 
gewährt der ZollT. selbst noch für die an und 
für sich zollpflichtigen Waren einzelner Tarif- 
nummern unter gewissen Voranssetzungen die 
Zollfreiheit, so z. B. für frische, zum Tafelgenuß 
bestimmte, in Postsendungen von einem Gewicht 
bis 5 kg einschließlich eingehende Weintrauben 
(Vertragsanmerkung zu Nr. 45), für Tee zur 
Gewinnung von Tein (Anm. zu Nr. 65) und 
für die sog. Freimengen (s. d.) an Fleisch, Speck, 
Mülllereierzeugnissen und gewöhnlichem Back- 
werk. 
C. Die Z. auf privative Rechnung 
enthalten eigentlich keine Gewährung der Zoll- 
freiheit, sondern nur eine Übernahme der Zoll- 
  
bedarf (s. d.); 10. Musterkarten und Muster in 
Abschnitten oder Proben, die nur zum Ge- 
brauch als solche geeignet sind, jedoch mit Aus- 
schluß der Proben von Nahrungs= und Genuß- 
mitteln, indessen einschließlich der mit der Post 
eingehenden Proben und Muster von Kaffee, 
Kakao, Zucker, Rohtabak und getrockneten Früch- 
ten im Gewichte bis zu 350 g (ZollTG. F 6 
Ziff. 10; Anleitung für die Zollabfertigung 
Teil II Ziff. 19). Wegen der Muster der Hand- 
lungsreisenden s. Muster; 11. Kunstsachen, 
welche zu Kunstausstellungen oder für öffent- 
liche Kunstanstalten oder öffentliche Sammlungen, 
sowie andere Gegenstände, die für öffentliche 
Anstalten oder öffentliche Sammlungen zu Lehr- 
oder Anschauungszwecken eingehen (ZollTG. § 6 
Zisf. 11; Anleitung für die Zollabfertigung 
Teil II Ziff. 20); 12. Schisfbaumaterialien (s. d.); 
13. Wappenschilder, Flaggen und andere Gegen- 
stände, die von fremden Regierungen ihren in 
Deutschland bestellten Vertretern zum dienst- 
lichen Gebrauch zugesendet werden, falls die be- 
treffenden Staaten Gegenseitigkeit gewähren 
(ZollTG. § 6 Ziff. 13; Anleitung für die Zoll- 
abfertigung Teil II Ziff. 22); 14. Särge, in 
schuld durch einen Einzelstaat; dieser hat den 
Betrag der von ihm nicht erforderten Zollgefälle 
aus seinen Mitteln an die Kasse der Zollgemein- 
schaft abzuliefern. Die Z. auf privative Rechnung 
stehen in Preußen dem Könige zu, der sie für 
einzelne Fälle an die Verwaltungsorgane über- 
  
Den wichtigsten Fall der Z. auf 
privative Rechnung bildet die des sog. Ge- 
sandtschaftsguts (s. Exterritorialität) 
der bei einem Bundesstaat (nicht dem Reiche) 
beglaubigten diplomatischen Vertreter. 
Hofbauer, Zollerleichterungen und Befreiungen 
nach §# 111—118 des Vereinszollgesetzes, Ludwigshasen 
a. Rh. 1898: Kunckel, bersicht über die zurzeit be- 
stehenden Zollbefreiungen in der Zeitschr. für Zollwesen 
und Reichssteuern 1, 13. 
Zollbehörden f. Verwaltung der 
Zölle und indirekten Steuern I 
und Zollbeamte. 
Zolldefraudation s. Zoll B T. 
Jolldirektivbehörden s. Direktivbe- 
hörden. 
Zolleinnehmer sind Beamte der zu der Ver- 
waltung der Zölle und indirekten Steuern ge- 
hörigen Zollämter. S. Verwaltung der 
Zölle und indirekten Steuern 13. 
Zollerstattung. Erhobene Zollgefälle können 
zurückerstattet werden, wenn ihre Erhebung zu 
Unrecht erfolgt ist, oder wenn nachträglich von 
der Zollverwaltung ein Zollerlaß (s. Zoll- 
tragen hat.
	        
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