Zollbehörden — Zollerstattung
malige Grenzüberschreitung sind
vom Zolle befreit: 1. wegen der Geringfügig-
keit der Warenmenge oder des auf ihr ruhenden
Zollbetrages a) die mit der Post eingehenden
Warensendungen von 250 g Rohgewicht oder
weniger; b) die der Gewichtsverzollung unter-
liegenden Waren in Mengen unter 50 gic) Wa-
renmengen, von denen der Zoll weniger als
5 Z beträgt. Der BH. ist indes befugt, im
Falle des Mißbrauchs für einzelne Warengat-
tungen oder für einzelne Grenzstrecken Be-
schränkungen anzuordnen (ZollTG. § 5). Wegen
der auf Grund dieser Bestimmung von der Be-
günstigung unter 1 gemachten Ausnahmen s.
Anleitung (s. d.) für die Zollabfertigung Teil II
Ziff. 4 Abs. 2; vgl. auch § 1 der AussBest. zum
Zigarettensteuergesetz; 2. Erzeugnisse des Acker-
baus, der Viehzucht und unter Umständen auch
der Waldwirtschaft von denjenigen außerhalb
der Zollgrenze gelegenen Grundstücken, welche
von innerhalb der Zollgrenze befindlichen Wohn-
und Wirtschaftsgebäuden aus bewirtschaftet wer-
den (ZollTG. § 6 Ziff. 1); 3. von deutschen
Fischern und von Mannschaften deutscher Schiffe
gefangene Fische, Robben, Wal- und andere
Seetiere, sowie die davon gewonnenen Erzeug-
nisse mit Ausnahme der in fremdländischen
Küstengewässern gefangenen Schal- und Kru-
stentiere (ZollTG. § 6 Ziff. 2); die näheren
Bestimmungen enthält die in Teil II der An-
leitung für die Zollabfertigung und dem dritten
Nachtrage dazu unter Ziff. 11 enthaltene, auch
im Z Bl. 1906, 257; 1907, 640 besonders ab-
gedruckte Seefischerei-Zollordnung;
4. gebrauchte Kleidungsstücke (auch Umschlage-
tücher, Hüte, Schuhwerk, Handschuhe, Amts-
trachten, Meßgewänder) und Leibwäsche, die
nicht zum Verkauf oder zur gewerblichen Ver-
wendung (z. B. als Modell oder in einem Ver-
leihgeschäft) eingehen (ZollTG. § 6 Ziff. 3 und
Anleitung für die Zollabfertigung Teil II
Ziff. 12); 5. Anzugsgut [Umzugsgut! (s. d.);
6. Heiratsgut [Ausstattungsgut!] (s. d.); 7. Erb-
schaftsgut (s. d.); 8. Reisegerät (s. d.); 9. Reise-
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denen Leichen eingehen, und Urnen mit Asche
verbrannter Leichen, einschließlich der Kränze
und ähnlicher zur Verzierung der Särge, Urnen
oder Beförderungsmittel dienenden Gegenstände
(ZollTG. § 6 Ziff. 14; Anleitung für die Zoll-
absertigung und fünfter Nachtrag dazu Teil II
Ziff. 23); 15. Gesandtschaftsgut (s. Exterri-
torialität); 16. Gegenstände, welche als
Geschenke eines fremden Staatsoberhauptes ein-
gehen (Anleitung für die Zollabfertigung Teil II
Ziff. 10). Allgemein kann der B. auch in Fällen,
in denen eine zweimalige Grenzüberschreitung
nicht vorliegt, aus Billigkeitsgründen
einen Zollerlaß eintreten lassen; für einzelne
Fälle hat er diese Befugnis auf die obersten
Landesfinanzbehörden übertragen; so für den
Fall, daß Wäsche, Kleidungsstücke, Hausgeräte
oder sonstige Naturalunterstützungen für durch
Brand oder andere Elementarereignisse Be-
schädigte oder daß gebrauchte Gegenstände, wie
Betten, Hausgeräte oder Handwerkszeug nach-
weislich für Unbemittelte zur eigenen Benutzung
als Geschenke aus dem Auslande eingehen
(AusfAnw. z. VZG. Ziff. 32 1; s. Vereins-
zollgesetz). Neben diesen für einen größeren
Kreis von Waren allgemein vorgesehenen Z.
gewährt der ZollT. selbst noch für die an und
für sich zollpflichtigen Waren einzelner Tarif-
nummern unter gewissen Voranssetzungen die
Zollfreiheit, so z. B. für frische, zum Tafelgenuß
bestimmte, in Postsendungen von einem Gewicht
bis 5 kg einschließlich eingehende Weintrauben
(Vertragsanmerkung zu Nr. 45), für Tee zur
Gewinnung von Tein (Anm. zu Nr. 65) und
für die sog. Freimengen (s. d.) an Fleisch, Speck,
Mülllereierzeugnissen und gewöhnlichem Back-
werk.
C. Die Z. auf privative Rechnung
enthalten eigentlich keine Gewährung der Zoll-
freiheit, sondern nur eine Übernahme der Zoll-
bedarf (s. d.); 10. Musterkarten und Muster in
Abschnitten oder Proben, die nur zum Ge-
brauch als solche geeignet sind, jedoch mit Aus-
schluß der Proben von Nahrungs= und Genuß-
mitteln, indessen einschließlich der mit der Post
eingehenden Proben und Muster von Kaffee,
Kakao, Zucker, Rohtabak und getrockneten Früch-
ten im Gewichte bis zu 350 g (ZollTG. F 6
Ziff. 10; Anleitung für die Zollabfertigung
Teil II Ziff. 19). Wegen der Muster der Hand-
lungsreisenden s. Muster; 11. Kunstsachen,
welche zu Kunstausstellungen oder für öffent-
liche Kunstanstalten oder öffentliche Sammlungen,
sowie andere Gegenstände, die für öffentliche
Anstalten oder öffentliche Sammlungen zu Lehr-
oder Anschauungszwecken eingehen (ZollTG. § 6
Zisf. 11; Anleitung für die Zollabfertigung
Teil II Ziff. 20); 12. Schisfbaumaterialien (s. d.);
13. Wappenschilder, Flaggen und andere Gegen-
stände, die von fremden Regierungen ihren in
Deutschland bestellten Vertretern zum dienst-
lichen Gebrauch zugesendet werden, falls die be-
treffenden Staaten Gegenseitigkeit gewähren
(ZollTG. § 6 Ziff. 13; Anleitung für die Zoll-
abfertigung Teil II Ziff. 22); 14. Särge, in
schuld durch einen Einzelstaat; dieser hat den
Betrag der von ihm nicht erforderten Zollgefälle
aus seinen Mitteln an die Kasse der Zollgemein-
schaft abzuliefern. Die Z. auf privative Rechnung
stehen in Preußen dem Könige zu, der sie für
einzelne Fälle an die Verwaltungsorgane über-
Den wichtigsten Fall der Z. auf
privative Rechnung bildet die des sog. Ge-
sandtschaftsguts (s. Exterritorialität)
der bei einem Bundesstaat (nicht dem Reiche)
beglaubigten diplomatischen Vertreter.
Hofbauer, Zollerleichterungen und Befreiungen
nach §# 111—118 des Vereinszollgesetzes, Ludwigshasen
a. Rh. 1898: Kunckel, bersicht über die zurzeit be-
stehenden Zollbefreiungen in der Zeitschr. für Zollwesen
und Reichssteuern 1, 13.
Zollbehörden f. Verwaltung der
Zölle und indirekten Steuern I
und Zollbeamte.
Zolldefraudation s. Zoll B T.
Jolldirektivbehörden s. Direktivbe-
hörden.
Zolleinnehmer sind Beamte der zu der Ver-
waltung der Zölle und indirekten Steuern ge-
hörigen Zollämter. S. Verwaltung der
Zölle und indirekten Steuern 13.
Zollerstattung. Erhobene Zollgefälle können
zurückerstattet werden, wenn ihre Erhebung zu
Unrecht erfolgt ist, oder wenn nachträglich von
der Zollverwaltung ein Zollerlaß (s. Zoll-
tragen hat.