Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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befreiungen) gewährt wird. Anträge auf 
. sind an die einjährige Verjährungsfrist (s. 
oll B IV 6) des § 9 VB6. gebunden. 
Zollgebiet. Das deutsche Z. umfaßt das 
Deutsche Reich, abzüglich der Zollausschlüsse 
(s. d.) und zuzüglich der Zollanschlüsse (s. d.). 
Zollgebührenordnung s. Zoll und Zoll- 
wesen VI 6. 
Zollgrenze ist für Deutschland die Grenze 
des deutschen Zollgebiets (s. d.). 
Zollinspektor s. Oberzollkontrol- 
leure. 
Zollkartell, eine Vereinbarung mehrerer Staa- 
ten über die gegenseitige Hilfeleistung zur Unter- 
drückung von Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- 
esetze. Ein solches Z. besteht zwischen Deutsch- 
and und Österreich-Ungarn; die näheren Be- 
stimmungen sind in der Anlage D zum Handels- 
vertrage von 1891 (RBl. 1892, 63) enthalten 
und durch Art. 4 des Zusatzvertrages von 1905 
(R Bl. 1906, 143) aufrechterhalten. Zur Aus- 
führung der im 3Z. getroffenen Bestimmung, 
daß Zuwiderhandlungen gegen die österreichisch- 
ungarischen Zollgesetze von Deutschland, und 
Zuwiderhandlungen gegen die deutschen Zoll- 
gesetze in Osterreich-Ungarn zu bestrafen sind, ist 
in Deutschland das G. vom 9. Juni 1895 (RGBl. 
253) ergangen. Danach sind für die Zuwider- 
handlungen gegen die österr.-ung. Zollgesetze ein- 
schließlich der Konterbande in der Hauptsache 
dieselben Strafen vorgesehen, wie für die ent- 
sprechenden Zuwiderhandlungen gegen die deut- 
schen Gesetze (s. Zoll B X). 
Zollkassen s. Verwaltung der Zölle 
undindirekten Steuern 13. 
Zoll- und Stenerkredit s. Stundung 
der Zölle und indirekten Steuern 
und Zollstundung. 
Fue 20. s. Zollbeamte II. 
o 
  
llrat s. Oberzollinspektoren. 
llsekretäre gehören zu den bei den Haupt- 
zollämtern und bei einzelnen Zollämtern an- 
gestellten Bureaubeamten. S. Berwaltung 
"der Zölle und indirekten Steuern 
Jollstrafrecht s. Zoll und gollwesen 
BX 
Zollstrafverfahren. 1. Allgemeines. 
Im Gebiete der Zollverwaltung besteht in 
Deutschland, wie in anderen Staaten, aus prak- 
tischen Rücksichten von jeher die Befugnis der 
Verwaltungsbehörde, Strafen zu verhängen, 
deren Festsetzung an sich den Gerichten zustehen 
würde (sog. Verwaltungsstrafverfah- 
ren, . d.). Vgl. z. B. für Preußen das Zoll- 
strafgesetz. vom 23. Jan. 1838. Ahnliches gilt 
auch für die übrigen indirekten Steuern. Trotz 
der überwiegend reichsrechtlichen Natur dieser 
Steuern (ogl. Indirekte Steuern II) 
entbehrt dieses Verfahren einer reichsgesetzlichen 
Regelung. Vielmehr besteht hier, ähnlich wie 
bezüglich der Verwaltung und Erhebung jener 
Steuern, der Grundsatz, daß es „dhinsichtlich des 
Strafverfahrens bei den Landesgesetzen 
verbleibt"“. Dieser Grundsatz, der für den. 
Zoll im § 165 VBG. ausgesprochen ist, ist auch 
für die übrigen indirekten Steuern maßgebend, 
da die einschlägigen Steuergesetze hinsichtlich 
des Strafverfahrens übereinstimmend die Vor- 
  
Zollgebiet — Zollstrafverfahren 
schrift enthalten, daß die Bestimmungen über 
das Zollstrafverfahren Anwendung fin- 
den. Auch die St PO. hat hieran, bgefehen 
von einigen kurzen Bestimmungen über die Be- 
fugnisse der Verwaltungsbehörden und über 
die Form des Strafbescheides (§§ 459—469) 
ls. Verwaltungsstrafverfahren III 
nichts geändert (E St PO. vom 1. Febr. 1877 
— RBl. 346 — §56 Nr. 3). In Preußen ist 
das Verfahren durch das „G., betr. das Ver- 
waltungsstrafverfahren bei Zuwiderhandlungen 
gegen die Zollgesetze und die sonstigen Vor- 
schriften über indirekte Reichs- und Landesab- 
gaben sowie die Bestimmungen über die Schlacht- 
und die Wildbretsteuer“, vom 26. Juli 1897 
(GS. 237), gewöhnlich kurz, wenn auch nicht 
ganz zutreffend, als Berwaltungsstraf- 
gesetz bezeichnet, neu geregelt worden. 
Die Besonderheit des Verwaltungsstrafver- 
fahrens besteht hauptsächlich darin, daß 
der Beschuldigte sich der Entscheidung der 
Verwaltungsbehörde unterwerfen kann, wo- 
durch ihm die Unannehmlichkeiten und Kosten 
des gerichtlichen Verfahrens erspart bleiben. 
Auch gereicht es ihm zum Vorteil, daß die Ver- 
waltungsbehörden im Gegensatz zu den Ge- 
richten, die an die gesetzlich angedrohten Strafen. 
gebunden sind, in der Lage sind, in geeigneten 
Fällen ermäßigte Strafen festzusetzen oder von 
der Bestrafung ganz abzusehen. Die Vorzüge 
des Verwaltungsstrafverfahrens treten besonders 
deutlich in die Erscheinung, wenn der Beschuldigte 
sich ohne weiteres der Strafe unterwirft; sie 
gelten aber nicht minder, wenn er hiervon ab- 
sieht und es zur Untersuchung und Entscheidung 
im Verwaltungswege kommen läßt. Zum Ver- 
waltungsstrafgesetz hat der FM. Ausfüh- 
rungsvorschriften (vom 15. Sept. 1897 
— AbgBBl. 334 — inzwischen abgeändert, vgl. 
Abg3B Bl. 1908 S. 246 u. 423) sowie eine Straf- 
buchführungsordnung (vom 18. März 1898 — 
Abg 3l. 183, s. auch Abg BBl. 1908 S. 96 u. 338) 
erlassen. 
2. Grundzüge des Verwaltungs- 
strafverfahrens. a) Die Zollbehörden 
haben die Zuwiderhandlungen gegen die Ein-, 
Aus= oder Durchfuhrverbote sowie die Vor- 
schriften wegen Erhebung der Zölle und in- 
direkten Steuern zu erforschen und innerhalb 
ihrer Zuständigkeit alle keinen Aufschub gestatten- 
den Maßregeln zu treffen, um eine Verdunke- 
lung des Tatbestandes zu verhüten (erster An- 
griffsss 22 u. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes)). 
Hierher gehört neben der Vernehmung des Be- 
schuldigten, von Zeugen u. dgl. unter Um- 
ständen die Beschlagnahme der Gegenstände, 
die der Einziehung unterliegen oder als Be- 
weismittel für die Untersuchung in Betracht 
kommen, sowie die Durchsuchung und die 
vorläufige Festnahme des Beschuldigten. Über 
die Vernehmungen, wie über alle sonstigen 
Untersuchungshandlungen sind Protokolle auf- 
zunehmen, die unter Anschluß der sonst für die 
Untersuchung wichtigen Papiere, Auszüge u. dgl. 
dem untersuchungsführenden Hauptamte vor- 
zulegen sind (§§ 23 u. 24 a. a. O.). # 
b) In der Mehrzahl der Fälle schließt sich 
an das Verfahren die freiwillige Unter- 
werfung des Beschuldigten unter die im
	        
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