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befreiungen) gewährt wird. Anträge auf
. sind an die einjährige Verjährungsfrist (s.
oll B IV 6) des § 9 VB6. gebunden.
Zollgebiet. Das deutsche Z. umfaßt das
Deutsche Reich, abzüglich der Zollausschlüsse
(s. d.) und zuzüglich der Zollanschlüsse (s. d.).
Zollgebührenordnung s. Zoll und Zoll-
wesen VI 6.
Zollgrenze ist für Deutschland die Grenze
des deutschen Zollgebiets (s. d.).
Zollinspektor s. Oberzollkontrol-
leure.
Zollkartell, eine Vereinbarung mehrerer Staa-
ten über die gegenseitige Hilfeleistung zur Unter-
drückung von Zuwiderhandlungen gegen die Zoll-
esetze. Ein solches Z. besteht zwischen Deutsch-
and und Österreich-Ungarn; die näheren Be-
stimmungen sind in der Anlage D zum Handels-
vertrage von 1891 (RBl. 1892, 63) enthalten
und durch Art. 4 des Zusatzvertrages von 1905
(R Bl. 1906, 143) aufrechterhalten. Zur Aus-
führung der im 3Z. getroffenen Bestimmung,
daß Zuwiderhandlungen gegen die österreichisch-
ungarischen Zollgesetze von Deutschland, und
Zuwiderhandlungen gegen die deutschen Zoll-
gesetze in Osterreich-Ungarn zu bestrafen sind, ist
in Deutschland das G. vom 9. Juni 1895 (RGBl.
253) ergangen. Danach sind für die Zuwider-
handlungen gegen die österr.-ung. Zollgesetze ein-
schließlich der Konterbande in der Hauptsache
dieselben Strafen vorgesehen, wie für die ent-
sprechenden Zuwiderhandlungen gegen die deut-
schen Gesetze (s. Zoll B X).
Zollkassen s. Verwaltung der Zölle
undindirekten Steuern 13.
Zoll- und Stenerkredit s. Stundung
der Zölle und indirekten Steuern
und Zollstundung.
Fue 20. s. Zollbeamte II.
o
llrat s. Oberzollinspektoren.
llsekretäre gehören zu den bei den Haupt-
zollämtern und bei einzelnen Zollämtern an-
gestellten Bureaubeamten. S. Berwaltung
"der Zölle und indirekten Steuern
Jollstrafrecht s. Zoll und gollwesen
BX
Zollstrafverfahren. 1. Allgemeines.
Im Gebiete der Zollverwaltung besteht in
Deutschland, wie in anderen Staaten, aus prak-
tischen Rücksichten von jeher die Befugnis der
Verwaltungsbehörde, Strafen zu verhängen,
deren Festsetzung an sich den Gerichten zustehen
würde (sog. Verwaltungsstrafverfah-
ren, . d.). Vgl. z. B. für Preußen das Zoll-
strafgesetz. vom 23. Jan. 1838. Ahnliches gilt
auch für die übrigen indirekten Steuern. Trotz
der überwiegend reichsrechtlichen Natur dieser
Steuern (ogl. Indirekte Steuern II)
entbehrt dieses Verfahren einer reichsgesetzlichen
Regelung. Vielmehr besteht hier, ähnlich wie
bezüglich der Verwaltung und Erhebung jener
Steuern, der Grundsatz, daß es „dhinsichtlich des
Strafverfahrens bei den Landesgesetzen
verbleibt"“. Dieser Grundsatz, der für den.
Zoll im § 165 VBG. ausgesprochen ist, ist auch
für die übrigen indirekten Steuern maßgebend,
da die einschlägigen Steuergesetze hinsichtlich
des Strafverfahrens übereinstimmend die Vor-
Zollgebiet — Zollstrafverfahren
schrift enthalten, daß die Bestimmungen über
das Zollstrafverfahren Anwendung fin-
den. Auch die St PO. hat hieran, bgefehen
von einigen kurzen Bestimmungen über die Be-
fugnisse der Verwaltungsbehörden und über
die Form des Strafbescheides (§§ 459—469)
ls. Verwaltungsstrafverfahren III
nichts geändert (E St PO. vom 1. Febr. 1877
— RBl. 346 — §56 Nr. 3). In Preußen ist
das Verfahren durch das „G., betr. das Ver-
waltungsstrafverfahren bei Zuwiderhandlungen
gegen die Zollgesetze und die sonstigen Vor-
schriften über indirekte Reichs- und Landesab-
gaben sowie die Bestimmungen über die Schlacht-
und die Wildbretsteuer“, vom 26. Juli 1897
(GS. 237), gewöhnlich kurz, wenn auch nicht
ganz zutreffend, als Berwaltungsstraf-
gesetz bezeichnet, neu geregelt worden.
Die Besonderheit des Verwaltungsstrafver-
fahrens besteht hauptsächlich darin, daß
der Beschuldigte sich der Entscheidung der
Verwaltungsbehörde unterwerfen kann, wo-
durch ihm die Unannehmlichkeiten und Kosten
des gerichtlichen Verfahrens erspart bleiben.
Auch gereicht es ihm zum Vorteil, daß die Ver-
waltungsbehörden im Gegensatz zu den Ge-
richten, die an die gesetzlich angedrohten Strafen.
gebunden sind, in der Lage sind, in geeigneten
Fällen ermäßigte Strafen festzusetzen oder von
der Bestrafung ganz abzusehen. Die Vorzüge
des Verwaltungsstrafverfahrens treten besonders
deutlich in die Erscheinung, wenn der Beschuldigte
sich ohne weiteres der Strafe unterwirft; sie
gelten aber nicht minder, wenn er hiervon ab-
sieht und es zur Untersuchung und Entscheidung
im Verwaltungswege kommen läßt. Zum Ver-
waltungsstrafgesetz hat der FM. Ausfüh-
rungsvorschriften (vom 15. Sept. 1897
— AbgBBl. 334 — inzwischen abgeändert, vgl.
Abg3B Bl. 1908 S. 246 u. 423) sowie eine Straf-
buchführungsordnung (vom 18. März 1898 —
Abg 3l. 183, s. auch Abg BBl. 1908 S. 96 u. 338)
erlassen.
2. Grundzüge des Verwaltungs-
strafverfahrens. a) Die Zollbehörden
haben die Zuwiderhandlungen gegen die Ein-,
Aus= oder Durchfuhrverbote sowie die Vor-
schriften wegen Erhebung der Zölle und in-
direkten Steuern zu erforschen und innerhalb
ihrer Zuständigkeit alle keinen Aufschub gestatten-
den Maßregeln zu treffen, um eine Verdunke-
lung des Tatbestandes zu verhüten (erster An-
griffsss 22 u. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes)).
Hierher gehört neben der Vernehmung des Be-
schuldigten, von Zeugen u. dgl. unter Um-
ständen die Beschlagnahme der Gegenstände,
die der Einziehung unterliegen oder als Be-
weismittel für die Untersuchung in Betracht
kommen, sowie die Durchsuchung und die
vorläufige Festnahme des Beschuldigten. Über
die Vernehmungen, wie über alle sonstigen
Untersuchungshandlungen sind Protokolle auf-
zunehmen, die unter Anschluß der sonst für die
Untersuchung wichtigen Papiere, Auszüge u. dgl.
dem untersuchungsführenden Hauptamte vor-
zulegen sind (§§ 23 u. 24 a. a. O.). #
b) In der Mehrzahl der Fälle schließt sich
an das Verfahren die freiwillige Unter-
werfung des Beschuldigten unter die im