Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Zollstraßen 
übergegangen; Voraussetzung ist dabei allge- 
mein, daß die Entscheidung den Verwaltungs- 
behörden zusteht. Die Oberzolldirektionen haben 
die Befugnis, wenn ein Strafbescheid noch nicht; 
bekanntgemacht oder gegen den Strafbescheid 
des Hauptamtes form= und fristgerecht Be- 
schwerde eingelegt ist. Die Befugnis der 
Hauptamtsleiter ist an die Bedingung 
geknüpft, daß die Zuwiderhandlung lediglich 
Ordnungsstrafe nach sich zieht, oder daß die 
umgangenen Abgaben 3 4A nicht übersteigen; 
— Zolltarif 985 
##öl- 441 ri vom 26. Sept. 1897 Pi 3; 
FME. vom 6. Okt. 1897 Ziff. 1, 3 u. 5). 
Bonnenberg, Das Strafverfahren in n. und 
Steuersachen, Berlin 1899. 
Zollstraßen. Die Einbringer zollpflichtiger oder 
verpackter zollfreier Waren sind zur Vermeidung 
strafrechtlicher Folgen von der Ülbberschreitung 
der Zollgrenze bis zum Grenzzollamt an die 
Innchaltung bestimmter Wecge, der Z., ge- 
bunden. Näheres s. Zoll und Zoll- 
wesen B8 V. Z. sind nach § 17 V36.N: 
sie fällt mit Bekanntmachung des Strafbescheids 1. alle die Grenzen gegen das Zollausland 
weg. In Eroschaftssteuersachen treten an die überschreitenden oder an der Grenze beginnen- 
Stelle der Hauptamtsleiter die Vorstände der 1 den, dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisen- 
Erbschaftssteuerämter (Ziff. 11 des unter 24d bahnen für den Eisenbahntransport; 2. die Häfen 
angegebenen FME. vom 25. Juni 
In Stempelsteueruntersuchungen, die auf Er- 
suchen des Stempel- und Erbschaftssteucramtes 
eingeleitet werden, darf die Berechtigung nur 
im Einverständnis mit dem Vorstande 
dieses Amtes ausgeübt werden, und sie steht 
diesem statt des Hauptamtsleiters zu, solange 
die Sache noch nicht an das Hauptamt ab- 
1906). 
am Merer, soweit sie nicht ausdrücklich ausge- 
schlossen sind, mit den dazu — durch die Hafen- 
regulative — angewiesenen Einfahrten; 3. die 
aus dem Zollauslande in und durch den Grenz- 
bezirk führenden, ausdrücklich als Z. bezeichneten 
Land= und Wasserstraßen. Den Gegensatz zu den Z. 
bilden die Nebenwege im Zollverkehr. 
Zollstundung. Nach § 12 ZollTG. können 
  
gegeben worden ist oder dieses nicht die Unter= die Zölle auf Antrag gegen Sicherheitsleistung 
suchung aus anderem Anlaß bereits eröffnet für eine Frist bis zu drei Monaten nach näherer 
hat. Die den Vorstehern einzelner Ab- Bestimmung des BR. gestundet werden. Von 
fertigungsstellen oder Zollämter ein= der Stundung ausgenommen sind die Zölle 
geräumten Befugnisse derselben Art sind da-- für Getreide, Hülsenfrüchte, Raps und Rübsen, 
neben bestehen geblieben (Ziff. 1—4 des unter b sowie für die daraus hergestellten Müllerei= und 
bezeichneten FME.). Mälzereierzeugnisse (s. auch Lageraus- 
d) Weiter ist auch die Strafmilde= gleich). Die näheren Bestimmungen sind in 
rungsbefugnis auf die Oberzolldirekl= der Zollstundungsordnung (Bl. 
tionen und die Hauptämter insoweit über- 1906, 128) enthalten. Wegen der Grundsätze 
gegangen, als diese bei Genehmigung der für die Sicherheitsleistung s. Stundung 
Unterwerfungsverhandlungen (2 b) und in den der Zölle und indirekten Steuern. 
von ihnen zu erlassenden Strafbescheiden (29), Eine eigenartige Form der Z. ist der auf dem 
jene außerdem auch in den Beschwerdebescheiden # Weinlagerregulativ (s. Weinläger) beruhende, 
(2f) geringere als die gesetzlichen Strafen fest- nur für den Handel mit Wein zugelassene eiserne 
  
  
setzen und so insbesondere von Anordnung der 
an sich verwirkten Einziehung absehen dürfen. 
Die in Strafbescheiden ausgesprochene Milde- 
rung tritt außer Kraft, wenn form= und frist- 
gerecht auf gerichtliche Entscheidung angetragen 
wird, wird indessen wieder wirksam, wenn der 
Antrag bis zum Beginn der Hauptverhandlung 
zurückgenommen wird (Ziff. 5 u. 6 des unter b 
bezeichneten FME.). 
e) Grundsatz ist bezüglich der Befugnisse zu 
Jp0 und d, daß von ihnen kein Gebrauch zu machen 
ist, wenn nach den Umständen des Falles nach- 
gewiesen oder anzunehmen ist, daß absicht- 
liche Steuerverkürzungen oder son- 
stige vorsätzliche Gesetzesübertretungen vorliegen. 
Im übrigen werden dem pflichtmäßigen Er- 
messen der Behörden keine Schranken gezogen, 
so daß auch bloß persönliche Rücksich- 
ten, z. B. ungünstige Vermögenslage, Familien- 
verhältnisse, Krankheit als ausreichende Recht- 
fertigung zur Niederschlagung oder Milde- 
rung er Strafe angesehen werden (Ziff. 7 
a. a. O.) 
f) Die unter a bis d aufge führten Befugnisse 
beziehen sich auch auf Zuwiderhandlungen gegen 
die Vorschriften über die Erhebung der Wild- 
bretsteuer in Städten, in denen die Ver- 
waltung dieser Steuer durch die Zollbehörden 
erfolgt, dieienigen zu a und b auch auf die 
Fälle der §§ 17 u. 22 des G. zum Schutze der 
Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 — 
Zollkredit, in der Zollstundungsordnung 
fortdauer n de Z. genannt. Der eiserne 
Zollkredit wird nur an Weinhändler bewilligt, 
die regelmäßig mindestens 35 000 kg Wein im- 
freien Verkehr auf Lager halten. Seine Eigen- 
art besteht darin, daß die Gefällerhebung für 
die Weinmenge, deren Zoll gestundet ist, so 
lange ausgesetzt bleibt, als der Kreditnehmer 
eine mindestens gleich große Menge im freien 
Verkehr auf Lager hält, und daß im Falle 
der Ablösung des Kredits der Zoll nach dem 
zur Zeit der Ablösung, nicht wie sonst nach 
dem zur Zeit der Stundung gültigen Zollsatz 
zu entrichten ist. Näheres s. Weinlager- 
regulativ §§ 1, 11 ff. 
Zolltarif. I. Allgemeines. Der 3. 
bildet eine Nachweisung von Waren nach ihrer 
Beschaffenheit mit einer Angabe über den auf 
sie anzuwendenden Zollsatz oder dem Vermerk 
ihrer Zollfreiheit. Je nachdem der Tarif auf 
der einseitigen Gesetzgebung eines Staates oder 
auf Vereinbarungen (Handelsverträgen) mit 
anderen Staaten beruht, unterscheidet man einen 
autonomen und einen Vertragstarif. 
Einzelne Staaten, B. Frankreich, haben 
einen Doppeltarif, bestehend aus einem Maxi- 
mal--(General-) und einem Minimal- 
tarif. Die Zollsätze des Vertragstarifs sind 
während der Vertragsdauer gebunden,, 
d. h. der vertragschließende Staat begibt sich 
(des Rechts, sie einseitig ohne Genehmigung 
 
	        
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