Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

988 Zoll und 
VZG. der Verkehr mit inländischen sowie mit 
zollfreien oder verzollten ausländischen Waren 
innerhalb des Zollgebiets frei (s. auch RV. 
Art. 33 Abs. 2). Die im XVI. Abschnitt des 
V36. für das Binnenland (s. Binnen- 
bezirk) zugelassenen Kontrollen sind praktisch 
ohne Bedeutung. Unter inländischen Waren 
sind im Inlande, außerhalb des zollfreien Ver- 
edlungsverkehrs erzeugte Waren zu verstehen. 
Dem Begriffe des freien Verkehrs steht 
der des gebundenen Verkehrs gegen- 
über. 
IV. Die Erhebung des golls. 
1. Allgemeines. Bei der Einfuhr von 
Waren in das deutsche Zollgebiet werden Zölle 
nach Maßgabe des Zolltarifs erhoben. Dieser 
führt die einzelnen Arten von Waren nach 
ihrer Beschaffenheit auf und bezeichnet sie als 
zollfrei oder unter Angabe des Zollsatzes als 
zollpflichtig. Näheres s. Zolltarif. Gegen- 
stände, die im ZollT. ausnahmsweise nicht auf- 
geführt sein sollten, würden nach § 3 VB86. 
zollfrei bleiben. Die vom ZollT. ihrer Be- 
schaffenheit nach (tarifmäßig) als zollpflichtig 
bezeichneten Waren können unter gewissen Vor- 
aussetzungen doch zollfrei bleiben. Näheres s. 
Zollbefreiungen. Abgesehen von den 
daselbst unter B 1 angeführten Ausnahmen wer- 
den die aus dem Auslande eingehenden tarif- 
mäßig zollpflichtigen Waren dadurch von der 
Zollpflicht nicht befreit, daß sie aus dem freien 
Verkehr des Zollgebiets stammen (V.G. F 4). 
Maßgebend für die Frage der Zollpflicht sind 
diejenigen Tarifsätze und Vorschriften, welche 
an dem Tage gültig sind, an welchem die zum 
Eingange bestimmten Waren bei der zuständigen 
Zollstelle zur Verzollung (s. u. VI 4), zur Ab- 
sertigung auf Begleitschein II oder zur An- 
schreibung auf Privatkreditlager (s. u. V. ba 
und b) angemeldet und zur Absertigung gestellt 
werden (V.BG. § 9). Von einer Tarifänderung 
werden also auch Waren betroffen, die sich zur 
Zeit des Inkrafttretens neuer Tarissätze, sei es 
noch nicht zur Abfertigung gestellt, sei es zur 
Versendung oder anders als zum Privatkredit- 
lager zur Lagerung abgefertigt (s. u. VI 5) 
bereits im Inlande befinden. Ausnahmen von 
dieser Regel werden gewöhnlich bei der Fest- 
* von Kampfzöllen (s. d.) gemacht. 
ollsatz. Die Erhebung des Zolles 
geshiehn gemöh § 9 Abs. 1 V8G. nach Gewicht, 
nach Maß, nach Stückzahl oder nach dem Werte; 
beschädigte Strandgüter können nach § 82 
a. a. O. mit 10 v. H. des Auktionserlöses verzollt 
werden. Wertzölle sind in den Tarif vom 25. Dez. 
1902 nicht ausgenommen; sie können aber für 
den Fall eines Zollkrieges gemäß § 10 ZollTG. 
festgesetzt werden. Der in der Nr. 100 für 
Pferde vorgesehene Zoll ist kein eigentlicher 
Wertzoll, sondern ein nach Wertgrenzen gestaf- 
felter Stückzoll. 
handlung der einem Wertzoll unterliegenden 
Gegenstände enthält der § 93 V3G. Wegen 
des bei der Reichsfinanzreform des Jahres 
1908/09 eingeführten Wertzolls auf Tabak- 
Zollwesen 
metern bei Bau= und Nutzholz und einigen an- 
deren Erzeugnissen der Forstwirtschaft (Unter 
abschnitt 1 !B des Tariss) sowie als Verzollung 
nach dem Hektolitergehalt unter gewissen Vor- 
aussetzungen bei Bier, und zwar wahlweise 
neben der Gewichtsverzollung. Als Verzollung 
nach Maß ist auch die gesalzener Heringe (Nr. 116) 
anzusehen, die nach Faß (Tonnen) erfolgt. Die 
Verzollung nach Stückzahl findet sich bei leben- 
dem Vieh (Unterabschnitt 1 C), bei Hüten der 
Nr. 533—542, bei Wagen der Nr. 917/18 und 
bei Taschenuhren und Teilen von solchen der 
Nr. 929—931. Die bei weitem größte Be- 
deutung hat die Gewichtsverzollung. 
3. Die Gewichtszölle. Die Gewichts- 
zölle sind für Mengen von 100 kg, vom Zoll. 
Doppelzentner (dz) genannt, ausgeworfen und 
gelangen, abgesehen von Zigaretten, für die die 
Sonderbestimmungen des § 1 der Zigaretten- 
steuerausführungsbestimmungen (s. Zigaret 
tensteuer), übernommen in den dritten Nach- 
trag zur Anleitung (s. d.) für die Zollabfertigung 
S. 16, gelten, nur bei einer Mindestmenge von 
50 g zur Erhebung (ZollTG. § 5). Sie werden 
nach dem Rohgewicht oder nach dem 
Reingewicht erhoben. Das VB86. hat 
noch die Ausdrücke Bruttogewicht und 
Nettogewicht und versteht unter Brutto- 
gewicht das Gewicht der Ware in völlig ver- 
packtem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen 
Umgebung für die Aufbewahrung und mit 
ihrer besonderen für den Transport, und unter 
Nettogewicht das Bruttogewicht nach Abzug 
der Tara, wobei Tara das Gewicht der für 
den Transport nötigen äußeren Umschließung 
bedeutet (V.#G. § 29 Abs. 2, 3 u. 5). Eigen- 
gewicht ist das Gewicht der Ware nach Ab- 
zug des Gewichts aller Umschließungen. Die 
Ermittlung des Reingewichts erfolgt nach der 
Wahl des Zollpflichtigen durch Nettoverwiegung 
oder durch Abzug der arifmäßigen Tara 
(V86. § 29 Abs. 7). Diese wird vom BK. für 
die handelsüblichen Umschließungen in Hundert- 
teilen des Rohgewichts festgesetzt (ZollTG. 8 3 
Abs. 4); die Festsetzung ist erfolgt durch einen 
besonderen Taratarif (ZBl. 1906, 31); in 
der von dem Reichsschatzamt herausgegebenen 
Ausgabe des ZollTG. und Zolltarifs (s. d.) 
sind bei den einzelnen Tarifnummern die Tara- 
sätze angegeben. Die Zollbehörde ist befugt, 
die Nettoverwiegung anzuordnen, wenn die 
tarismäßige Tara im Einzelfall offenkundig un- 
zutreffend ist (V.8G. § 29 Abs. 7). Die Gie- 
wichtszölle werden von dem Rohgewicht nur er- 
hoben: a) wenn der Tarif dies ausdrücklich vor- 
schreibt, wie z. B. in den Nr. 9, 30, 119, 2½7, 
741/51; b) bei Waren, für die der Zoll 6 K 
für den Doppelzentner nicht übersteigt. Im 
übrigen wird den Gewichtszöllen das Reingewicht 
  
zugrunde gelegt (ZollTG. § 3 Abs. 1 u. 2). 
Die Vorschriften über die Be-| Gehen nach dem Rohgewicht zollpflichtige Waren 
unverpackt oder in nicht handelsüblicken Um- 
schließungen ein, so kann gemäß Abs. 5 a. a. O. 
nach näherer Bestimmung des BR. ihrem Rem- 
gewicht, bei Flüssigkeiten ihrem Eigengewicht. 
blätter und Zigarrren s. Tabaksteuer III. das Gewicht handelsüblicher Umschlieoßungen in 
Auch die Verzollung nach Maß und nach Stück- 
zahl ist verhältnismäßig selten. Die Verzollung 
nach Maß findet sich als Verzollung nach Fest= Taratarif). 
ue von Tarazuschlagsätzen hinzugerechnet 
werden (s. z. B. die Nr. 180, 239, 741/ 48 im 
tVandelsübliche Umschließungen von
	        
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