988 Zoll und
VZG. der Verkehr mit inländischen sowie mit
zollfreien oder verzollten ausländischen Waren
innerhalb des Zollgebiets frei (s. auch RV.
Art. 33 Abs. 2). Die im XVI. Abschnitt des
V36. für das Binnenland (s. Binnen-
bezirk) zugelassenen Kontrollen sind praktisch
ohne Bedeutung. Unter inländischen Waren
sind im Inlande, außerhalb des zollfreien Ver-
edlungsverkehrs erzeugte Waren zu verstehen.
Dem Begriffe des freien Verkehrs steht
der des gebundenen Verkehrs gegen-
über.
IV. Die Erhebung des golls.
1. Allgemeines. Bei der Einfuhr von
Waren in das deutsche Zollgebiet werden Zölle
nach Maßgabe des Zolltarifs erhoben. Dieser
führt die einzelnen Arten von Waren nach
ihrer Beschaffenheit auf und bezeichnet sie als
zollfrei oder unter Angabe des Zollsatzes als
zollpflichtig. Näheres s. Zolltarif. Gegen-
stände, die im ZollT. ausnahmsweise nicht auf-
geführt sein sollten, würden nach § 3 VB86.
zollfrei bleiben. Die vom ZollT. ihrer Be-
schaffenheit nach (tarifmäßig) als zollpflichtig
bezeichneten Waren können unter gewissen Vor-
aussetzungen doch zollfrei bleiben. Näheres s.
Zollbefreiungen. Abgesehen von den
daselbst unter B 1 angeführten Ausnahmen wer-
den die aus dem Auslande eingehenden tarif-
mäßig zollpflichtigen Waren dadurch von der
Zollpflicht nicht befreit, daß sie aus dem freien
Verkehr des Zollgebiets stammen (V.G. F 4).
Maßgebend für die Frage der Zollpflicht sind
diejenigen Tarifsätze und Vorschriften, welche
an dem Tage gültig sind, an welchem die zum
Eingange bestimmten Waren bei der zuständigen
Zollstelle zur Verzollung (s. u. VI 4), zur Ab-
sertigung auf Begleitschein II oder zur An-
schreibung auf Privatkreditlager (s. u. V. ba
und b) angemeldet und zur Absertigung gestellt
werden (V.BG. § 9). Von einer Tarifänderung
werden also auch Waren betroffen, die sich zur
Zeit des Inkrafttretens neuer Tarissätze, sei es
noch nicht zur Abfertigung gestellt, sei es zur
Versendung oder anders als zum Privatkredit-
lager zur Lagerung abgefertigt (s. u. VI 5)
bereits im Inlande befinden. Ausnahmen von
dieser Regel werden gewöhnlich bei der Fest-
* von Kampfzöllen (s. d.) gemacht.
ollsatz. Die Erhebung des Zolles
geshiehn gemöh § 9 Abs. 1 V8G. nach Gewicht,
nach Maß, nach Stückzahl oder nach dem Werte;
beschädigte Strandgüter können nach § 82
a. a. O. mit 10 v. H. des Auktionserlöses verzollt
werden. Wertzölle sind in den Tarif vom 25. Dez.
1902 nicht ausgenommen; sie können aber für
den Fall eines Zollkrieges gemäß § 10 ZollTG.
festgesetzt werden. Der in der Nr. 100 für
Pferde vorgesehene Zoll ist kein eigentlicher
Wertzoll, sondern ein nach Wertgrenzen gestaf-
felter Stückzoll.
handlung der einem Wertzoll unterliegenden
Gegenstände enthält der § 93 V3G. Wegen
des bei der Reichsfinanzreform des Jahres
1908/09 eingeführten Wertzolls auf Tabak-
Zollwesen
metern bei Bau= und Nutzholz und einigen an-
deren Erzeugnissen der Forstwirtschaft (Unter
abschnitt 1 !B des Tariss) sowie als Verzollung
nach dem Hektolitergehalt unter gewissen Vor-
aussetzungen bei Bier, und zwar wahlweise
neben der Gewichtsverzollung. Als Verzollung
nach Maß ist auch die gesalzener Heringe (Nr. 116)
anzusehen, die nach Faß (Tonnen) erfolgt. Die
Verzollung nach Stückzahl findet sich bei leben-
dem Vieh (Unterabschnitt 1 C), bei Hüten der
Nr. 533—542, bei Wagen der Nr. 917/18 und
bei Taschenuhren und Teilen von solchen der
Nr. 929—931. Die bei weitem größte Be-
deutung hat die Gewichtsverzollung.
3. Die Gewichtszölle. Die Gewichts-
zölle sind für Mengen von 100 kg, vom Zoll.
Doppelzentner (dz) genannt, ausgeworfen und
gelangen, abgesehen von Zigaretten, für die die
Sonderbestimmungen des § 1 der Zigaretten-
steuerausführungsbestimmungen (s. Zigaret
tensteuer), übernommen in den dritten Nach-
trag zur Anleitung (s. d.) für die Zollabfertigung
S. 16, gelten, nur bei einer Mindestmenge von
50 g zur Erhebung (ZollTG. § 5). Sie werden
nach dem Rohgewicht oder nach dem
Reingewicht erhoben. Das VB86. hat
noch die Ausdrücke Bruttogewicht und
Nettogewicht und versteht unter Brutto-
gewicht das Gewicht der Ware in völlig ver-
packtem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen
Umgebung für die Aufbewahrung und mit
ihrer besonderen für den Transport, und unter
Nettogewicht das Bruttogewicht nach Abzug
der Tara, wobei Tara das Gewicht der für
den Transport nötigen äußeren Umschließung
bedeutet (V.#G. § 29 Abs. 2, 3 u. 5). Eigen-
gewicht ist das Gewicht der Ware nach Ab-
zug des Gewichts aller Umschließungen. Die
Ermittlung des Reingewichts erfolgt nach der
Wahl des Zollpflichtigen durch Nettoverwiegung
oder durch Abzug der arifmäßigen Tara
(V86. § 29 Abs. 7). Diese wird vom BK. für
die handelsüblichen Umschließungen in Hundert-
teilen des Rohgewichts festgesetzt (ZollTG. 8 3
Abs. 4); die Festsetzung ist erfolgt durch einen
besonderen Taratarif (ZBl. 1906, 31); in
der von dem Reichsschatzamt herausgegebenen
Ausgabe des ZollTG. und Zolltarifs (s. d.)
sind bei den einzelnen Tarifnummern die Tara-
sätze angegeben. Die Zollbehörde ist befugt,
die Nettoverwiegung anzuordnen, wenn die
tarismäßige Tara im Einzelfall offenkundig un-
zutreffend ist (V.8G. § 29 Abs. 7). Die Gie-
wichtszölle werden von dem Rohgewicht nur er-
hoben: a) wenn der Tarif dies ausdrücklich vor-
schreibt, wie z. B. in den Nr. 9, 30, 119, 2½7,
741/51; b) bei Waren, für die der Zoll 6 K
für den Doppelzentner nicht übersteigt. Im
übrigen wird den Gewichtszöllen das Reingewicht
zugrunde gelegt (ZollTG. § 3 Abs. 1 u. 2).
Die Vorschriften über die Be-| Gehen nach dem Rohgewicht zollpflichtige Waren
unverpackt oder in nicht handelsüblicken Um-
schließungen ein, so kann gemäß Abs. 5 a. a. O.
nach näherer Bestimmung des BR. ihrem Rem-
gewicht, bei Flüssigkeiten ihrem Eigengewicht.
blätter und Zigarrren s. Tabaksteuer III. das Gewicht handelsüblicher Umschlieoßungen in
Auch die Verzollung nach Maß und nach Stück-
zahl ist verhältnismäßig selten. Die Verzollung
nach Maß findet sich als Verzollung nach Fest= Taratarif).
ue von Tarazuschlagsätzen hinzugerechnet
werden (s. z. B. die Nr. 180, 239, 741/ 48 im
tVandelsübliche Umschließungen von