Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Zoll und Zollwesen 
Waren, welche zur Verzollung gelaugen oder für 
zollfrei erklärt werden, bleiben zollfrei (ZollTG. 
8 3 Abs. ö). 
Ermittlung des Reingewichts nicht in Abzug ge- 
bracht, oder sind die Waren nach dem Roh- 
gewicht zollpflichtig, so werden sie mit, nach 
dem Tarifsatz der Waren, zur Verzollung gezogen. 
Eingehende Bestimmungen über die Beogriffe 
von Reingewicht und Rohgewicht, die Ermitt- 
lung der Gewichte und die Zollbehandlung der 
Umschließungen gibt die in der Anleitung (s. d.) 
für die Zollabfertigung und ihren Nachträgen 
Teil II unter Nr. 2 enthaltene Taraord- 
nung (auch abgedruckt im ZBl. 1906, 250 mit 
Nachträgen ZBl. 1907, 639; 1910, 171). 
4. Der Zollschuldner. Zur Entrich- 
tung des Zolles ist nach § 13 V8G. dem Staate 
gegenüber derjenige verpflichtet, welcher zur 
Zeit, wo der Zoll zu entrichten, Inhaber (natür- 
licher Besitzer) des zollpflichtigen Gegenstandes 
ist. 
öffentlichen Niederlage entnimmt. Nach An- 
sicht des Verfassers sind auch der Defraudant, 
der Anstifter zur Defraude und der Gehilfe bei 
dieser als solche zur Zahlung des Zolles ver- 
pflichtet. Eine Verpflichtung zur Zollentrichtung 
ergibt sich ferner für den Inhaber eines offenen 
Privatlagers oder eines Zollkontos (s. Nieder- 
lagen A3b und Konten im Zoll- 
verkehr) und eine bedingte Verpflichtung für 
den Begleitscheinnehmer (s. Begleitschein), 
sowie für den Unterzeichner eines Ladungs- 
verzeichnisses im Eisenbahnzollverkehr (s. unten 
VII 1 0. 
5. Haftung der Vare. Die goll- 
pflichtigen Gegenstände haften ohne Rücksicht 
auf die Rechte eines Dritten an denselben für 
den darauf ruhenden Zoll und können, solange 
dessen Entrichtung nicht erfolgt ist, von der 
Zollbehörde zurückbehalten oder mit Beschlag 
belegt werden. Das an den Inhaber des zoll- 
pflichtigen Gegenstandes von einem Zollbeamten 
ergangene Verbot, über den fraglichen Gegen- 
stand weiter zu verfügen, hat die volle Wirkung 
der Beschlagnahme (V.3G. 8 14). 
6. Verjährung. Alle Forderungen und 
Nachforderungen von Zollgefällen, desgleichen 
die Ansprüche auf Ersatz wegen zu viel oder 
zur Ungebühr entrichteter Gefälle, verjähren 
binnen Jahresfrist von dem Tage an gerechnet, 
an welchem die Ware in den freien Verkehr 
gesetzt (s. u. VI 4) oder an welchem der Zoll 
für die auf Privatkreditlager abgefertigten 
Waren festgestellt oder die Abfertigung auf 
Begleitschein II (s. u. VI 5b u. a) erfolgt ist 
(B380. § 15). Der Anspruch auf Nachzahlung 
defraudierter Gefälle verjährt in fünf Jahren 
(V36. § 164). Soweit sich die Bestimmungen 
des § 15 auf den Anfangstermin der Ver- 
jährung beziehen, sind sie nur für einen be- 
schränkten Kreis von Fällen brauchbar. Sie 
versagen z. B. bei Waren, welche zum offenen 
Lager (s. Niederlagen Asb), oder zum 
Zollkonto (s. Konten im Zollverkehr) 
abgefertigt, oder welche einer ordnungsmäßigen 
Abfertigung durch eine strafbare Handlung ent- 
zogen sind; sie versagen ferner bei Ersatzansprüchen 
). Werden sie, wie z. B. die unmittel- 
baren Umschließungen von Flüssigkeiten, bei der 
Dem Jnhaber ist derjenige gleichgestellt, 
welcher den zollpflichtigen Gegenstand aus einer 
  
  
  
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des Zollpflichtigen, die gegenüber einer Nach- 
forderung des Fiskus erhoben werden. Für 
diese Fälle muß man die allgemeinen Regeln 
des Zivilrechts zu Hilse nehmen. Wegen der 
Unterbrechung der Verjährung und wegen der 
Zulassung des Rechtswegs beim Einwande der 
Verjährung s. Verjährung von Steuern 
und Abgaben. 
V. Pflichten des Einbringers 
ausländischer Waren. Wer zgollpflich- 
tige Waren oder solche Gegenstände mit sich 
führt, welche zwar zollfrei aber dergestalt ver- 
packt sind, daß ihre Beschaffenheit nicht sogleich 
erkannt werden kann, darf über die Zollinie zu 
Wasser oder zu Lande in der Regel nur wähz- 
rend der Tageszeit und nur auf einer Zollstraße 
(s. d.) eintreten, auch, Fälle dringender Gefahr 
oder höherer Gewalt ausgenommen, nur bei 
einem erlaubten Landungsplatz anlanden (V.3G. 
§ 21 Abs. 1). Wegen des Begriffs der ver- 
packten, der Beschränkung unterliegenden Waren 
s. Ziff. 3 der AusfAnw. z. V.8G. Welche Zeit 
als Tageszeit anzusehen, ist, für die Jahreszeit 
verschieden, im Abs. 3 des § 21 bestimmt. Die 
Abs. 4 u. 5 a. a. O. enthalten Ausnahmen 
von den Beschränkungen. Vom Auslande ein- 
gebrachte zollpflichtige und verpackte gollfreie 
Waren sind dem Grenzzollamt zur Grenzein- 
gangsabfertigung zuzuführen, und zwar muß 
der Weg von der Zollinie bis zum Grenzzollamt 
auf der Zollstraße ohne Abweichung und will- 
kürlichen Aufenthalt und ohne daß die Ladung 
eine Veränderung erleidet, fortgesetzt werden 
(V36. §s 36). Wegen der Vorabfertigung bei 
einem Ansageposten, die in der Hauptsache nur 
im Seeverkehr praktische Bedeutung hat, s. 
unten VII 3 b. Der unzulässige Warentransport 
außerhalb der gesetzlichen Tageszeit oder außer- 
halb der Zollstraße (auf einem Nebenwege), des- 
gleichen die Überschreitung oder Umgehung der 
Zollstätte begründen nach § 136 Nr. 5 V80. 
den Tatbestand der Konterbande oder Zoll= 
defraude (s. unten X). 
VI. Zollabfertigung. 1. Allge- 
meines. Gegenstand der Zollabfertigung 
können nicht nur ausländische, sondern auch in- 
ländische Waren sein, letztere dann, wenn sie: 
a) in eine Zollniederlage (s. Niederlagen) 
aufgenommen, b) mit dem Anspruch auf zoll- 
freien Wiedereingang (s. Deklarations- 
schein, Vormerkscheine, Muster) 
oder auf eine Zollvergütung (s. Einfuhr- 
schein, Kakaozoll, Tabaksteuer) 
ausgeführt werden. Die Abfertigung aus- 
ländischer Waren kann erfolgen: a) für ihren 
Aufenthalt im Zollinland (s. unten 4 u. 5), b) für 
ihren Wiederausgang als Ausgangsabfertigung. 
Die Ausgangsabfertigung ausländischer Waren 
besteht in der Feststellung, daß dieselbe Ware, 
die eingegangen ist, auch das Inland wieder 
verläßt. Sie folgt stets einer Abfertigung für 
den Aufenthalt im Inland und ist, soweit er- 
forderlich, bei den einzelnen Arten dieser Ab- 
fertigung behandelt. Unter Grenzein- 
gangsabfertigung versteht man die 
erste Abfertigung, welche eine Ware nach Über- 
schreitung der Zollinie beim Grenzzollamt er- 
fährt; ihr kann eine weitere Abferti- 
gung, sei es bei dem Grenzzollamt, sei es
	        
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