Zoll und Zollwesen
Waren, welche zur Verzollung gelaugen oder für
zollfrei erklärt werden, bleiben zollfrei (ZollTG.
8 3 Abs. ö).
Ermittlung des Reingewichts nicht in Abzug ge-
bracht, oder sind die Waren nach dem Roh-
gewicht zollpflichtig, so werden sie mit, nach
dem Tarifsatz der Waren, zur Verzollung gezogen.
Eingehende Bestimmungen über die Beogriffe
von Reingewicht und Rohgewicht, die Ermitt-
lung der Gewichte und die Zollbehandlung der
Umschließungen gibt die in der Anleitung (s. d.)
für die Zollabfertigung und ihren Nachträgen
Teil II unter Nr. 2 enthaltene Taraord-
nung (auch abgedruckt im ZBl. 1906, 250 mit
Nachträgen ZBl. 1907, 639; 1910, 171).
4. Der Zollschuldner. Zur Entrich-
tung des Zolles ist nach § 13 V8G. dem Staate
gegenüber derjenige verpflichtet, welcher zur
Zeit, wo der Zoll zu entrichten, Inhaber (natür-
licher Besitzer) des zollpflichtigen Gegenstandes
ist.
öffentlichen Niederlage entnimmt. Nach An-
sicht des Verfassers sind auch der Defraudant,
der Anstifter zur Defraude und der Gehilfe bei
dieser als solche zur Zahlung des Zolles ver-
pflichtet. Eine Verpflichtung zur Zollentrichtung
ergibt sich ferner für den Inhaber eines offenen
Privatlagers oder eines Zollkontos (s. Nieder-
lagen A3b und Konten im Zoll-
verkehr) und eine bedingte Verpflichtung für
den Begleitscheinnehmer (s. Begleitschein),
sowie für den Unterzeichner eines Ladungs-
verzeichnisses im Eisenbahnzollverkehr (s. unten
VII 1 0.
5. Haftung der Vare. Die goll-
pflichtigen Gegenstände haften ohne Rücksicht
auf die Rechte eines Dritten an denselben für
den darauf ruhenden Zoll und können, solange
dessen Entrichtung nicht erfolgt ist, von der
Zollbehörde zurückbehalten oder mit Beschlag
belegt werden. Das an den Inhaber des zoll-
pflichtigen Gegenstandes von einem Zollbeamten
ergangene Verbot, über den fraglichen Gegen-
stand weiter zu verfügen, hat die volle Wirkung
der Beschlagnahme (V.3G. 8 14).
6. Verjährung. Alle Forderungen und
Nachforderungen von Zollgefällen, desgleichen
die Ansprüche auf Ersatz wegen zu viel oder
zur Ungebühr entrichteter Gefälle, verjähren
binnen Jahresfrist von dem Tage an gerechnet,
an welchem die Ware in den freien Verkehr
gesetzt (s. u. VI 4) oder an welchem der Zoll
für die auf Privatkreditlager abgefertigten
Waren festgestellt oder die Abfertigung auf
Begleitschein II (s. u. VI 5b u. a) erfolgt ist
(B380. § 15). Der Anspruch auf Nachzahlung
defraudierter Gefälle verjährt in fünf Jahren
(V36. § 164). Soweit sich die Bestimmungen
des § 15 auf den Anfangstermin der Ver-
jährung beziehen, sind sie nur für einen be-
schränkten Kreis von Fällen brauchbar. Sie
versagen z. B. bei Waren, welche zum offenen
Lager (s. Niederlagen Asb), oder zum
Zollkonto (s. Konten im Zollverkehr)
abgefertigt, oder welche einer ordnungsmäßigen
Abfertigung durch eine strafbare Handlung ent-
zogen sind; sie versagen ferner bei Ersatzansprüchen
). Werden sie, wie z. B. die unmittel-
baren Umschließungen von Flüssigkeiten, bei der
Dem Jnhaber ist derjenige gleichgestellt,
welcher den zollpflichtigen Gegenstand aus einer
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des Zollpflichtigen, die gegenüber einer Nach-
forderung des Fiskus erhoben werden. Für
diese Fälle muß man die allgemeinen Regeln
des Zivilrechts zu Hilse nehmen. Wegen der
Unterbrechung der Verjährung und wegen der
Zulassung des Rechtswegs beim Einwande der
Verjährung s. Verjährung von Steuern
und Abgaben.
V. Pflichten des Einbringers
ausländischer Waren. Wer zgollpflich-
tige Waren oder solche Gegenstände mit sich
führt, welche zwar zollfrei aber dergestalt ver-
packt sind, daß ihre Beschaffenheit nicht sogleich
erkannt werden kann, darf über die Zollinie zu
Wasser oder zu Lande in der Regel nur wähz-
rend der Tageszeit und nur auf einer Zollstraße
(s. d.) eintreten, auch, Fälle dringender Gefahr
oder höherer Gewalt ausgenommen, nur bei
einem erlaubten Landungsplatz anlanden (V.3G.
§ 21 Abs. 1). Wegen des Begriffs der ver-
packten, der Beschränkung unterliegenden Waren
s. Ziff. 3 der AusfAnw. z. V.8G. Welche Zeit
als Tageszeit anzusehen, ist, für die Jahreszeit
verschieden, im Abs. 3 des § 21 bestimmt. Die
Abs. 4 u. 5 a. a. O. enthalten Ausnahmen
von den Beschränkungen. Vom Auslande ein-
gebrachte zollpflichtige und verpackte gollfreie
Waren sind dem Grenzzollamt zur Grenzein-
gangsabfertigung zuzuführen, und zwar muß
der Weg von der Zollinie bis zum Grenzzollamt
auf der Zollstraße ohne Abweichung und will-
kürlichen Aufenthalt und ohne daß die Ladung
eine Veränderung erleidet, fortgesetzt werden
(V36. §s 36). Wegen der Vorabfertigung bei
einem Ansageposten, die in der Hauptsache nur
im Seeverkehr praktische Bedeutung hat, s.
unten VII 3 b. Der unzulässige Warentransport
außerhalb der gesetzlichen Tageszeit oder außer-
halb der Zollstraße (auf einem Nebenwege), des-
gleichen die Überschreitung oder Umgehung der
Zollstätte begründen nach § 136 Nr. 5 V80.
den Tatbestand der Konterbande oder Zoll=
defraude (s. unten X).
VI. Zollabfertigung. 1. Allge-
meines. Gegenstand der Zollabfertigung
können nicht nur ausländische, sondern auch in-
ländische Waren sein, letztere dann, wenn sie:
a) in eine Zollniederlage (s. Niederlagen)
aufgenommen, b) mit dem Anspruch auf zoll-
freien Wiedereingang (s. Deklarations-
schein, Vormerkscheine, Muster)
oder auf eine Zollvergütung (s. Einfuhr-
schein, Kakaozoll, Tabaksteuer)
ausgeführt werden. Die Abfertigung aus-
ländischer Waren kann erfolgen: a) für ihren
Aufenthalt im Zollinland (s. unten 4 u. 5), b) für
ihren Wiederausgang als Ausgangsabfertigung.
Die Ausgangsabfertigung ausländischer Waren
besteht in der Feststellung, daß dieselbe Ware,
die eingegangen ist, auch das Inland wieder
verläßt. Sie folgt stets einer Abfertigung für
den Aufenthalt im Inland und ist, soweit er-
forderlich, bei den einzelnen Arten dieser Ab-
fertigung behandelt. Unter Grenzein-
gangsabfertigung versteht man die
erste Abfertigung, welche eine Ware nach Über-
schreitung der Zollinie beim Grenzzollamt er-
fährt; ihr kann eine weitere Abferti-
gung, sei es bei dem Grenzzollamt, sei es