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am Bestimmungsort die für ihre schließliche zoll-
rechtliche Behandlung erforderlichen Anträge zu
stellen. Die allgemein zulässige Form für die
Abfertigung zur Versendung ist die Abferti-
gung auf Begleitschein I (s. Be-
gleitschein); sie erfordert der Regel nach
spezielle Deklaration und amtlichen Verschluß
oder amtliche Begleitung der versendeten Waren,
vielfach auch noch die allgemeine Revision. Dem
Eisenbahnverkehr vorbehalten ist die Ab-
fertigung auf Begleitzettel und
Ladungsverzeichnis (s. unten VII 1c);
sie verlangt für die zu versendenden Waren
nur eine generelle Deklaration (Ladungsver-
zeichnis) und begnügt sich unter Abstandnahme
von jeder Revision mit der Anlegung eines
Raumverschlusses (s. d.). Wegen der Versendung
im Postzollverkehr s. unten VII 2. Die Ab-
fertigung zur Versendung ist unentbehrlich bei
der Versendung von Waren, die zum Wieder-
ausgang (zur Durchfuhr) oder zur gollfreien
Lagerung in einem anderen Bezirk als dem des
Abfertigungsamts bestimmt sind, also z. B. bei
Waren, die über Kattowitz eingehen und über
Hamburg wieder ausgehen oder in Berlin zoll-
frei gelagert werden sollen. Würden sie in Katto-
witz zur Verzollung abgefertigt und dann im
freien Verkehr versendet werden, so könnte im
Falle ihrer Wiederausfuhr oder ihrer Aufnahme
in ein zollfreies Lager eine Zollentlastung nicht
eintreten. Aber auch in Fällen, in denen eine
Wiederausfuhr oder zollfreie Lagerung der Ware
nicht in Betracht kommt, ist die Abfertigung
zur Versendung insofern von Vorteil, als sie die
mit spezieller Revision verbundene Abfertigung
von der Grenze nach dem Bestimmungsort der
Ware verlegt. Würde eine nach Berlin be-
stimmte Eisenbahnwagenladung von Tec in
Kisten an der Grenze verzollt werden, so müßten
dort zum Zwecke der speziellen Revision die
Zollwesen
so werden Gebühren z. B. erhoben, wenn Ab-
fertigungen an anderen als an den für sie ge-
wöhnlich vorgesehenen Orten oder zu anderen
Zeiten als innerhalb der gewöhnlichen Geschäfts-
stunden vorgenommen werden. Eingehende Vor-
schriften über die Gebührenerhebung enthält
die Zollgebührenordnung (ZBl. 1905,
170 mit Nachtrag ZBl. 1910, 87).
VII. Besondere Arten des Zoll-
verkehrs. 1. Eisenbahnzollverkehr.
a) Allgemeines. UÜboer die zollamtliche
Behandlung „des Güter= und Effektentrans-
ports“ auf den Eisenbahnen ist ein besonderes
Eisenbahnzollregulativ (EBR.)ergangen.
Dasselbe ist abgedruckt im ZBl. 1888, 573;
Nachträge s. ZBl. 1888, 860; 1895, 265; 1900,
635; 1902, 85; 1903, 72; 1904, 39; der § 23
Abs. 3 ff. ist ersetzt durch Teil II Nr. 6 der An-
leitung (s. d.) für die Zollabfertigung. Wegen
der Behandlung der Eisenbahnen als Zoll-=
straßen s. VG. § 17 Buchstabe a, wegen der
Warenbeförderung auf ihnen VZG. 8 21 Abs. 5;
E3R. § 1; V8G. 8 61; EBR. 8 6; wegen der
Abfertigungszeit V.8G. § 133 Abs. 3; E3R. 8 2;
wegen der Verpflichtungen der Eisenbahnverwal-
tung gegen die Zollverwaltung V-. J§ 59,
60; E3R. §§ 5, 11, 12. «
b) Verwiegung auf der Gleis-
wage. Eine besondere Erleichterung bietet im
Eisenbahnverkehr die Gewichtsermittlung auf
der Gleiswage (Zentesimalwage). Diese
Art der Gewichtsermittlung ist der Regel nach
nur zulässig bei Waren, die einem Zollsatz von
höchstens 5 K für den Doppelzentner unter-
liegen und ferner bei Weizen, Petroleum, Bier
und lebendem Vieh einschließlich des Feder-
viehs. Die Gewichtsermittlung geschieht in der
Weise, daß von dem Gewicht des Wagens ein-
schließlich der Ladung das Gewicht des lecren
Wagens abgezogen wird; als Gewicht des
Kisten ausgeladen und geöffnet und sodann für leeren Wagens kann das eisenbahnseitig an-
den Weitertrausport wieder verschlossen und geschriebene angesehen werden (Teil II Nr. 6
eingeladen werden. Die Abfertigung zur Ver= der Anleitung (s. d.] für die Zollabfertigung).
sendung verlegt die spezielle Revision nach! c) Abfertigung auf Ladungsver-
Berlin, wo die Kisten auch ohne die zollamt= zeichnis und Begleitzettel Die
liche Abfertigung ausgeladen werden müssen. wesentlichste Eigenart zeigt der Eisenbahnzoll-
Die Verlegung der Verzollung nach dem Be= verkehr in einer ihm eigentümlichen Abserti-
stimmungsort gibt ferner dem Empfänger die gungsform für die Versendung, nämlich der
Möglichkeit, der Zollrevision beizuwohnen und
persönlich seine Rechte wahrzunehmen. Die Ab-
fertigung zur Versendung bedingt fast ausnahms-
los eine nochmalige Vorführung der Ware zur
weiteren Abfertigung; eine Unterlassung der
Vorführung zieht strafrechtliche Folgen nach sich.
Der durch Zufall eintretende Untergang der
Ware auf dem Transport entbindet natürlich
von der Pflicht zur Wiedervorführung und be-
gründet den Anspruch auf Zollfreiheit.
6. Gebühren. Die Zollabfertigung oder
die mit ihr im Zusammenhang stehende son-
stige dienstliche Tätigkeit der Zollbeamten er-
folgt gebührenfrei. Eine Ausnahme greift ge-
mäß § 10 VB. nur insofern Platz, als es sich
um eine Entschädigung für den Mehraufwand an
Beamtenkräften handelt, welchen die Verab-
säumung gesetzlich den Beteiligten obliegender
Verpflichtungen oder die Gestattung einer Aus-
nahme von den Vorschriften des VB8G. im
Interesse der Zollsicherheit notwendig macht;
Abfertigung auf Ladungsverzeichnis
und Begleitzettel. Diese Abfertigungs-
form findet hauptsächlich ihre Anwendung, wenn
der gesamte Inhalt eines Wagens nach einem
Orte bestimmt ist. An Stelle des im Begleit-
scheinverkehr üblichen Kolloverschlusses kann bier
der Raumverschluß (s. d.) treten. Die An-
legung des eine erhöhte Sicherheit gewähren-
den Raumverschlusses in Verbindung mit dem
Umstande, daß von der Eisenbahnverwaltung
als Warenführerin vorsätzliche Verletzungen der
Zollvorschriften nicht zu erwarten sind, ermög-
licht es der Zollverwaltung, sich mit einer genc-
rellen Deklaration zu begnügen und von ciner
Revision ganz abzusehen. Die Abfertigung auf
Ladungsverzeichnis und Begleitzottel stellt gegen-
über der auf Begleitschein 1 eine wesentliche
Erleichterung dar. Wegen der Vorschriften füur
die Ausstellung der Ladungsverzeichnisse s. VZG.
5863; E3#R. § 17 und Anlage B dazu. Der Unter-
zeichner des Ladungsverzeichnisses haftet für