Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

992 Zoll und 
am Bestimmungsort die für ihre schließliche zoll- 
rechtliche Behandlung erforderlichen Anträge zu 
stellen. Die allgemein zulässige Form für die 
Abfertigung zur Versendung ist die Abferti- 
gung auf Begleitschein I (s. Be- 
gleitschein); sie erfordert der Regel nach 
spezielle Deklaration und amtlichen Verschluß 
oder amtliche Begleitung der versendeten Waren, 
vielfach auch noch die allgemeine Revision. Dem 
Eisenbahnverkehr vorbehalten ist die Ab- 
fertigung auf Begleitzettel und 
Ladungsverzeichnis (s. unten VII 1c); 
sie verlangt für die zu versendenden Waren 
nur eine generelle Deklaration (Ladungsver- 
zeichnis) und begnügt sich unter Abstandnahme 
von jeder Revision mit der Anlegung eines 
Raumverschlusses (s. d.). Wegen der Versendung 
im Postzollverkehr s. unten VII 2. Die Ab- 
fertigung zur Versendung ist unentbehrlich bei 
der Versendung von Waren, die zum Wieder- 
ausgang (zur Durchfuhr) oder zur gollfreien 
Lagerung in einem anderen Bezirk als dem des 
Abfertigungsamts bestimmt sind, also z. B. bei 
Waren, die über Kattowitz eingehen und über 
Hamburg wieder ausgehen oder in Berlin zoll- 
frei gelagert werden sollen. Würden sie in Katto- 
witz zur Verzollung abgefertigt und dann im 
freien Verkehr versendet werden, so könnte im 
Falle ihrer Wiederausfuhr oder ihrer Aufnahme 
in ein zollfreies Lager eine Zollentlastung nicht 
eintreten. Aber auch in Fällen, in denen eine 
Wiederausfuhr oder zollfreie Lagerung der Ware 
nicht in Betracht kommt, ist die Abfertigung 
zur Versendung insofern von Vorteil, als sie die 
mit spezieller Revision verbundene Abfertigung 
von der Grenze nach dem Bestimmungsort der 
Ware verlegt. Würde eine nach Berlin be- 
stimmte Eisenbahnwagenladung von Tec in 
Kisten an der Grenze verzollt werden, so müßten 
dort zum Zwecke der speziellen Revision die 
Zollwesen 
so werden Gebühren z. B. erhoben, wenn Ab- 
fertigungen an anderen als an den für sie ge- 
wöhnlich vorgesehenen Orten oder zu anderen 
Zeiten als innerhalb der gewöhnlichen Geschäfts- 
stunden vorgenommen werden. Eingehende Vor- 
schriften über die Gebührenerhebung enthält 
die Zollgebührenordnung (ZBl. 1905, 
170 mit Nachtrag ZBl. 1910, 87). 
VII. Besondere Arten des Zoll- 
verkehrs. 1. Eisenbahnzollverkehr. 
a) Allgemeines. UÜboer die zollamtliche 
Behandlung „des Güter= und Effektentrans- 
ports“ auf den Eisenbahnen ist ein besonderes 
Eisenbahnzollregulativ (EBR.)ergangen. 
Dasselbe ist abgedruckt im ZBl. 1888, 573; 
Nachträge s. ZBl. 1888, 860; 1895, 265; 1900, 
635; 1902, 85; 1903, 72; 1904, 39; der § 23 
Abs. 3 ff. ist ersetzt durch Teil II Nr. 6 der An- 
leitung (s. d.) für die Zollabfertigung. Wegen 
der Behandlung der Eisenbahnen als Zoll-= 
straßen s. VG. § 17 Buchstabe a, wegen der 
Warenbeförderung auf ihnen VZG. 8 21 Abs. 5; 
E3R. § 1; V8G. 8 61; EBR. 8 6; wegen der 
Abfertigungszeit V.8G. § 133 Abs. 3; E3R. 8 2; 
wegen der Verpflichtungen der Eisenbahnverwal- 
tung gegen die Zollverwaltung V-. J§ 59, 
60; E3R. §§ 5, 11, 12. « 
b) Verwiegung auf der Gleis- 
wage. Eine besondere Erleichterung bietet im 
Eisenbahnverkehr die Gewichtsermittlung auf 
der Gleiswage (Zentesimalwage). Diese 
Art der Gewichtsermittlung ist der Regel nach 
nur zulässig bei Waren, die einem Zollsatz von 
höchstens 5 K für den Doppelzentner unter- 
liegen und ferner bei Weizen, Petroleum, Bier 
und lebendem Vieh einschließlich des Feder- 
viehs. Die Gewichtsermittlung geschieht in der 
Weise, daß von dem Gewicht des Wagens ein- 
schließlich der Ladung das Gewicht des lecren 
Wagens abgezogen wird; als Gewicht des 
  
  
  
Kisten ausgeladen und geöffnet und sodann für leeren Wagens kann das eisenbahnseitig an- 
den Weitertrausport wieder verschlossen und geschriebene angesehen werden (Teil II Nr. 6 
eingeladen werden. Die Abfertigung zur Ver= der Anleitung (s. d.] für die Zollabfertigung). 
sendung verlegt die spezielle Revision nach! c) Abfertigung auf Ladungsver- 
Berlin, wo die Kisten auch ohne die zollamt= zeichnis und Begleitzettel Die 
liche Abfertigung ausgeladen werden müssen. wesentlichste Eigenart zeigt der Eisenbahnzoll- 
Die Verlegung der Verzollung nach dem Be= verkehr in einer ihm eigentümlichen Abserti- 
stimmungsort gibt ferner dem Empfänger die gungsform für die Versendung, nämlich der 
Möglichkeit, der Zollrevision beizuwohnen und 
persönlich seine Rechte wahrzunehmen. Die Ab- 
fertigung zur Versendung bedingt fast ausnahms- 
los eine nochmalige Vorführung der Ware zur 
weiteren Abfertigung; eine Unterlassung der 
Vorführung zieht strafrechtliche Folgen nach sich. 
Der durch Zufall eintretende Untergang der 
Ware auf dem Transport entbindet natürlich 
von der Pflicht zur Wiedervorführung und be- 
gründet den Anspruch auf Zollfreiheit. 
6. Gebühren. Die Zollabfertigung oder 
die mit ihr im Zusammenhang stehende son- 
stige dienstliche Tätigkeit der Zollbeamten er- 
folgt gebührenfrei. Eine Ausnahme greift ge- 
mäß § 10 VB. nur insofern Platz, als es sich 
um eine Entschädigung für den Mehraufwand an 
Beamtenkräften handelt, welchen die Verab- 
säumung gesetzlich den Beteiligten obliegender 
Verpflichtungen oder die Gestattung einer Aus- 
nahme von den Vorschriften des VB8G. im 
Interesse der Zollsicherheit notwendig macht; 
Abfertigung auf Ladungsverzeichnis 
und Begleitzettel. Diese Abfertigungs- 
form findet hauptsächlich ihre Anwendung, wenn 
der gesamte Inhalt eines Wagens nach einem 
Orte bestimmt ist. An Stelle des im Begleit- 
scheinverkehr üblichen Kolloverschlusses kann bier 
der Raumverschluß (s. d.) treten. Die An- 
legung des eine erhöhte Sicherheit gewähren- 
den Raumverschlusses in Verbindung mit dem 
Umstande, daß von der Eisenbahnverwaltung 
als Warenführerin vorsätzliche Verletzungen der 
Zollvorschriften nicht zu erwarten sind, ermög- 
licht es der Zollverwaltung, sich mit einer genc- 
rellen Deklaration zu begnügen und von ciner 
Revision ganz abzusehen. Die Abfertigung auf 
Ladungsverzeichnis und Begleitzottel stellt gegen- 
über der auf Begleitschein 1 eine wesentliche 
Erleichterung dar. Wegen der Vorschriften füur 
die Ausstellung der Ladungsverzeichnisse s. VZG. 
5863; E3#R. § 17 und Anlage B dazu. Der Unter- 
zeichner des Ladungsverzeichnisses haftet für 
 
	        
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