Zoll und Zollwesen
Einfuhr von Fleisch darf nur über bestimmte
Zollstellen, die — durch Fleischbeschauer und
Chemiker vorzunehmende — Untersuchung nur
bei bestimmten Zoll- oder Steuerstellen er-
folgen. Ein Verzeichnis der Einlaß= und Unter-
suchungsstellen ist im Z Bl. 1902 Beilage Nr. 22
unter F abgedruckt (Nachträge s. ZBl. 1903
S. 118, 203; 1904 S. 44, 271; 1905 S. 177,
198; 1906 S. 509, 1286; 1907 S. 69, 495; 1908
S. 157; 1909, 1386).
5. Mitwirkung der Zollbehörden
bei der Untersuchung von Wein
auf die Einfuhrfähigkeit. Nach den
AussBest. zu § 14 des Weingesetzes vom 7. April
1909 unterliegen die aus dem Auslande ein-
gehenden Weinsendungen einer amtlichen Unter-
suchung unter Mitwirkung der Zollbehörden. Die
Untersuchung selbst liegt diesem nicht ob, sie haben
nur dafür zu sorgen, daß Proben untersuchungs-
pflichtiger Sendungen den zuständigen Stellen
zur Untersuchung überwiesen werden. Die
näheren Vorschriften enthält der Abschnitt 1 der
Weinzollordnung (3B1. 1909, 333 mit Nachtrag
1910, 404). Wegen der im § 1 a. a. O. vorge-
lebenen Einlaßstellen s. 8 Bl. 1909 S. 783, 1357,
1479.
VIII. Die Zollstellen. Die Zollabferti-
gung erfolgt bei den Bezirksbehörden und den
unteren Hebestellen der Zollverwaltung (s. Ver-
waltung der Zölle und indirekten
Steuern). Die genannten Amtsstellen sind
nicht zu jeder Abfertigung befugt. Ihre Befug-
nisse sind zunächst in den §§ 128, 131 V..
für Hauptämter und Unterämter, für Amter
im Grenzbezirk und Amter im Innern ver-
schieden geregelt. Eine weitere Beschränkung
ergibt sich aus § 4 ZollG., nach welchem s
der BR. ermächtigt ist, vorzuschreiben, daß
Waren, deren zollamtliche Untersuchung mit
besonderen Schwierigkeiten verbunden ist,
nur bei bestimmten Zollstellen abgefertigt
werden dürfen, sofern die Beteiligten nicht
bereit sind, den Zoll nach den höchsten in
Betracht kommenden Sätzen des Tarifs zu ent-
richten oder die Kosten für die Übersendung der
Ware oder der davon zu entnehmenden Proben
an eine mit der erforderlichen Abfertigungs-
befugnis versehene Zollstelle zu tragen. Der
B. hat von der ihm erteilten Befugnis in Teil II
der Anleitung (s. d.) für die Zollabfertigung
unter Ziff. 3 (Nachträge s. Z Bl. 1906, 599;
1907, 639) Gebrauch gemacht. Zur Orientie-
rung über die Abfertigungsbe fugnisse der ein-
zelnen Amtsstellen ist das Amterverzeich-
nis bestimmt. Die Geschäftsstunden der für
die Zollabfertigung bestimmten Amtsstellen sind,
verschieden für die im Grenzbezirk und die im
Innern und verschieden nach der Jahreszeit,
im § 133 VB30. mit der Maßgabe geregelt,
daß unter Berücksichtigung der örtlichen Ver-
hältnisse eine andere Regelung stattfinden kann.
Die Abfertigung von Reisenden, welche keine
zum Handel bestimmten Waren mit sich führen,
muß bei den Grenzzollämtern zu jeder Zeit ohne
Ausnahme geschehen. Abfertigungen außerhalb
der ordentlichen Geschäftsstunden können gegen
Gebührenzahlung zugelassen werden.
. Die Grenzaufsicht und ihre
Hilfsmittel. Für die Wahrung des Zoll-
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interesses hinsichtlich der dem Grenzzollamt vor-
geführten Waren wird von diesem und den
weiteren mit der Abfertigung betrauten Amts-
stellen Sorge getragen. Dem Zwecke, die Vor-
führung gestellungspflichtiger Waren beim Grenz-
zollamt zu sichern, dient die Grenzaufsicht. Sie
wird gemäß § 19 BVB. durch eine uniformierte
und bewaffnete Grenzwache (in Preußen Ober-
zollinspektoren, Oberzollkontrolleure und Zoll-
ausseher) geübt, die zum Gebrauch ihrer Waffe
in Preußen nach Maßgabe des Gesetzes über
den Wassengebrauch der Grenzaussichtsbeamten
vom 28. Juni 1834 (GS. 83) befugt sind. Andere
Staatsbcamte, sowie die Kommunalbeamten,
namentlich die Polizei= und Forstbeamten sind
zur untersiütung. der Grenzwache verpflichtet
(V86G. 8 20). ber die Befugnis der Grenz-
aussichtsbeamten, im Grenzbezirke (s. d.) die
Führer von Fuhrwerken oder Schiffen, sowie
alle Personen, welche Waren transportieren,
anzuhalten und zu revidieren oder zum Zwecke
der Revision der nächsten Zollstelle oder Orts-
obrigkeit zuzuführen, sind in den §§ 129, 130
eingehende Vorschriften enthalten. Personen,
gegen welche der Augenschein den Verdacht er-
regt, daß sie Waren unter den Kleidern verborgen
haben, können an geeigneter Stelle der körper-
lichen Visitation unterworfen werden (VB8.
§ 127). Die Bestimmungen des § 132 VZG.
über die Anhaltung und Revision von Waren-
transporten im Binnenbezirk sind ohne wesent-
liche praktische Bedeutung, da von der die Vor-
aussetzung für ihre Anwendung bildenden Kon-
trolle im Binnenbezirk (V.G. 8 125) kein Ge-
brauch gemacht zu werden pflegt. Hinsichtlich
der Zulässigkeit von Haussuchungen (s. Durch-
uchungen III) im Grenzbezirk wegen des
Verdachts von Zollhinterzichungen s. VB.
§ 126. Ein wesentliches Hilfsmittel der Grenz-
aussicht ist die Transportkontrolle,
vermöge deren Waren, welche erfahrungsmäßig
einen Gegenstand des Schleichhandels bilden,
beim Transport im Grenzbezirk an gewisse
Zeiten gebunden sind und mit einem Trans-
portausweis versehen sein müssen (V.8G. §8 119,
120, 122, 123). Näheres s. Transport-
kontrolle. Eine Erleichterung für die
Handhabung der Grenzaufsicht bietet ferner die
Bestimmung des § 121 VBG., nach welcher an
den Ufern der Gewässer im Grenzbezirk zoll-
freie Gegenstände im verpackten Zustande oder
zollpflichtige Gegenstände ohne besondere Er-
laubnis nur an solchen Stellen aus- und ein-
geladen werden dürfen, welche zu Landungs-
plätzen (erlaubten Lösch= und Ladeplätzen) be-
stimmt sind. Wegen des Begriffs „im verpackten
Zustande“ s. Ziff. 3 AusfAnw. z. V8G. Hau-
sierge werbe dürfen im Grenzbezirk nur
mit besonderer Erlaubnis betrieben werden
(BV86. 5J 124 Abs. 1, 2). Auch der stehende Ge-
werbebetrieb kann daselbst einer besonderen
Kontrolle, der sog. Buchkontrolle, unter-
worfen werden. Unter Buchkontrolle stehende
Gewerbetreibende haben über ihre Warenbe-
stände Buch zu führen, die deren Verzollung
oder inländische Herkunft ersehen lassen (VBG.
§ 124 Abs. 3).
X. Zollstrafrecht. Das Zollstrafrecht
kennt drei Gruppen von Straftaten, nämlich:
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