Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XI. Band (11)

232. Sondergut bei allgem. Götergemeinschast. 
zustehen soll. Der Ehemann, welcher behauptete, 
daß er mit seiner Frau in versammter Ehe nach 
nürnberger Recht lebe, erachtete sich hierdurch in 
seinen vermeintlichen Rechten verletzt und klagte 
gegen seine Ehefrau auf Einräumung des Miteigen- 
thums und Nießbrauchs an ihrem mütterlichen Erb- 
vermögen. Es wurde jedoch in den beiden Vorinstan= 
zen gleichförmig auf Entbindung der Beklagten von- 
der Klage erkannt, und diese Entscheidung auch 
in dritter Instanz durch oberstrichterliches Erkennt- 
niß vom 3. November 1845 (Reg. Nr. 936 18) 
bestätigt. 
.Nachschrift. Gegen die in Vorstehendem 
ausgeführte Ansicht könnte man einwenden: wenn- 
auch der Erblasser keine Verbindlichkeit habe, dem- 
Ehegatten seines Descendenten etwas zukommen 
zu lassen, so sey doch der honorirte Descendent zu- 
folge der eingegangenen Gütergemeinschaft verbun- 
den, alles ihm aus irgend einer Quelle zufließende. 
Gut in die Gütergemeinschaft einzuwerfen. Aller- 
dings steht dem andern Ehegatten ein Anspruch- 
auf diese Einwerfung zu: allein der Umstand, daß. 
durch die Einwerfung der Willensverfügung des“ 
Erblassers zuwidergehandelt würde, begründet 
eine Einrede gegen den fraglichen Anspruch. Vgl. 
Nov. 22, cap. 2 pr. (vers. Nombergk.): „Sta- 
tuat enim qoilibet de rebus suis, ut decct, 
et voluntas ejus lex sit, Sicut etiam. 
nostrarum legum antiquissima . . (L. XlI 
tab.) juxtra patriam antiquam lioguam in- 
duit, ita dicens, Uti legassit quisquc de suis 
rebus, ita jus esto: nemoque jus habcat 
contra illius voluntatem. nec si sacrum re- 
scriptom aut quidvis aliud impetret, aliter 
de rebus alicnis disponendi.“ Fr. 5 testa- 
menta dquacmadm. aper. (29, 3): „Publicc ex- 
pedit, suprema hominum judicia exitum ha- 
berc.“ Fr. 1 pr. Si quis omissa (29, 4):