16 Nullitaͤt in Kompromißverfahren.
keinem Bedenken unterliegen, daß die Gerichte
aussprechen, Beklagter sei schuldig, die Löschung
des irrigen Eintrages beziehungsweise die Ab= und
Zuschreibung sich gefallen zu lassen, weil der An-
spruch des Klägers hierauf ein Ausfluß seines Ei-
genthums ist und die Administrativstellen dieses an-
zuerkennen sich nicht weigern können, vielmehr in
streitigen Fällen die Entscheidung der Gerichte der
Berichtigung ihrer Bücher zu Grunde legen.“
9.
Nullität im Kompromißverfahren.
Im Hinblick auf die GO. XIV, I. 11, Nr. 3
und XVII, 8. 2, Nr. 9 ct in notis 4½ läßt sich
nicht bezweifeln, daß der Verstoß eines jüngeren
gerichtlichen Erlasses gegen eine bereits in Mitte
liegende ältere Rechtskraft auch im schiedsrich-
terlichen Verfahren einen weiteren Nullitätsfall bil-
det, welcher durch jene besondere Bestimmung den
zwei regelmäßigen Fällen (defectus citationis ct
jurisdictionis) sich beigesellt findet.
DAGE. v. 8. März 1842, Nr. 247 3½/6.
10.
Vom Schiedsgerichte im Exekutionsverfahren.
Die GO. hat in Kap. XVII, s.2, Nr. 4 dem
Schiepsrichter nur die wirkliche und eigene Vornahme
von Exekutionshandlungen, als da sind Auspfän-
dung, Subhastation, Abnahme durch körperlichen
Zwang u. dgl. entzogen, nicht aber auch die Befug-
niß, die Hülfsvollstreckung durch seine Dazwischen-
kunft behörigen Orts einzuleiten.
DAGE. v. 8. März 1842, Nr. 247 31/86.
Gnome.
Wie wird es noch ergeh'n dem heutigen Geschlechr?
Des Echo's Stimme giebt sofort zur Antwork: schlecht!