Veiträge zur Erläuterung des Vodenentlastungsgesetzes. 19
Grundsteuer zu entrichten habe; eben so wenig läßt
sich annehmen, daß der Berechtigte noch die ganze
Dominikalsteuer fortentrichten solle, wenn ein Theil
der Dominikalrente nicht mehr eristirt.
Bliebe noch ein Zweifel in Betreff der Rich-
tigkeit unserer Auslegung übrig, so müßte er durch
Vergleichung des Art. 23 mit den Bestimmungen
der Art. 30, 31 und 37 verschwinden. Welche
Erleichterung das Gesetz dem Pflichtigen in Be-
zug auf successide Abtragung der Ablösungssumme
gewähren wollte, erhellt aus den Vorschriften über
Zulassung der Abtragung durch Zahlung von An-
nuitäten. Hier sind einerseits die Beträge festge-
stellt, durch deren Entrichtung an die Ablösungs-
kasse der Pflichtige sich die Erleichterung einer
successiven Abtragung verschaffen kann; andrerseits
ist von Stiftungen, Gemeinden und andern berech-
tigten Privaten, deren Gerechtsame nicht an die Ab-
lösungskasse überwiesen werden, der Nachtheil ab-
gewendet, welcher sie im Falle der Nöthigung zur
Annahme geringer Stückzahlungen treffen würde.
Die Annuitäten -Zahlungen werden an die Ab-
lösungskasse des Staates geleistet, diese bewirkt
durch ihre Operationen baldmögliche und mit dem
Gewinn von Zinseszinsen fortlaufende Fraktifikation
derselben, und zahlt nach Ablauf der vorgesteckten
34 oder 43 Jahre dem Berechtigten die ganze
Ablösungssumme auf einmal. Stünde es nach
Art. 23 in der Befugniß der Pflichtigen, die Ab-
lösungssumme nach und nach in beliebig kleinen
Quoten abzutragen, so hätte die Einführung des
Annuitätensystems, wie sie in den angeführten Arti-
keln bewirkt worden, nicht als eine nothwendige
Ergänzung der die Durchführung der Ablösung be-
zweckenden Gesetzesvorschriften aufgestellt und ver-
theidigt werden können. Aber auch die Fürsorge
für das Interesse der Berechtigten, welche bezeich-
netermaßen in den Bestimmungen des Art. 37 liegt,