Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XIV. Band. (14)

Veiträge zur Erläuterung des Vodenentlastungsgesetzes. 19 
Grundsteuer zu entrichten habe; eben so wenig läßt 
sich annehmen, daß der Berechtigte noch die ganze 
Dominikalsteuer fortentrichten solle, wenn ein Theil 
der Dominikalrente nicht mehr eristirt. 
Bliebe noch ein Zweifel in Betreff der Rich- 
tigkeit unserer Auslegung übrig, so müßte er durch 
Vergleichung des Art. 23 mit den Bestimmungen 
der Art. 30, 31 und 37 verschwinden. Welche 
Erleichterung das Gesetz dem Pflichtigen in Be- 
zug auf successide Abtragung der Ablösungssumme 
gewähren wollte, erhellt aus den Vorschriften über 
Zulassung der Abtragung durch Zahlung von An- 
nuitäten. Hier sind einerseits die Beträge festge- 
stellt, durch deren Entrichtung an die Ablösungs- 
kasse der Pflichtige sich die Erleichterung einer 
successiven Abtragung verschaffen kann; andrerseits 
ist von Stiftungen, Gemeinden und andern berech- 
tigten Privaten, deren Gerechtsame nicht an die Ab- 
lösungskasse überwiesen werden, der Nachtheil ab- 
gewendet, welcher sie im Falle der Nöthigung zur 
Annahme geringer Stückzahlungen treffen würde. 
Die Annuitäten -Zahlungen werden an die Ab- 
lösungskasse des Staates geleistet, diese bewirkt 
durch ihre Operationen baldmögliche und mit dem 
Gewinn von Zinseszinsen fortlaufende Fraktifikation 
derselben, und zahlt nach Ablauf der vorgesteckten 
34 oder 43 Jahre dem Berechtigten die ganze 
Ablösungssumme auf einmal. Stünde es nach 
Art. 23 in der Befugniß der Pflichtigen, die Ab- 
lösungssumme nach und nach in beliebig kleinen 
Quoten abzutragen, so hätte die Einführung des 
Annuitätensystems, wie sie in den angeführten Arti- 
keln bewirkt worden, nicht als eine nothwendige 
Ergänzung der die Durchführung der Ablösung be- 
zweckenden Gesetzesvorschriften aufgestellt und ver- 
theidigt werden können. Aber auch die Fürsorge 
für das Interesse der Berechtigten, welche bezeich- 
netermaßen in den Bestimmungen des Art. 37 liegt,