Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

Errungenschaft. Hypotheken. Mainzer LR. 25 
der Mann unzweifelhaft befugt ist, daß aber noch 
weniger eine Errungenschaft vorhanden ist; es liegt 
vielmehr bei Aufnahme verhältnißmäßig bedeutender 
Darlehen die Annahme nahe, daß sich die Passiv= 
reste angehäuft haben, und nunmehr aus den Son- 
dergütern der Gatten theilweise oder ganz getilgt 
werden sollen. 
Mit dieser aus der Natur der Sache hervor- 
gehenden Anschauung stimmen auch die positiven 
Anordnungen des Gesetzes Tit. III S. 1 u. 3 über- 
ein, indem es bestimmt, daß die Errungenschaft erst 
bei der Theilung gefunden wird, wenn zuerst 11) 
die Einlagen der beiden Gatten von der ganzen 
Ehemasse abgezogen, und dadurch die Berechnung 
möglich wird, ob der Rest zu den Forderungen 
Dritter hinreicht, oder ob und wie viel die Gatten 
aus ihrem Zubringen zur Tilgung solcher Schulden 
beizutragen haben. Es ist dieses Verfahren, näm- 
i das Vorabziehen der Illaten (nicht der Schul- 
den) um deßwillen wichtig, weil die Haftung der 
Illaten für die Forderungen Dritter keine solidarische 
ist (Tit. IV F. 2), sondern es ern durch Verbürg- 
ung der Frau wird (Tit. IV F. 4 
Errungenschaft ist also nicht das während der 
Ehe Angeschaffte, sondern „das von zwei Ehe- 
leuten in Zeiten ihres Ehestandes Gewonnene, Er- 
worbene und Ersparte, und nach Abzug deren Zeit 
stehender Ehe kontrahirten Passivschulden übrig Ge- 
lassene“ (Tit. III S. 3), sie kann mithin vor der 
Theilung und zur Zeit, wo die Schulden gemacht 
werden, nicht bekannt sein. 
11) Vergl. Code Nap. art. 1498 Abs. 2. Das ganze 
Ehevermögen haftet zunächst für Zurückerstattung 
des beiderseitigen Zubringens der Gatten, wogegen 
diese mit der Errungenschaft und mit ihrem Zubringen 
den etwaigen Gläubigern haften, jedoch nicht weiter, 
als es das Statut in Tit. IV ihnen auferlegt.