Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

26 Errungenschaft. Hypotheken. Mainzer LR. 
Die in Tit. III S. 4 aufgestellte Rechtsver- 
muthung, „daß überhaupt alles Vermögen der Ehe- 
leute für errungen geachtet werden soll, bis erwiesen 
wird, was zugebracht sei,“ folgt von selbst aus der 
Art der obigen Berechnung der Errungenschaft bei 
vermischten Gütern. Soll diese Berechnung richtig 
sein, so müssen die zwei Größen (Zubringen und 
Gesammtgütermasse) bekannt sein, aus welchen die 
dritte (die Errungenschaft) durch Subtraktion ge- 
funden werden soll. 
Wird die Errungenschaft mit ihren Bestand- 
theilen aber erst bei der Theilung bekannt, so kann 
konseguent vor der Theilung über bestimmte dazu 
gehörige Objekte nicht verfügt werden, es kann also 
auch ein Recht des Mannes, welches nur in 
dem Bekanntsein der Errungenschaft seinen 
Grund hätte, aus der Güterordnung des M. 
LR. nicht abgeleitet werden. Aeußersten Falles 
würde der Mann über eine res sperata verfügen, 
welche nicht Gegenstand einer Hypothek sein kann; 
§. 1, 8. 11 Abs. 2 des Hypoth.-Ges. — Zudem 
sind beide Gatten, soferne man von einer Errungen- 
schaft während der Ehe als von einer unbekannten 
Größe sprechen kann, bezüglich ihres Rechtes auf 
ihre Antheile an der Errungenschaft (condominium 
pro indiviso) in Tit. UI §. 1 sich ganz gleich ge- 
stellt. Der Mann erhält seinen Antheil gerade so 
wie die Frau erst bei der Theilung, beide können 
nach Tit. IV §F. 1 durch Schulden die Errungen- 
schaft verpflichten, und auch sonst enthält das Ge- 
setz uirgends eine Bevorzugung des männlichen Eigen- 
thumsrechtes. Wenn sohin die Frau während 
der Ehe kein wirksames Eigenthumsörecht 
an der Errungenschaft hätte, so könnte es auch der 
Mann nicht haben, und es würde dann die eigen- 
thümliche Frage entstehen, wem dann eigentlich die 
Errungenschaft während der Ehe zugehören soll; sie