Dekloratlon auf die Injurlenklage. 95
besitzer in der Gemeinde gleich Anfangs vorgeschla-
gen werden konnte, — oder ergibt sich aus ihren
Aussagen selbst, daß der Produzent sie längst ge-
kannt habe —, daß sie als seine Dienstboten, Haus-
genossen oder als Segquester des streitigen Grund-
stückes sich ihm vornherein als die am besten unter-
richteten Personen darbieten mußten, — so kann
ihren bereits exhobenen Aussagen auch jetzt noch we-
gen fehlenden Erfordernisses des neuen Auffindens
oder sonst aus formellen Gründen die Zulassung und
Würdigung des Inhaltes versagt werden.
OAGE. v. 24. Januar 1854 in Sachen: Feßler
g. Weber. — Nr. 14321/19. -
6.
Injurkenklage. Deklaration des Beklagten, richlerlich ver-
worfen, dann erneuert.
Bayr. Recht.
Die Befugniß des Beklagten, sich durch Dekla-
ration von der Injurienklage loszumachen, kaun nicht
64 weit ausgedehnt werden, daß, wenn der Beklagte
bereits deklarirt hat, über die Giltigkeit der Deklara-
tion vollständige Verhandlungen gepflogen worden
sind, in Folge derselben durch Urtheil die Deklaration
als ungiltig verworfen wurde, und dieses Urtheil
die Rechtskraft beschritten hat, der Beklagte alsdann
noch eine zweite, verbesserte Deklaration abgeben
könnte. Das Gesetz spricht nur von einer Deklara-
tion, kennt aber keine zweite verbesserte, und wollte
man eine solche zulassen, würde dies offenbar der
Absicht des Gesetzes widerstreiten, weil dieses die
Neue des Beklagten und hinreichende Genugthuung
für den Kläger vor Augen hat, dieser doppelte Zweck
aber vereitelt würde, wenn nach einer einmal
geschehenen Deklaration, und so oft diese für unge-
gend erklärt würde, immer wieder eine neue zu-