Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XIX. Band. (19)

Dekloratlon auf die Injurlenklage. 95 
besitzer in der Gemeinde gleich Anfangs vorgeschla- 
gen werden konnte, — oder ergibt sich aus ihren 
Aussagen selbst, daß der Produzent sie längst ge- 
kannt habe —, daß sie als seine Dienstboten, Haus- 
genossen oder als Segquester des streitigen Grund- 
stückes sich ihm vornherein als die am besten unter- 
richteten Personen darbieten mußten, — so kann 
ihren bereits exhobenen Aussagen auch jetzt noch we- 
gen fehlenden Erfordernisses des neuen Auffindens 
oder sonst aus formellen Gründen die Zulassung und 
Würdigung des Inhaltes versagt werden. 
OAGE. v. 24. Januar 1854 in Sachen: Feßler 
g. Weber. — Nr. 14321/19. - 
6. 
Injurkenklage. Deklaration des Beklagten, richlerlich ver- 
worfen, dann erneuert. 
Bayr. Recht. 
Die Befugniß des Beklagten, sich durch Dekla- 
ration von der Injurienklage loszumachen, kaun nicht 
64 weit ausgedehnt werden, daß, wenn der Beklagte 
bereits deklarirt hat, über die Giltigkeit der Deklara- 
tion vollständige Verhandlungen gepflogen worden 
sind, in Folge derselben durch Urtheil die Deklaration 
als ungiltig verworfen wurde, und dieses Urtheil 
die Rechtskraft beschritten hat, der Beklagte alsdann 
noch eine zweite, verbesserte Deklaration abgeben 
könnte. Das Gesetz spricht nur von einer Deklara- 
tion, kennt aber keine zweite verbesserte, und wollte 
man eine solche zulassen, würde dies offenbar der 
Absicht des Gesetzes widerstreiten, weil dieses die 
Neue des Beklagten und hinreichende Genugthuung 
für den Kläger vor Augen hat, dieser doppelte Zweck 
aber vereitelt würde, wenn nach einer einmal 
geschehenen Deklaration, und so oft diese für unge- 
gend erklärt würde, immer wieder eine neue zu-