76 Vorstreckung fremdrichterlicher Erkenntnisss.
Gerichtshof, es könne die Nachweisung bestehendeb
Gegenselkigkeit der Partei nicht zugemuthet werdei,
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den Grundsatz auf, daß fremdrichterliche Urtheile in
Frankreich keinen Anspruch auf Vollstreckung haben;
es wird sodann beigefügt, daß es den Landesange-
hörigen deshalb zustehe, ungeachtet der gegen; sicheer-
gangenen Verurtheilung eine neuerliche Verhandlung
der Sache vor den inländischen Gerichten zu per-
langen. »«
Dieneuerefranzösische-Gesetzgebung»enthältüb·åif
diesen Gegenstand nur dürftige Bestimmungen.. Nach
rt. 2123 Abs. 4 des Civilgesetzbuches können fremds
richterliche Urtheile in Frankreich gerichtliche Hypothek
unter der Voraussetzung erlangen, daß sie durch ein
französisches Gericht exekutorisch erklärt werden, —
so weit desfalls nicht durch Staatsverträge besondere
Verabredungen getroffen sind. Auf diese Bestimmung
verweist der Art. 546 des Eivilprozeßgesetzbuches in
Betreff der Vollstreckung der fremdrichterlichen Urtheile.
Darüber ist man nun ziemlich eini daß durch
die neue Gesetzgebung die Verordnung von 1629
nicht aufgehoben sei. Dagegen herrscht Kroße Mei-
nungsverschiedenheit und ein auffallendes Schwanken
der Rechtsprechung über das Verständniß dieses Ge-
setzes und insbesondere über die Frage: ob ein gegen
einen Ausländer im Auslande ergangenes Erkennt-
niß durch einen einfachen, nur die Förmlichkeiten,
die Rechtskraft des Urtheils 2c. berücksichtigenden Ge-
richtsbeschluß — ordonnancc d’exequutur ou „parca-
tis!“ — in Vollzug zu setzen, oder ob vor Erlassung
der Entscheidung einer Verhandlung über den Grund
der Sache Raum zu geben sei, so daß im Wesent-
u lichen nicht sowohl das fremdrichterliche Urtheil, als
vielmehr die Entscheidung des französischen Gerichtes
der Vollstreckung zu Grund gelegt werde. Die erste,
den internationalen Verkehr begünstigende Ansicht
geht davon aus, daß die Schlußbestimmung des an-
geführten Art. 121 der Ordonnanz nur als eine zu
Gunsten der Landesangehörigen gegebene Ausnahme
zu betrachten sei, während die Gegner darin nur die
Anwendung des im Eingange aufgestellten Grund-
satzes der Ausschließung jeder Autorität. fremdrichter-