Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XX. Band. (20)

76 Vorstreckung fremdrichterlicher Erkenntnisss. 
Gerichtshof, es könne die Nachweisung bestehendeb 
Gegenselkigkeit der Partei nicht zugemuthet werdei, 
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den Grundsatz auf, daß fremdrichterliche Urtheile in 
Frankreich keinen Anspruch auf Vollstreckung haben; 
es wird sodann beigefügt, daß es den Landesange- 
hörigen deshalb zustehe, ungeachtet der gegen; sicheer- 
gangenen Verurtheilung eine neuerliche Verhandlung 
der Sache vor den inländischen Gerichten zu per- 
langen. »« 
Dieneuerefranzösische-Gesetzgebung»enthältüb·åif 
diesen Gegenstand nur dürftige Bestimmungen.. Nach 
rt. 2123 Abs. 4 des Civilgesetzbuches können fremds 
richterliche Urtheile in Frankreich gerichtliche Hypothek 
unter der Voraussetzung erlangen, daß sie durch ein 
französisches Gericht exekutorisch erklärt werden, — 
so weit desfalls nicht durch Staatsverträge besondere 
Verabredungen getroffen sind. Auf diese Bestimmung 
verweist der Art. 546 des Eivilprozeßgesetzbuches in 
Betreff der Vollstreckung der fremdrichterlichen Urtheile. 
Darüber ist man nun ziemlich eini daß durch 
die neue Gesetzgebung die Verordnung von 1629 
nicht aufgehoben sei. Dagegen herrscht Kroße Mei- 
nungsverschiedenheit und ein auffallendes Schwanken 
der Rechtsprechung über das Verständniß dieses Ge- 
setzes und insbesondere über die Frage: ob ein gegen 
einen Ausländer im Auslande ergangenes Erkennt- 
niß durch einen einfachen, nur die Förmlichkeiten, 
die Rechtskraft des Urtheils 2c. berücksichtigenden Ge- 
richtsbeschluß — ordonnancc d’exequutur ou „parca- 
tis!“ — in Vollzug zu setzen, oder ob vor Erlassung 
der Entscheidung einer Verhandlung über den Grund 
der Sache Raum zu geben sei, so daß im Wesent- 
u lichen nicht sowohl das fremdrichterliche Urtheil, als 
vielmehr die Entscheidung des französischen Gerichtes 
der Vollstreckung zu Grund gelegt werde. Die erste, 
den internationalen Verkehr begünstigende Ansicht 
geht davon aus, daß die Schlußbestimmung des an- 
geführten Art. 121 der Ordonnanz nur als eine zu 
Gunsten der Landesangehörigen gegebene Ausnahme 
zu betrachten sei, während die Gegner darin nur die 
Anwendung des im Eingange aufgestellten Grund- 
satzes der Ausschließung jeder Autorität. fremdrichter-