Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XX. Band. (20)

474 Kollislon zwischen Mühlbetrieb und Wiesenwässexung. 
und an diesen selbst ausüben wolle; übrigens handle 
es sich hier nicht von elner Justiz-, sondern von einer 
Verwaltungssache. Diese Ansicht über die Eigenschaft 
der Sache wurde auch, wie in erster, so in dritter 
Instanz adoptirt. Die Motive der oberstrichterlichen 
Entscheidung äußern in dieser Beziehung: 
Die Klage des Müllers J. E. betrifft kein 
privatrechtliches Verhältniß; denn es ist in derselben 
nicht entfernt angedeutet, daß dem Kläger aus einem 
Vertrage oder auf dem Grunde des Herkommens 
oder der Verjährung oder irgend eines anderen eivil- 
rechtlichen Titels das Recht zustehe, dem Gegner in 
Benützung des Mühlwassers Schranken zu setzen, 
oder zu verlangen, daß der Beklagte das Wasser in 
eringerem Maaße zur Wiesenwässerung gebrauchen 
Fa. In Ermangelung eines privatrechtlichen Titels, 
und da dem Beklagten das Recht zum Wiesenwässern 
gar nicht bestritten ist, handelt es sich lediglich da- 
rum, im öffentlichen Interesse zur Vermeidung von 
Streitigkeiten und zu dem Ende, damit der für das 
Publikum so wichtige Mühlbetrieb keine Störung er- 
leide, das Erforderliche zu verfügen; wobei natürlich 
Rücksichten der Wohlfahrtspolizei und der öffentlichen 
Ordnung zu entscheiden haben. Schon nach allge- 
meinen Grundsätzen eignet sich daher die Sache zum 
Ressort der Polizei. Der vorliegende Fall ist übri- 
gens im Art. 60 des Gesetzes v. 28. Mai 1852 
über die Benützung des Wassers klar entschieden, 
indem hierin die Bestimmung vorkommt, daß in dem 
Falle, wenn das vorhandene Wasser wegen vermin- 
derten Wasserstandes zu den Bedürfnissen aller Be- 
rechtigten nicht hinreicht, die Verwaltungsbehörde die 
Vertheilung mit möglichster Berücksichtigung der be- 
stehenden Rechte zu vermitteln habe, so ferne nicht 
durch Lokalverordnung, Herkommen, besonderen Rechts- 
titel oder Verjährung Vorsehung getroffen sei. Dah 
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