474 Kollislon zwischen Mühlbetrieb und Wiesenwässexung.
und an diesen selbst ausüben wolle; übrigens handle
es sich hier nicht von elner Justiz-, sondern von einer
Verwaltungssache. Diese Ansicht über die Eigenschaft
der Sache wurde auch, wie in erster, so in dritter
Instanz adoptirt. Die Motive der oberstrichterlichen
Entscheidung äußern in dieser Beziehung:
Die Klage des Müllers J. E. betrifft kein
privatrechtliches Verhältniß; denn es ist in derselben
nicht entfernt angedeutet, daß dem Kläger aus einem
Vertrage oder auf dem Grunde des Herkommens
oder der Verjährung oder irgend eines anderen eivil-
rechtlichen Titels das Recht zustehe, dem Gegner in
Benützung des Mühlwassers Schranken zu setzen,
oder zu verlangen, daß der Beklagte das Wasser in
eringerem Maaße zur Wiesenwässerung gebrauchen
Fa. In Ermangelung eines privatrechtlichen Titels,
und da dem Beklagten das Recht zum Wiesenwässern
gar nicht bestritten ist, handelt es sich lediglich da-
rum, im öffentlichen Interesse zur Vermeidung von
Streitigkeiten und zu dem Ende, damit der für das
Publikum so wichtige Mühlbetrieb keine Störung er-
leide, das Erforderliche zu verfügen; wobei natürlich
Rücksichten der Wohlfahrtspolizei und der öffentlichen
Ordnung zu entscheiden haben. Schon nach allge-
meinen Grundsätzen eignet sich daher die Sache zum
Ressort der Polizei. Der vorliegende Fall ist übri-
gens im Art. 60 des Gesetzes v. 28. Mai 1852
über die Benützung des Wassers klar entschieden,
indem hierin die Bestimmung vorkommt, daß in dem
Falle, wenn das vorhandene Wasser wegen vermin-
derten Wasserstandes zu den Bedürfnissen aller Be-
rechtigten nicht hinreicht, die Verwaltungsbehörde die
Vertheilung mit möglichster Berücksichtigung der be-
stehenden Rechte zu vermitteln habe, so ferne nicht
durch Lokalverordnung, Herkommen, besonderen Rechts-
titel oder Verjährung Vorsehung getroffen sei. Dah
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