Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XX. Band. (20)

Irrihum über die Eigenschaft des VMrtragsgegenstandes. 11 
.Es kann aber auf daß Handlohn nach der Na: 
tur desselben nicht ausgedehnt werden, weil- dessen 
Erhebung nicht von dem freien Willen und Bedirf- 
nisse des Berechkigten, sondern von zufälligen, außer 
seiner Willkür liegenden Umständen abhängt und 
daher nicht in regelmäßig bestimmten Zeitabschnitten, 
sondern nur bel vorkommenden Besitzveräuderungen 
ausgeübt werden kann, zwischen welchen oft, ein die 
gewöhnliche und. auch die 30 oder 40 jährige Er- 
sitzungsperiode überschreitender Zwischenraum ũegt. 
!* Es kamn daher beim Handlohn nur die unvor= 
denkliche Verjährung in Berlcksichtigung kommen. 
Maurenbrecher, deutsches Privatrecht Bd. 1 
§. 323 Zweite Ausgabe. 
Für diese Ansicht hat sichnder oberste Gerichts- 
hof bereits in mehreren Fällen ausgesprochen. 
OAGE. vom 29. März 1848. Nr. 1451 41 /165. 
OAGE. vom nämtlichen Datum. Nr. 14524/. 
OAGE. vom 30. März 1848. Nr. 5154¾6. 
OAGE. vom 26. April 1851. Nr. 7751 
OAGE. vom 9. Mai 1854. Nr. i*-! 
2. 
Irrthum über die Eigenschaft des Vertragsgegenstandes. 
Wenn bei dem Abschlusse eines Handlohns= 
fixirungsvertrages auch solche Sonett- mit in An- 
schlag gebracht wurden, welche die Besitzer irrthüm- 
lich für Pertinenzien eines handlohnpflichtigen Haupt- 
gutes hielten, wie z. B. vertheilte Gemeindegründe, 
welche im unvertheilten Zustande nicht selbstständig 
handlohnpflichtig waren, so kann aus der Ein gehung 
des Fixirungsvertrages keine Anerkennung der Hand- 
lohnbarkeit bezüglich jener Objekte gefolgert werden, 
weil hier ein wesentlich er Irrthum obgewaltet hat. 
Ein auf einem wesentlichen Irrthum, auf einer 
unrichtigen Schlußfolge beruhendes außergerichtliches