6 Herkammen in · Gemeindesachen.
ihr Inhalt, und nicht die. Formiin in; welcher sie
entstanden ist oder in die äußere Erscheinung tritt,
entschelden, und Herkommen kann auch für Verhält-
nisse des öffentlichen Rechtes, zu welchen, die
Verpflichtung der Gemeindeglieder, zu. Gemeindebe-
dürfnissen beizutragen, und die Art und Weise dieser
Beitragsleistung gehören, einen Rechtsnorm bilden.
4“J Auch- Verträge sind: nur in so ferne Quellen
von Privatrechten, als durch dieselben Priv atrechts-
verhältuisse bestimmt werden, und es ist daher auch
ein Uebereinkommen der Mitglieder einer Gemeinde,
durch welches dieselben sich über, den Maaßstab, wor-
nach die Gemeindebedürfnisse durch Umlagen gedeckt
werden sollen, vereinbaren, kein privatrechtlicher Ver-
trag, sondern nichts Auderes, als ein einstimmig
gefaßter Gemeindebeschluß, #
Daß bei dem im Jahre 1806 angeblich abge-
schlossenen Vertrage, auf welchen die Kläger sich
berufen, auch Privatrechtsverhältnisse Gegenstand der
Vereinbarung gewesen, daß allenfalls den Kleinbe-
güterten gegen Uebernahme eines größeren Antheils
an den Gemeindelasten Gemelndegründe eigenthümlich
überlassen worden selen, ist in der Klage nicht be-
hauptet, und überhaupt das diesfallsige Vorbringen
der Kläger so unbestimmt und schwankend, daß nicht
mit Sicherheit ersehen werden kann, ob Dasjenige,
was angeblich im Jahre 1806 in Ansehung des Um-
lagenmaaßstabes „bestimmt und festgestellt“ wurde,
eine Uebereinkunft sämmtlicher Betheiligter oder ein
Gemeindebeschluß gewesen sei.
Die von den Beklagten der Klage entgegenge-
setzte Einrede der Inkompetenz der Gerichte ist vaher
wohl begründet, indem sowohl darüber, ob nach den
Bestimmungen des Umlagengesetzes Herkommen und
Verträge in Ansehung des Maaßstabes der Konkur-
renz zu Gemeindebedürfnissen überhaupt Norm geben
können, als auch darüber, ob in dem vorliegenden