Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XX. Band. (20)

6 Herkammen in · Gemeindesachen. 
ihr Inhalt, und nicht die. Formiin in; welcher sie 
entstanden ist oder in die äußere Erscheinung tritt, 
entschelden, und Herkommen kann auch für Verhält- 
nisse des öffentlichen Rechtes, zu welchen, die 
Verpflichtung der Gemeindeglieder, zu. Gemeindebe- 
dürfnissen beizutragen, und die Art und Weise dieser 
Beitragsleistung gehören, einen Rechtsnorm bilden. 
4“J Auch- Verträge sind: nur in so ferne Quellen 
von Privatrechten, als durch dieselben Priv atrechts- 
verhältuisse bestimmt werden, und es ist daher auch 
ein Uebereinkommen der Mitglieder einer Gemeinde, 
durch welches dieselben sich über, den Maaßstab, wor- 
nach die Gemeindebedürfnisse durch Umlagen gedeckt 
werden sollen, vereinbaren, kein privatrechtlicher Ver- 
trag, sondern nichts Auderes, als ein einstimmig 
gefaßter Gemeindebeschluß, # 
Daß bei dem im Jahre 1806 angeblich abge- 
schlossenen Vertrage, auf welchen die Kläger sich 
berufen, auch Privatrechtsverhältnisse Gegenstand der 
Vereinbarung gewesen, daß allenfalls den Kleinbe- 
güterten gegen Uebernahme eines größeren Antheils 
an den Gemeindelasten Gemelndegründe eigenthümlich 
überlassen worden selen, ist in der Klage nicht be- 
hauptet, und überhaupt das diesfallsige Vorbringen 
der Kläger so unbestimmt und schwankend, daß nicht 
mit Sicherheit ersehen werden kann, ob Dasjenige, 
was angeblich im Jahre 1806 in Ansehung des Um- 
lagenmaaßstabes „bestimmt und festgestellt“ wurde, 
eine Uebereinkunft sämmtlicher Betheiligter oder ein 
Gemeindebeschluß gewesen sei. 
Die von den Beklagten der Klage entgegenge- 
setzte Einrede der Inkompetenz der Gerichte ist vaher 
wohl begründet, indem sowohl darüber, ob nach den 
Bestimmungen des Umlagengesetzes Herkommen und 
Verträge in Ansehung des Maaßstabes der Konkur- 
renz zu Gemeindebedürfnissen überhaupt Norm geben 
können, als auch darüber, ob in dem vorliegenden