Wermiögensnutzniefung#sDie Wittwewird tüßereti Muttrt. 95
Weisung eiries in solcher Weise begrlludeten Antrages
paßt nun keineswegs, was in den oben (S. 3) 1 #b#
gedruckten Motiven einer oberstrichterlichen Entschei-
dung geäußert wurde: t
## „Der oberste Gerichtshof. könne nicht in #die
11. Lage kommen, daß! Vorgeben des Angeklagten,
*“daß dergleichen Anhaltspunkte gegeben gewesen,
einer näheren Prüfung zu unterziehe.“
—4. Vielmehr ist der oberste Gerichtshof, wenn der zut
rückgewiesene Antrag auf die bezeichnete Weise begrün-
dek war, allerdings in der Lage, näher zu prüfen,
ob das im Stitzungsprotokolle konstatirte Vorbringen des
Angeklagten oder des Vertheidigers nach richtiger Aus-
legung des Art. 374, bez. 375 oder 378, als hinreichen-
der Grund gesetzlicher Nothwendigkeit, dle ver-
längte Zusatzfrage zu stellen, anzusehen gewesen oder nicht.
In keiner der Rechtssachen, in welchen über
Verwelgerung beantragter Zusatzfragen Beschwerde an
den obersten Gerichtshof erhoben worden, lassen die
Motive der Entscheidung entnehmen., daß die von
den Vertheidigern im Schwurgerichtsverfahren gestell-
ten Anträge in der oben bezeichneten Weise begrün-
det waren. In so ferne kann man wohl nicht sagen,
daß die in vorliegendem Aufsatze verfochtene Ansicht
gur rensdes obersten Gerichtshofes gegen sich habe.
Derselbe war viehmehr noch ulcht veranlaßt, sich über
die hier vorgetragenen Erwägungen auß zusprechen.
„Mittheilungen aus der Praris.
1.
Vermögensnutzuteßung der Wittwe des Erblassers bis zur
Wiederverheirathung vermacht, geht sle durch außerebeliches
ebaren verloren?
Wenn A seiner Frau B den lebenslänglichen
Nießbrauch seines ganzen Vermögens bis dahin, wo