92 Gemeinschaftlichkeit der Urkundenquittungen.
schwerde gegen einen selbstständig nicht appellablen
Zwischenbescheid im Wege der Adhäsion zur Be-
rufung des Gegners geltend gemacht werden
könne, und auch diese Frage wurde bejaht 2), weil
abgesehen davon, daß der §. 51 blos von der Un-
uläßigkeit selbstständiger Appellation gegen ein-
sache Dekrete und Zwischenbescheide spreche, und auch
in §. 68 die Zuläßigkeit der Adhäsion nicht auf solche
Bescheide beschränkt sei, gegen welche selbstständig
appellirt werden könne, durch die Beschränkung der
(selbstständigen) Berufungen gegen einfache Dekrete
und Zwischenbescheide nur Beschleunigung der Rechts-
pflege habe herbeigeführt, nämlich den häufigen Un-
terbrechungen des Prozeßganges in I. Instanz habe
entgegengewirkt werden wollen, eine solche Unter-
brechung aber durch eine im Wege der Adhäsion gel-
tend gemachte Beschwerde, welche immer eine selbst-
ständig zuläßige Berufung voraussetze, niemals be-
wirkt werden könne.
OAGE. vom 24. April 1855. RNr. 8415½.
*
3
Gemeinschaftlichkeit der Urkunden. Quiktungen.
(Kommentar Vdd. III. S. 165).
In einer Rechtssache handelte es sich um die Edition
von Beschlüßen, durch welche von dem Magi-
strate der Stadt R., dessen Verwaltung die
klagenden Stiftungen untergeben sind, die Lei-
stung von Konkurrenzbeiträgen zu Pfarrhofbau-
ten in S. aus dem Vermögen der klagenden
Stiftungen bewilliget worden sein soll, ,„
von Quittungen des Vertreters der Pfarrpfründe
über die in Folge dieser Beschlüße geleisteten
Zahlungen. *
Von den Klägerinnen wurde die in II. Instanz
1
2
2) Val. Bl. f. R# Bd. X, S. 230.