Eypropriation. Zinsverbindlichkeit des Enteigners. 191
Dem daß der bemeldete Wechsel am 10. September
v. Js. am Zahlungstage in München rechtzeitig
zur Zahlung präsentirt und als diese nicht zu er-
wirken war, der Protest Mangels Zahlung erhoben
wurde, ist nach Art. 41 Abs. 2 durch die mit dem
Wechsel an den Kläger zurückgegangene und vorge-
legte Original-Protest-Urkunde, welche beide als
anerkannt zu betrachten sind, außer Zweifel.
Die Protesterhebung mußte aber um so ge-
wisser in München geschehen, als bei eigenen Wech-
seln der Ort, wo sie ausgestellt werden, nicht blos
als Zahlungsort, sondern auch als Wohnort des
Ausstellers selbst dann zu gelten hat, wenn dieser
thatsächlich wo anders domizilirt.
Selbst dann, wenn der befragliche Wechsel als
ein in München domizilirter Wechsel, wie nicht,
nach Art. 99 zu betrachten wäre, wäre die in
München geschehene Präsentation und Protestation
für richtig zu erachten, weil der Wechsel in Mün-
chen hätte bezahlt werden sollen, folglich auch die
beiden erwähnten Akte in München vorgenommen
werden mußten. »
Es stehen auch die Bestimmungen des Art. 91
loc. cit. nicht entgegen, weil sie sich nur mit dem
Verhalten, welches der Wechsellnhaber an dem Orte,
wo der Wechsel bezahlt und zur Zahlung präsentirt
werden soll, zu beobachten hat, befassen.
Aus Allem diesem folgt, daß der Kläger Tobias
Bauer zur wechselrechtlichen Regreßnahme gegen den
Giranten Franz Schmid vollkommen berechtigt sei.
3.
Expropriation. Zinsverbindlichkeit des Enteigners.
Vel. Bd. 21 S. 85; Seuffert's Archiv Bd. 10 Nr. 143.
In einem Enteignungsverfahren hatte der Fis-
kus einen Entschädigungsbetrag von 800 fl. zu zahlen