Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXIII. Band. (23)

Wiederherstellung  gegen  versaͤumte  Nothfriflen.  119

Bei  Beamten,  für  welche  freilich  eine  Disziplinarstrafe
  von  weit  höherer  Bedeutung  als  für
einen  Anwalt  ist,  und  wo  der  §.  15  des  Ediktes
Beilage  IX  z.  V.  U.  ebenso  bestimmt  verordnet,  es  sei
ein  binnen  8  bis  14  Tagen  bei  der  unmittelbar
  höheren  Amtsbehörde  einzureichender  Rekurs
  gegen  jede  Disziplinarstrafe  gestattet,  hat  der
oberste  Gerichtshof  bereits  in  zwei  Fällen  gelindere
Saiten  aufgezogen  und  den  bei  dem  strafenden  Appellationsgerichte
  rechtzeitig  eingereichten  Rekurs  als
salvirt  angenommen.

Vgl.  Reg.-Nr.  12544//415  und  1115  5%#.
Warum  sollte  man  eine  gleiche  Nachsicht  nicht
auch  den  Anwälten  angedeihen  lassen?

2)  Ein  Anwalt  hatte  seine  Berufungsschrift
rechtzeitig  an  ein  auswärtiges  Landgericht  abgeschickt;
dieselbe  traf  aber  hier  durch  einen  nicht  ergründeten
Zufall  um  einen  Tag  zu  spät  ein.  Sein  Gegner
rügte  auch  diese  Verspätung  an  der  Spitze  seiner
Nebenverantwortung  und  trug  deshalb  auf  Desertion
  an.  Als  aber  diese  Nebenverankwortung  dem
Appellanten  zur  Nachricht  mitgetheilt  wurde,  legte
er  sie  einfach  ad  acta.  Hierin  ist  gewiß  nur  eine
Linse  von  Versehen  zu  erblicken,  denn  die  Nebenverantwortung
  war  blos  für  das  Gericht  bestimmt,
der  Appellant  konnte  nichts  mehr  darauf  erwidern;
erst  wenn  er  später  die  Revision  ergriff,  konnte  er
in  den  Fall  kommen,  auf  deren  Inhalt  Bedacht  zu
nehmen  und  deren  Gründe  zu  widerlegen.  Als  nun
das  Desertionserkenntniß  des  Appellationsgerichtes
erfolgte,  suchte  der  Anwalt  bei  diesem  Gerichtshofe
selbst  Restitution  Contralapsum  fatalium  nach,  welche
ihm  jedoch  abgeschlagen  wurde,  weil  er  durch  die
Mittheilung  jener  Nebenverantwortung  von  seinem
Versäumnisse  Kenntniß  erlangte,  aber  von  dort
an  die  14tägige  Restitutionsfrist  längst  versäumt
habe.  In  seiner  Beschwerde  hiegegen  bei  dem  obersten