Wiederherstellung gegen versaͤumte Nothfriflen. 119
Bei Beamten, für welche freilich eine Disziplinarstrafe
von weit höherer Bedeutung als für
einen Anwalt ist, und wo der §. 15 des Ediktes
Beilage IX z. V. U. ebenso bestimmt verordnet, es sei
ein binnen 8 bis 14 Tagen bei der unmittelbar
höheren Amtsbehörde einzureichender Rekurs
gegen jede Disziplinarstrafe gestattet, hat der
oberste Gerichtshof bereits in zwei Fällen gelindere
Saiten aufgezogen und den bei dem strafenden Appellationsgerichte
rechtzeitig eingereichten Rekurs als
salvirt angenommen.
Vgl. Reg.-Nr. 12544//415 und 1115 5%#.
Warum sollte man eine gleiche Nachsicht nicht
auch den Anwälten angedeihen lassen?
2) Ein Anwalt hatte seine Berufungsschrift
rechtzeitig an ein auswärtiges Landgericht abgeschickt;
dieselbe traf aber hier durch einen nicht ergründeten
Zufall um einen Tag zu spät ein. Sein Gegner
rügte auch diese Verspätung an der Spitze seiner
Nebenverantwortung und trug deshalb auf Desertion
an. Als aber diese Nebenverankwortung dem
Appellanten zur Nachricht mitgetheilt wurde, legte
er sie einfach ad acta. Hierin ist gewiß nur eine
Linse von Versehen zu erblicken, denn die Nebenverantwortung
war blos für das Gericht bestimmt,
der Appellant konnte nichts mehr darauf erwidern;
erst wenn er später die Revision ergriff, konnte er
in den Fall kommen, auf deren Inhalt Bedacht zu
nehmen und deren Gründe zu widerlegen. Als nun
das Desertionserkenntniß des Appellationsgerichtes
erfolgte, suchte der Anwalt bei diesem Gerichtshofe
selbst Restitution Contralapsum fatalium nach, welche
ihm jedoch abgeschlagen wurde, weil er durch die
Mittheilung jener Nebenverantwortung von seinem
Versäumnisse Kenntniß erlangte, aber von dort
an die 14tägige Restitutionsfrist längst versäumt
habe. In seiner Beschwerde hiegegen bei dem obersten