76 Beweis durch Urkunden.
hessen bedürfen Veräußerungsverträge über unbe-
wegliche Güter zu ihrer Perfektion gerichtlicher An-
zeige und Bestätigung. Gleichwohl erkennt das Ober-
appellationsgericht zu Kassel auf Konventionalstrafen,
die für den Rücktritt von einem außergerichtlichen
Immobiliarkaufvertrage stipulirt wurdents).
Derselbe oberste Geeichtshof erkannte auf die
Konventionalstrafe, welche einem außergerichtlichen
Verlöbnisse beigefügt war, obgleich nach dem ein-
schlagenden Partikularrechte gerichtliche Anzeige der
Verlöbnisse bei Vermeidung der Nichtigkeit vorge-
schrieben ist!).
Dagegen kann sich nicht auf Das berufen wer-
den, was in diesen Blättern!5) bezüglich des Augs-
burger Stadtrechtes und des Hochstift Augsburgi-
schen Partikularrechtes ausgeführt ist, da bei diesen
die Ungiltigkeit der Reugeldstipulationen aus dem
Inhalte der statutarischen Bestimmungen selbst abju-
leiten ist, welche von denen des Oberpfälzischen
Landrechtes wesentlich verschieden sind.
t
Mittheilungen aus der Praris.
1.
Eine produzirte Urkunde dient auch zum Beweise von Punk-
ten, wofür sie nicht als Probemittel vorgeschlagen war.
Ein Geldmäkler klagte einen Saldo ein, welcher
sich aus einem vieljährigen Geschäftsverkehre mit ei-
nem Güterhändler zu seinen Gunsten herausgestellt
12) Seuffert, Archiv d. Entsch. * ehethen Ger. in
den deutschen Staaten *s 112
14) Seuffert a. a. O.
18) Bod. V S. 242; Bd. XO. 39 2. Erg.«Bl.