Full text: Blatter für Rechtsanwendung. XXV. Band. (25)

76 Beweis durch Urkunden. 
hessen bedürfen Veräußerungsverträge über unbe- 
wegliche Güter zu ihrer Perfektion gerichtlicher An- 
zeige und Bestätigung. Gleichwohl erkennt das Ober- 
appellationsgericht zu Kassel auf Konventionalstrafen, 
die für den Rücktritt von einem außergerichtlichen 
Immobiliarkaufvertrage stipulirt wurdents). 
Derselbe oberste Geeichtshof erkannte auf die 
Konventionalstrafe, welche einem außergerichtlichen 
Verlöbnisse beigefügt war, obgleich nach dem ein- 
schlagenden Partikularrechte gerichtliche Anzeige der 
Verlöbnisse bei Vermeidung der Nichtigkeit vorge- 
schrieben ist!). 
Dagegen kann sich nicht auf Das berufen wer- 
den, was in diesen Blättern!5) bezüglich des Augs- 
burger Stadtrechtes und des Hochstift Augsburgi- 
schen Partikularrechtes ausgeführt ist, da bei diesen 
die Ungiltigkeit der Reugeldstipulationen aus dem 
Inhalte der statutarischen Bestimmungen selbst abju- 
leiten ist, welche von denen des Oberpfälzischen 
Landrechtes wesentlich verschieden sind. 
t 
Mittheilungen aus der Praris. 
1. 
Eine produzirte Urkunde dient auch zum Beweise von Punk- 
ten, wofür sie nicht als Probemittel vorgeschlagen war. 
Ein Geldmäkler klagte einen Saldo ein, welcher 
sich aus einem vieljährigen Geschäftsverkehre mit ei- 
nem Güterhändler zu seinen Gunsten herausgestellt 
12) Seuffert, Archiv d. Entsch. * ehethen Ger. in 
den deutschen Staaten *s 112 
14) Seuffert a. a. O. 
18) Bod. V S. 242; Bd. XO. 39 2. Erg.«Bl.