Constitutum possessorium bei dem Faustpfande. 279
Alittheilungen aus der Vraric.
1.
Vorzugsrecht des Faustpfandgläubigers im Konkurse.
Vgl. Bd. XII S. 85; Bd. XNI S. 170; Bd XXV S. 1 und 17.
Es ist uns kürzlich ein vom obersten Gerichts-
hofe schon im Jahre 1847 in einer Konkurssache
erlassenes Erkenntniß mitgetheilt worden, worin die
Grundsätze über das conslilutum Dossessorium
bei dem Faustpfande und die Wirkungen eines sol-
chen Rechtsverhältnisses in und außer dem Konkurse,
welche der Herausgeber dieser Zeitschrift oben
S. 17 u. ff. vertheidigte, in Anwendung kamen. —
Den Gründen dieses Erkenntnisses entnehmen wir
Nachstehendes.
Zum Vorzugsrechte der dritten Klasse nach der
Prioritätsordnung vom. 1. Juni 1822 S. 21 Ziff. 1
ist erforderlich, daß der Gläubiger das Faustpfand
erhalten habe, solches bei Eröffnung des Konkurses
za besitze, und zur Konkursmasse ein-
lieferet).
In dieser Lage war der Gläubiger N. nicht,
und die bewiesene Tradition und Retradition vom
9. Oktober 1843 ist nichts weiter als ein Formen-
spiel, durch welches dem Gläubiger die Rechte eines
Faustpfandgläubigers verschafft werden wollten, ohne
ihm jedoch ein unmittelbar wirksames Faustpfand zu
geben. Gerade darin besteht der Unterschied zwi-
sehen Faustpfand und Hypothek, daß bei dem Faust-
pfande der Gläubiger wirklich in den Besiß des
1) Gemeinrechtlich ist es eine bestrittene Frage, ob der
Faustpfandgläubiger zur Einlieferung seines Faust--
pfandes an die Konkursmasse verbunden sei. Vergl.
Seuffert's Archiv Bd. IV S. 450 Nr. 213.