Full text: Blatter für Rechtsanwendung. XXV. Band. (25)

Constitutum possessorium bei dem Faustpfande. 279 
Alittheilungen aus der Vraric. 
1. 
Vorzugsrecht des Faustpfandgläubigers im Konkurse. 
Vgl. Bd. XII S. 85; Bd. XNI S. 170; Bd XXV S. 1 und 17. 
Es ist uns kürzlich ein vom obersten Gerichts- 
hofe schon im Jahre 1847 in einer Konkurssache 
erlassenes Erkenntniß mitgetheilt worden, worin die 
Grundsätze über das conslilutum Dossessorium 
bei dem Faustpfande und die Wirkungen eines sol- 
chen Rechtsverhältnisses in und außer dem Konkurse, 
welche der Herausgeber dieser Zeitschrift oben 
S. 17 u. ff. vertheidigte, in Anwendung kamen. — 
Den Gründen dieses Erkenntnisses entnehmen wir 
Nachstehendes. 
Zum Vorzugsrechte der dritten Klasse nach der 
Prioritätsordnung vom. 1. Juni 1822 S. 21 Ziff. 1 
ist erforderlich, daß der Gläubiger das Faustpfand 
erhalten habe, solches bei Eröffnung des Konkurses 
za besitze, und zur Konkursmasse ein- 
lieferet). 
In dieser Lage war der Gläubiger N. nicht, 
und die bewiesene Tradition und Retradition vom 
9. Oktober 1843 ist nichts weiter als ein Formen- 
spiel, durch welches dem Gläubiger die Rechte eines 
Faustpfandgläubigers verschafft werden wollten, ohne 
ihm jedoch ein unmittelbar wirksames Faustpfand zu 
geben. Gerade darin besteht der Unterschied zwi- 
sehen Faustpfand und Hypothek, daß bei dem Faust- 
pfande der Gläubiger wirklich in den Besiß des 
1) Gemeinrechtlich ist es eine bestrittene Frage, ob der 
Faustpfandgläubiger zur Einlieferung seines Faust-- 
pfandes an die Konkursmasse verbunden sei. Vergl. 
Seuffert's Archiv Bd. IV S. 450 Nr. 213.