Full text: Blatter für Rechtsanwendung. XXV. Band. (25)

294 Versetzung von Staatsdienern auf Kirchendienste. 
Zuziehung, also Einwilligung zu dem vom Pfarrer zu 
führenden Prozesse verlangt. Aus dem Angegebenen 
folgt aber, daß dem Gesetze vollkommen Genüge geleistet 
ist, wenn der Pfarrer unter Zustimmung des Patrons 
und mit der im Einvernehmen mit dem k. Konsisto- 
rium ertheilten Genehmigung der k. Regierung als 
Kuratelbehörde im Prozesse auftritt. — 1— 
Wittheilungen aus der Praris. 
1. 
Gültigkeit des bei der Berufung eines Geistlichen in den 
Staatodienst gemachten Vorbehaltes, ihn später wieder in 
der Seelsorge zu verwenden. 
In einem OAGE. vom 26. Oktober 1841 
(Nr. 555"1), welche5 diese Blätter Bd. VII 
S. 158 im Auszuge mitgetheilt haben, kam die 
Frage zur Entscheidung, ob sich geistliche Pro- 
fessoren der höheren Lehranstalten die Versetzung auf 
eine Pfarrei gefallen lassen müssen. Diese Frage 
wurde vom obersten Gerichtshofe verneint. — Am 
5. Juni 1842 wurde der Stadtpfarrer A. B. zum 
Inspektor des Schullehrerseminars zu K. ernannt, 
und zwar mit dem von Seite der Staatsregierun 
ausdrücklich gemachten Vorbehalte, ihn auch mch 
dieser Anstellung noch auf eine angemessene Stelle 
in der Seelsorge zu verwenden. Solch' ein Vorbe- 
halt wurde schon durch die Verordnung vom 19. Sep- 
tember 1833 (Döllinger, VS. Bd. IX S. 779) 
für die Anstellungen von Geistlichen im Lehrfache 
zur allgemeinen Regel gemacht und eine spätere 
Wiederholung dieser Bestimmung veranlaßte die in 
diesen Blättern Bd. X1 S. 193 enthaltenen Betrach- 
tungen, welche die Rechtswirksamkeit des Vorbehal= 
tes bezweifelten.