294 Versetzung von Staatsdienern auf Kirchendienste.
Zuziehung, also Einwilligung zu dem vom Pfarrer zu
führenden Prozesse verlangt. Aus dem Angegebenen
folgt aber, daß dem Gesetze vollkommen Genüge geleistet
ist, wenn der Pfarrer unter Zustimmung des Patrons
und mit der im Einvernehmen mit dem k. Konsisto-
rium ertheilten Genehmigung der k. Regierung als
Kuratelbehörde im Prozesse auftritt. — 1—
Wittheilungen aus der Praris.
1.
Gültigkeit des bei der Berufung eines Geistlichen in den
Staatodienst gemachten Vorbehaltes, ihn später wieder in
der Seelsorge zu verwenden.
In einem OAGE. vom 26. Oktober 1841
(Nr. 555"1), welche5 diese Blätter Bd. VII
S. 158 im Auszuge mitgetheilt haben, kam die
Frage zur Entscheidung, ob sich geistliche Pro-
fessoren der höheren Lehranstalten die Versetzung auf
eine Pfarrei gefallen lassen müssen. Diese Frage
wurde vom obersten Gerichtshofe verneint. — Am
5. Juni 1842 wurde der Stadtpfarrer A. B. zum
Inspektor des Schullehrerseminars zu K. ernannt,
und zwar mit dem von Seite der Staatsregierun
ausdrücklich gemachten Vorbehalte, ihn auch mch
dieser Anstellung noch auf eine angemessene Stelle
in der Seelsorge zu verwenden. Solch' ein Vorbe-
halt wurde schon durch die Verordnung vom 19. Sep-
tember 1833 (Döllinger, VS. Bd. IX S. 779)
für die Anstellungen von Geistlichen im Lehrfache
zur allgemeinen Regel gemacht und eine spätere
Wiederholung dieser Bestimmung veranlaßte die in
diesen Blättern Bd. X1 S. 193 enthaltenen Betrach-
tungen, welche die Rechtswirksamkeit des Vorbehal=
tes bezweifelten.