326 Ehe= und. Kondonationsverträge nach Fränk. R.
Mani könnte versucht sein, hiegegen einzuwenden,
ba doch ein in Papiergeld „gegebenes: Darlehen
nur dann in Papiergeld, oder überhaupt ein Dar-
lehen nur dann wieder in derselben Münnzsorte, in
welcher dasselbe gegeben wurde, zurückgezahlt wer-
den müsse, wenn dieses aukdrücklich pereinbart
wurde. Allein dieses liegt in der eigenthümlichen
Natur des Geldes als eines allgemeinen Wertth-
zeichens und kann auf Werthpaplere, welche eben
kein Geld sin, nicht analog angewendet werden.
Völderndorff.
KAlittheilungen aus der Praris.
Zur Guͤltigkeit der Ehe- und Kondonationsverträge unter
Volljährigen ist nach dem Würzburger Landrechte die ge-
9 Protokollirung kein gesetzliches Erforderniß.
ln -Hierüber sagen bberstnchieriche GEuschedungs-
gründe das Nachstehende.
von selbst verstehen, obglelch der von Thöl citirte
Maurenbrecher — Lehrbuch des gem. d. Rechtes
Bd. II 4. 343 (vgl. Aufl. 2 von Walter, Bd. II
# 391) — das Darleben von Werthpapleren als
solchen mit dem Gelddarlehen zusammenwirft, indem
er baar Geld, Papiergeld und Werthraxiere gleich-
stellt, und dadurch zu eigentbümlichen Konsequen-
zen gelangt. 1. Gönner, von Staatsschulden 2c.
S. 212 u- ff. hat über vorliegende Frage, die er
nur nebenbei#bespricht, keine besttmmte Entscheidung
gegeben. - Bekker in der Abbrüber Geldpapiere in
seinem. und Mutheris" Jabrb. des gemeinen deut-
ischen Rechtes= Bd. 1. S. 1077 „ er. Unsere Fragen
sehrzurz berührt, scheint im: Wesentlichen mit dem
vbertn Verf. ũbereinzustimmen? —. — Füör die Ge-
xebgebunge dürfte sich fedenfalls empfehlen, im Zwei-
fel ein. Gelddarlehen anzunehmen. # 2 St.