Full text: Blatter für Rechtsanwendung. XXV. Band. (25)

326 Ehe= und. Kondonationsverträge nach Fränk. R. 
Mani könnte versucht sein, hiegegen einzuwenden, 
ba doch ein in Papiergeld „gegebenes: Darlehen 
nur dann in Papiergeld, oder überhaupt ein Dar- 
lehen nur dann wieder in derselben Münnzsorte, in 
welcher dasselbe gegeben wurde, zurückgezahlt wer- 
den müsse, wenn dieses aukdrücklich pereinbart 
wurde. Allein dieses liegt in der eigenthümlichen 
Natur des Geldes als eines allgemeinen Wertth- 
zeichens und kann auf Werthpaplere, welche eben 
kein Geld sin, nicht analog angewendet werden. 
Völderndorff. 
KAlittheilungen aus der Praris. 
Zur Guͤltigkeit der Ehe- und Kondonationsverträge unter 
Volljährigen ist nach dem Würzburger Landrechte die ge- 
9 Protokollirung kein gesetzliches Erforderniß. 
ln -Hierüber sagen bberstnchieriche GEuschedungs- 
gründe das Nachstehende. 
von selbst verstehen, obglelch der von Thöl citirte 
Maurenbrecher — Lehrbuch des gem. d. Rechtes 
Bd. II 4. 343 (vgl. Aufl. 2 von Walter, Bd. II 
# 391) — das Darleben von Werthpapleren als 
solchen mit dem Gelddarlehen zusammenwirft, indem 
er baar Geld, Papiergeld und Werthraxiere gleich- 
stellt, und dadurch zu eigentbümlichen Konsequen- 
zen gelangt. 1. Gönner, von Staatsschulden 2c. 
S. 212 u- ff. hat über vorliegende Frage, die er 
nur nebenbei#bespricht, keine besttmmte Entscheidung 
gegeben. - Bekker in der Abbrüber Geldpapiere in 
seinem. und Mutheris" Jabrb. des gemeinen deut- 
ischen Rechtes= Bd. 1. S. 1077 „ er. Unsere Fragen 
sehrzurz berührt, scheint im: Wesentlichen mit dem 
vbertn Verf. ũbereinzustimmen? —. — Füör die Ge- 
xebgebunge dürfte sich fedenfalls empfehlen, im Zwei- 
fel ein. Gelddarlehen anzunehmen. # 2 St.