Full text: Blatter für Rechtsanwendung. XXV. Band. (25)

Samstag den 1. Hezember 1860. 25. Jahrgang. M 24. 
Dr. J. A. Feuffert's 
Plätter für Rechtsanwendung 
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Erlänterungen zu Art. 36 des Gesetzes zum Schutze 
gegen den Alißbrauch der Presse vom 17. März 1850. 
(Schluß.) 
10) Aus dem Satze, daß das Verfahren in 
Bezug auf den Kläger ein Strafverfahren nicht ist, 
folgt, daß auf Grund einer im Voraus ausgestellten 
Vollmacht eine dritte Person mit Wirksamkeit im 
Namen des Klägers Rechtsmittel ergreifen kann, 
ebenso wie die Anmeldung eines Rechtsmittels durch 
eine dritte Person auch dann Berücksichtigung finden 
muß, wenn die Genehmigung ihrer Handlungen erst 
nach Ablauf der für Anmeldung des Rechtsmittels 
vorgesteckten Frist erfolgt “). Da nirgends vorge- 
schrieben ist, daß der Kläger bei Anmeldung der 
Beschwerde den Grund derselben anzuführen gehalten 
ist, die Bestimmungen der Prozeßnovelle vom 
10. Nov. 1848 über die Stellung des Staatsan- 
waltes auf die des Klägers keine Anwendung finden 
können, gesetzliche Beschränkungen überdieß nicht 
ausgedehnt werden dürfen, so kann von dem Kläger 
nicht verlangt werden, daß er bei Anmeldung der 
Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde die Beschwerde- 
4) Mit dem letzten Theil des Satzes sind wir nach dem 
in Note J Erörterten nicht einrerstanden. St. 
Neue Folge. V. Band.