Samstag den 1. Hezember 1860. 25. Jahrgang. M 24.
Dr. J. A. Feuffert's
Plätter für Rechtsanwendung
zunichst in Bayern.
Indalt: Lrläteunsen u a, 36 des r. us Schute — den Mist ·
auch der P bee m 17. Mär chluß.) — * an
— fwueen 6½# — 5% — zans l -
i i ung im umgekehrten Sinne. — Uebt " dle
ersorderliche Konnexttät hendlen ebeschwer de mit ber hr. —
Pflichuhetl; Erbeinsetzung: rase der zweiten Ebe Vermogens.
sevararlon del der ous Wd 10 eines The#l geircumnten d#e nach
8
2
Erlänterungen zu Art. 36 des Gesetzes zum Schutze
gegen den Alißbrauch der Presse vom 17. März 1850.
(Schluß.)
10) Aus dem Satze, daß das Verfahren in
Bezug auf den Kläger ein Strafverfahren nicht ist,
folgt, daß auf Grund einer im Voraus ausgestellten
Vollmacht eine dritte Person mit Wirksamkeit im
Namen des Klägers Rechtsmittel ergreifen kann,
ebenso wie die Anmeldung eines Rechtsmittels durch
eine dritte Person auch dann Berücksichtigung finden
muß, wenn die Genehmigung ihrer Handlungen erst
nach Ablauf der für Anmeldung des Rechtsmittels
vorgesteckten Frist erfolgt “). Da nirgends vorge-
schrieben ist, daß der Kläger bei Anmeldung der
Beschwerde den Grund derselben anzuführen gehalten
ist, die Bestimmungen der Prozeßnovelle vom
10. Nov. 1848 über die Stellung des Staatsan-
waltes auf die des Klägers keine Anwendung finden
können, gesetzliche Beschränkungen überdieß nicht
ausgedehnt werden dürfen, so kann von dem Kläger
nicht verlangt werden, daß er bei Anmeldung der
Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde die Beschwerde-
4) Mit dem letzten Theil des Satzes sind wir nach dem
in Note J Erörterten nicht einrerstanden. St.
Neue Folge. V. Band.