414 Ediktalcitation im Konkurse.
in festbestimmter, weder eine Einschränkung noch eine
Exweiterung zulassender Weise aussprechen!).
Aggl. die Resultate der Rechtspflege bei den
Gerichten der Pfalz für 185/%ç% S. 21 Nr. 2.
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6.
Der Gantschuldner kann nicht verlangen, daß die Ediktal-
ritation seiner Gläubiger umgangen werde.
Der beschwerdeführende Gemeinschuldner hatte
gegen das zweitrichterliche Erkenntniß die Revision
ergriffen, weil nicht wenigstens die Ausschreibung
der Ediktalcitation unterlassen wurde; er hatte gebe-
ten auszusprechen, daß die Ediktalcitation zu um-
gehen und den Gläubigern ohne förmliches Konkurs-
verfahren die Ausstreitung der Priorität zu über-
lassen sei. Diese Beschwerde wurde verworfen und
in den Gründen gesagt:
1) Es ist dieses auch die konstante Rechtsprechung der
franz. Gerichtshöfe. So verurtheilte das Appell.=
Gericht in Paris durch Erk. v. 24. Mai 1855 zwei
Personen, die vom Schwurgerichte wegen Funddieb-
stahls freigesprochen waren, zum Schadensersatze
für die sich zugeeigneten Effekten, in Betracht, daß
diese Entscheidung sener Handlungsweise zwar den
strafrechtlichen Charakter benommen, aber nicht noth-
wendigerweise ihr materielles Vorhandensein ausge-
schlossen habe; — daß die nun erhobene Civilklage
nur allein auf die materlelle Seite jener Handlungen
und das daraus hervorgehende hürgerliche Verschul-
den sich gründe, aber nicht auf solche Anhaltsyunkte,
wesche die strafrechtlsche Beschaffenheit voranssetzen
oder bilden wüxden; — daß diese Klage daher auch
nicht durch das Ansehen der Rechtskraft abgewendet
werden könne, welches der Freisprechung durch das
—i zukomme. (Gez. des Trib. v. 1. Juni