Full text: Blatter für Rechtsanwendung. XXV. Band. (25)

414 Ediktalcitation im Konkurse. 
in festbestimmter, weder eine Einschränkung noch eine 
Exweiterung zulassender Weise aussprechen!). 
Aggl. die Resultate der Rechtspflege bei den 
Gerichten der Pfalz für 185/%ç% S. 21 Nr. 2. 
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6. 
Der Gantschuldner kann nicht verlangen, daß die Ediktal- 
ritation seiner Gläubiger umgangen werde. 
Der beschwerdeführende Gemeinschuldner hatte 
gegen das zweitrichterliche Erkenntniß die Revision 
ergriffen, weil nicht wenigstens die Ausschreibung 
der Ediktalcitation unterlassen wurde; er hatte gebe- 
ten auszusprechen, daß die Ediktalcitation zu um- 
gehen und den Gläubigern ohne förmliches Konkurs- 
verfahren die Ausstreitung der Priorität zu über- 
lassen sei. Diese Beschwerde wurde verworfen und 
in den Gründen gesagt: 
1) Es ist dieses auch die konstante Rechtsprechung der 
franz. Gerichtshöfe. So verurtheilte das Appell.= 
Gericht in Paris durch Erk. v. 24. Mai 1855 zwei 
Personen, die vom Schwurgerichte wegen Funddieb- 
stahls freigesprochen waren, zum Schadensersatze 
für die sich zugeeigneten Effekten, in Betracht, daß 
diese Entscheidung sener Handlungsweise zwar den 
strafrechtlichen Charakter benommen, aber nicht noth- 
wendigerweise ihr materielles Vorhandensein ausge- 
schlossen habe; — daß die nun erhobene Civilklage 
nur allein auf die materlelle Seite jener Handlungen 
und das daraus hervorgehende hürgerliche Verschul- 
den sich gründe, aber nicht auf solche Anhaltsyunkte, 
wesche die strafrechtlsche Beschaffenheit voranssetzen 
oder bilden wüxden; — daß diese Klage daher auch 
nicht durch das Ansehen der Rechtskraft abgewendet 
werden könne, welches der Freisprechung durch das 
—i zukomme. (Gez. des Trib. v. 1. Juni