422 Gerichtsverf.-Ges. Art. 3 Nr. 1.
derogirt werden wollte, welche jene Gränze genauer
bestimmen.
*So wurde vom obersten Gerichtshofe ein vor
Beginn des Hauptstreites bei einem Landgerichte in
Bezug auf den Lauf eines Privatwassers, bezw. auf
eine daran errichtete Wässerungsanlage gestellter Pro-
visionalantrag nach Art. 59 u. 60, insbesondere Art.
60 Abs. 2 des Ges. v. 28. Mai 1852 über die Be-
nützung des Wassers (Ges.-Bl. S. 515, 516) als
an die Administrativbehörde gestellt erachtet und die
auf dasselbe ergangenen gerichtlichen Verfügungen ver-
nichtet, weil aus der Begründung des Gesuches her-
vorging, daß nur eine administrative Maßregel zum
Schutze des Betriebes einer Mühle und der dadurch
bedingten Versorgung der Mahlgäste mit den unent-
behrlichen Mühlprodukten erwirkt werden wollte.
OAGE. v. 11. April 1860. RNr. 603 5/6
77.
IV.
Zu Art. 3 Nr. 12).
Wenn aus einer Realinjurie ästimatorisch geklagt und dabei
auch Scmiigengen im Betrage über 150 fl. gefordert ist,
gehört die Sache vor den Einzelnrichter.
Den in der Ueberschrift aufgestellten Satz hat
ein k. Appellationsgericht bei Entscheidung eines Kom-
petenzkonfliktes in einem Falle ausgesprochen, wo
wegen einer Realinjurie, bei welcher der Beleidigte
auch verwundet wurde, dieser nebst einer Aestima-
tionssumme von 600 fl. für die erlittene Schmach
auch noch ein Schmerzengeld von 200 fl. beim Ein-
zelurichter eingeklagt hatte.
Der Herr Mitarbeiter —ing theilt uns zur
2) Zu diesem Abschnitte ist bei Edel a. a. O. -
S. 48 ein Just.-Min.-Reskr. vom 17. April 1857
Nr. 7635 angeführt.