Oberwotmundschaft über ein außereheliches Kind. 451
Nr. 21 lit. G) eine wahre Strafe, welche nur durch
l—i3t üartheit verhängt werden kann. Ist der
ttafansspruch ohne Verurtheilung in diese. Strake
erfolgt und rechts äftig geworden, so kann eine wei-
tere Verurtheilung nicht erfolgen, da das Aufschlags-
mandat ebenso, wie das Gesetz vom 10. Nov. 1848
über das Verfahren bei Aufschlagsdefr
kein anderes Rechtsmittel, als das der Berufung
zuläßt, und eine zweimalige Verurtheilung des Be-
schuldigten wegen einer und derfelben That sowohl
nach den Grundsätzen der Gerichtsordnung, als nach
denen der Strafgesetzgebung durchaus unzulasiz ist.
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H,
Entscheidungen des obersten Getichtshofes, Kompetenz-
konstikte unter Gerichten betr.
CXl.
Die bisberige Zuständigkeit zur Obervormundschaft über ein
außerebeliches Kind wird dadurch, daß dessen Mutter durch
Verheirathung ihr Domizil verändert, an sich nicht aust.
hoben.
In Uebereinstimmung mit einer früheren, im
Bd. XXIII S. 81 dieser Blätter mitgetheilten oberst-
richterlichen Kompetenzkonflikt-Entscheidung wurde auf
Anlaß eineß neuerlichen dergleichen Konfliktes wie-
derholt vom obersten Gerichtshofe ausgesprochen,
daß die einmal begründete Kompetenz zur Obervor-
mundschaft über ein außereheliches Kind dadurch al-
lein, daß dessen Mutter durch Verheirathung mit
einem Anderen, als dem Kindesvater, ihren bishe-
rigen Wohnort verändert, nicht aufgehoben werde,
sofern nicht Gründe der Zweckmäßigkeit vorliegen,
welche die Uebvertragung der Obervormundschaft an
daß Gericht des nunmehrigen Wohnortes der Mutter
bes außerehelichen Kindes rechtfertigen.
OAGE. v. 18. Juni 1859. Urtheilsbuch Nr. 92.
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