Full text: Blatter für Rechtsanwendung. XXV. Band. (25)

Oberwotmundschaft über ein außereheliches Kind. 451 
Nr. 21 lit. G) eine wahre Strafe, welche nur durch 
l—i3t üartheit verhängt werden kann. Ist der 
ttafansspruch ohne Verurtheilung in diese. Strake 
erfolgt und rechts äftig geworden, so kann eine wei- 
tere Verurtheilung nicht erfolgen, da das Aufschlags- 
mandat ebenso, wie das Gesetz vom 10. Nov. 1848 
über das Verfahren bei Aufschlagsdefr 
kein anderes Rechtsmittel, als das der Berufung 
zuläßt, und eine zweimalige Verurtheilung des Be- 
schuldigten wegen einer und derfelben That sowohl 
nach den Grundsätzen der Gerichtsordnung, als nach 
denen der Strafgesetzgebung durchaus unzulasiz ist. 
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H, 
Entscheidungen des obersten Getichtshofes, Kompetenz- 
konstikte unter Gerichten betr. 
CXl. 
Die bisberige Zuständigkeit zur Obervormundschaft über ein 
außerebeliches Kind wird dadurch, daß dessen Mutter durch 
Verheirathung ihr Domizil verändert, an sich nicht aust. 
hoben. 
In Uebereinstimmung mit einer früheren, im 
Bd. XXIII S. 81 dieser Blätter mitgetheilten oberst- 
richterlichen Kompetenzkonflikt-Entscheidung wurde auf 
Anlaß eineß neuerlichen dergleichen Konfliktes wie- 
derholt vom obersten Gerichtshofe ausgesprochen, 
daß die einmal begründete Kompetenz zur Obervor- 
mundschaft über ein außereheliches Kind dadurch al- 
lein, daß dessen Mutter durch Verheirathung mit 
einem Anderen, als dem Kindesvater, ihren bishe- 
rigen Wohnort verändert, nicht aufgehoben werde, 
sofern nicht Gründe der Zweckmäßigkeit vorliegen, 
welche die Uebvertragung der Obervormundschaft an 
daß Gericht des nunmehrigen Wohnortes der Mutter 
bes außerehelichen Kindes rechtfertigen. 
OAGE. v. 18. Juni 1859. Urtheilsbuch Nr. 92. 
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