Servitutene rsitzung. Gewaltsamer Besitz. 187
(Nun werden die Aussagen der Zeugen ge-
prüft, und wird als Ergebniß ausgesprochen, daß
volle Probe der dreißigjährigen Hutausübung vor-
liege, worauf in den Entscheidungsgründen fortge-
fahren wird):
Obwohl aus den Zeugenaussagen nicht zu er-
sehen ist, daß die Hutausübung vi, clam vel pre-
cario geschehen, oder auf eine bestimmte Stückezahl
beschränkt gewesen sei, so ergibt sich ein die Ersitzung
des Weiderechtes hindernder Umstand doch in so
weit, als Beklagter die Weide mit mehr als 12 Schafen
in Anspruch nimmt, indem einer über diese Zahl
hinausgehenden Ausübung das in den obenerwähnten
Resolutionen vom 12. Septbr. 1782 u. 28. Aug. 1783
enthaltene, mit Strafandrohung verbundene Verbot
entgegenstund, von welchem gar nicht einmal be-
hauptet, vielweniger nachgewiesen ist, daßesspäter
aufgehoben worden sei.
Es ist nämlich ein gewaltsamer Besitz, so-
bin ein die Ersitzung der Servitut hindernder Besitz-
fehler schon dann vorhanden, wenn die Ausübung
gegen ein Verbot geschehen ist, kr. 1 §. 5—7
duod vi aut clam (43. 24).
Hiegegen läßt sich nicht einwenden, daß die Zeit,
in welcher das fragliche Verbot ergangen ist, außer-
halb der dreißigjährigen Verjährungszeit liege, und
daß es nicht, wie die citirten Stellen voraussetzen,
der Herr der dienenden Sache ausgesprochen habe;
denn einestheils konnte bei fortbestehendem Ver-
vielweniger gegen andere Gemeinden Eserdrich #
ist in Savigny § Syst. Bd. V. S. 345 —359
rechtshistorisch nachgewiesen.
(Uebereinstimmend v. Kreittmayr's Anmerk.
z. b. eR. Tb. Kap. 4 S. J not. 14 lit. e. Seuffert's
Archiv. Bd. III, Nr. 297; gegentheilig daselbst
Bd. III Nr. 137, Bd. IX Nr. 119.)