Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXVI. Band. (26)

Servitutene rsitzung. Gewaltsamer Besitz. 187 
(Nun werden die Aussagen der Zeugen ge- 
prüft, und wird als Ergebniß ausgesprochen, daß 
volle Probe der dreißigjährigen Hutausübung vor- 
liege, worauf in den Entscheidungsgründen fortge- 
fahren wird): 
Obwohl aus den Zeugenaussagen nicht zu er- 
sehen ist, daß die Hutausübung vi, clam vel pre- 
cario geschehen, oder auf eine bestimmte Stückezahl 
beschränkt gewesen sei, so ergibt sich ein die Ersitzung 
des Weiderechtes hindernder Umstand doch in so 
weit, als Beklagter die Weide mit mehr als 12 Schafen 
in Anspruch nimmt, indem einer über diese Zahl 
hinausgehenden Ausübung das in den obenerwähnten 
Resolutionen vom 12. Septbr. 1782 u. 28. Aug. 1783 
enthaltene, mit Strafandrohung verbundene Verbot 
entgegenstund, von welchem gar nicht einmal be- 
hauptet, vielweniger nachgewiesen ist, daßesspäter 
aufgehoben worden sei. 
Es ist nämlich ein gewaltsamer Besitz, so- 
bin ein die Ersitzung der Servitut hindernder Besitz- 
fehler schon dann vorhanden, wenn die Ausübung 
gegen ein Verbot geschehen ist, kr. 1 §. 5—7 
duod vi aut clam (43. 24). 
Hiegegen läßt sich nicht einwenden, daß die Zeit, 
in welcher das fragliche Verbot ergangen ist, außer- 
halb der dreißigjährigen Verjährungszeit liege, und 
daß es nicht, wie die citirten Stellen voraussetzen, 
der Herr der dienenden Sache ausgesprochen habe; 
denn einestheils konnte bei fortbestehendem Ver- 
vielweniger gegen andere Gemeinden Eserdrich # 
ist in Savigny § Syst. Bd. V. S. 345 —359 
rechtshistorisch nachgewiesen. 
(Uebereinstimmend v. Kreittmayr's Anmerk. 
z. b. eR. Tb. Kap. 4 S. J not. 14 lit. e. Seuffert's 
Archiv. Bd. III, Nr. 297; gegentheilig daselbst 
Bd. III Nr. 137, Bd. IX Nr. 119.)