Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXVII. Band. (27)

XxXx Syflemalisches Register. 
bes beabsichtigten Weiterverkanfes. 121. e) Lieferungsgeschäfte über 
Staats= und Kreditpapiere: Lieferungszeit. 137. /) Anspruch eines 
quieszirten Pamimonialbeamten auf eine Funklionszulage für Dienst- 
leistungen während der Quieszenz. 148. — 3) Obligationen 
aus Rechtsverletzun en- Injurien geen, Verstorbene; Klege 
des Erben. (Bayer. t.) 223. — 4) Vermischte Fäll 
Ueber den Klagvortrag und die Klagbitte bei der Laulichuschen 
Klage, 193. 
D) Familie nrecht. a) Nebenverabredungen zu Ehe- und 
Erbverträgen, welche in die hierüber #riicu richter Urkunde 
nicht ausgenommen wurden, sind W’ii (Bayer. t.) 150. 
b) Kann nach staltgefundener Verehe ichung der *— vom Vater 
eine Mitgift gesordert werden, wenn er eine solche nicht versprochen 
hat? (Gem. u. Bayer. Rect.) 408. c) Von dem Vermögens- 
ziehen amb. Landr. Th. 1 Kap. II Tit. U —7 
97, 113. Mure den ,, efåhkltchen und sehr goͤdlidrn Ee- 
schiste F Larhrurt Lan II Tit. 10 8. 17. 8* 
) en rngshlicher“ t können die nach B 
andrecht mit dem dberlebenden Ehetheile in fenete 
Eher kandrech stehenden Kinder einen von demselben abgeschlos- 
senen Kaufvertrag nicht anfechten. 391. 1) Inwiefern ahn ür 
einen nach Fränk. Rechte in allgemeiner Shtergemeinscheß lebenden 
Chegatten ein Sondergut begründet werden? 61. g) Sind einfach 
verwaiste unabgetheilte Kinder nach dem Fränk. Rechte als Mitge- 
nofsen der Schbemeinschet anzusehen? 171. h) Reclamatio uxoria 
nach Fränk. Rechte se) Vor welchem Gerichte ist die Reklamations- 
klage anzmbringen? 252. 9) Findet die Reklamation nur bei Ver- 
trägen über liegende Güter Anwendung? 363. 7) Gehört zu veren 
Bepründung ein schon wirklich entstandener Schaden? 336. J) Nach 
welchem Maßstab ist der merkliche und schwere Nachtheil be- 
messen? W7F4 i) d #heherrliche Züchtigungsrecht nach Bayer. 
Landrechte Th. 1 Kap. VI 5. 12 Nr. 3 erlischt durch Scheidung 
von Tisch und Ves 22 k) Geschlechtevormundschaft nach Augs- 
burger Stabtrecht. 81. 1) Die durch Verehelichung einer minder- 
jährigen Frauensperson nach dem Bayer. Landrechte beendigte Ku- 
lanl- kann nicht wieder aufleben, wenn dieselbe an einen Ort über- 
siedel!, wo sie nach dort geltenden Rechien noch als minderjährig 
zu betrachten wäre. 380. m) Die Obervormundschaftsbehörde hat 
keine Dustelinarg walt Über einen den Prozeß eines Mündele füh- 
renden Anw **s 
E. t t. a) Inwiefern ist die Erlassung einer Ediktal- 
ladung an unbekannte Gläubiger durch die Verlassenschaftsbehörde 
ohne Antrag der Erben zulässig? 17. b) Hastungepflicht für die 
NRochlaßschulden von Seite der * Auszeigung des Vatergutes 
den Gesommnachlaß übernehmenden Wittwe. (Bayer. Recht.) 189. 
e) Der überlebende Ehemann und Vater, welcher das Muttergut 
leiner leiblichen Kinder ausgezeigt und dasselbe seinen Stiefkindern 
Braueeben "0a erboten gera kann nach Bayer. Rechte von den 
Ssiefkindern, welche diese Auszeige nicht anerkannt haben, auf Her- 
ausgabe einer eidlichen Spezifikation des mütterlichen bezw. ehe-