XxXx Syflemalisches Register.
bes beabsichtigten Weiterverkanfes. 121. e) Lieferungsgeschäfte über
Staats= und Kreditpapiere: Lieferungszeit. 137. /) Anspruch eines
quieszirten Pamimonialbeamten auf eine Funklionszulage für Dienst-
leistungen während der Quieszenz. 148. — 3) Obligationen
aus Rechtsverletzun en- Injurien geen, Verstorbene; Klege
des Erben. (Bayer. t.) 223. — 4) Vermischte Fäll
Ueber den Klagvortrag und die Klagbitte bei der Laulichuschen
Klage, 193.
D) Familie nrecht. a) Nebenverabredungen zu Ehe- und
Erbverträgen, welche in die hierüber #riicu richter Urkunde
nicht ausgenommen wurden, sind W’ii (Bayer. t.) 150.
b) Kann nach staltgefundener Verehe ichung der *— vom Vater
eine Mitgift gesordert werden, wenn er eine solche nicht versprochen
hat? (Gem. u. Bayer. Rect.) 408. c) Von dem Vermögens-
ziehen amb. Landr. Th. 1 Kap. II Tit. U —7
97, 113. Mure den ,, efåhkltchen und sehr goͤdlidrn Ee-
schiste F Larhrurt Lan II Tit. 10 8. 17. 8*
) en rngshlicher“ t können die nach B
andrecht mit dem dberlebenden Ehetheile in fenete
Eher kandrech stehenden Kinder einen von demselben abgeschlos-
senen Kaufvertrag nicht anfechten. 391. 1) Inwiefern ahn ür
einen nach Fränk. Rechte in allgemeiner Shtergemeinscheß lebenden
Chegatten ein Sondergut begründet werden? 61. g) Sind einfach
verwaiste unabgetheilte Kinder nach dem Fränk. Rechte als Mitge-
nofsen der Schbemeinschet anzusehen? 171. h) Reclamatio uxoria
nach Fränk. Rechte se) Vor welchem Gerichte ist die Reklamations-
klage anzmbringen? 252. 9) Findet die Reklamation nur bei Ver-
trägen über liegende Güter Anwendung? 363. 7) Gehört zu veren
Bepründung ein schon wirklich entstandener Schaden? 336. J) Nach
welchem Maßstab ist der merkliche und schwere Nachtheil be-
messen? W7F4 i) d #heherrliche Züchtigungsrecht nach Bayer.
Landrechte Th. 1 Kap. VI 5. 12 Nr. 3 erlischt durch Scheidung
von Tisch und Ves 22 k) Geschlechtevormundschaft nach Augs-
burger Stabtrecht. 81. 1) Die durch Verehelichung einer minder-
jährigen Frauensperson nach dem Bayer. Landrechte beendigte Ku-
lanl- kann nicht wieder aufleben, wenn dieselbe an einen Ort über-
siedel!, wo sie nach dort geltenden Rechien noch als minderjährig
zu betrachten wäre. 380. m) Die Obervormundschaftsbehörde hat
keine Dustelinarg walt Über einen den Prozeß eines Mündele füh-
renden Anw **s
E. t t. a) Inwiefern ist die Erlassung einer Ediktal-
ladung an unbekannte Gläubiger durch die Verlassenschaftsbehörde
ohne Antrag der Erben zulässig? 17. b) Hastungepflicht für die
NRochlaßschulden von Seite der * Auszeigung des Vatergutes
den Gesommnachlaß übernehmenden Wittwe. (Bayer. Recht.) 189.
e) Der überlebende Ehemann und Vater, welcher das Muttergut
leiner leiblichen Kinder ausgezeigt und dasselbe seinen Stiefkindern
Braueeben "0a erboten gera kann nach Bayer. Rechte von den
Ssiefkindern, welche diese Auszeige nicht anerkannt haben, auf Her-
ausgabe einer eidlichen Spezifikation des mütterlichen bezw. ehe-