196 Zuständigkeit in Verlassenschaftssachen.
ohne Ersatz der Gegenleistungen oder nur gegen
deren Ersatz herauszugeben habe. Die erste Instanz
ließ die Klage zu und sprach die Ungiltigkeit des
Vertrages aus, wogegen die zweite Instanz auf
Berufung des Beklagten denselben von der Klage
in angebrachter Art entband. Die dritte Instanz
stellte aber durch Erk. v. 15. Juni 1850, RNr. 535
*⅝/ das Erkenntniß der ersten Instanz wieder her,
weil die Gefährde des Veräußerers klar vorliege
und die Frage, ob der Erwerber daran Theil ge-
nommen und daher ohne Entschädigung das Gut
brrausgeben müsse, später ausgetragen werden
önne.
Dagegen hatten in einem uneueren Falle (RAr.
621 5½/6) die beiden unteren Instanzen die Re-
scission eines onerosen Gutsübergabsvertrages aus-
gesprochen, dabei aber die Frage, ob die Zurückgabe
des Gutes gegen Ersatz des vom Uebernehmer be-
reits Geleisteten oder ohne Entgelt erfolgen solle,
zur gesonderten Austragung verwiesen. Der oberste
Gerichtshof dagegen, von den oben entwickelten
Grundsätzen ausgehend, entband durch Erk. v. 26.
Okt. 1858 den Beklagten von der Klage in ange-
brachter Art. just.
Entscheidungen des obersten Gerichtehofes, Kompetenz-
konflikte unter Gerichten betr.
CXXVI.
Zuständigkeit hinsichtlich der Behandlung der Verlassenschaft
eines Bezirksgerichtsaccessisten.
Zu Bamberg starb Leopold S., Accessist am
dortigen Bezirksgerichte, Sohn eines zu Freising
bediensteten Magistratsoffizianten. Nachdem die von
ihm hinterlassenen Effekten unter gerichtliches Sie-
gel gelegt worden waren, übersendete das Bezirks-