Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXVII. Band. (27)

196 Zuständigkeit in Verlassenschaftssachen. 
ohne Ersatz der Gegenleistungen oder nur gegen 
deren Ersatz herauszugeben habe. Die erste Instanz 
ließ die Klage zu und sprach die Ungiltigkeit des 
Vertrages aus, wogegen die zweite Instanz auf 
Berufung des Beklagten denselben von der Klage 
in angebrachter Art entband. Die dritte Instanz 
stellte aber durch Erk. v. 15. Juni 1850, RNr. 535 
*⅝/ das Erkenntniß der ersten Instanz wieder her, 
weil die Gefährde des Veräußerers klar vorliege 
und die Frage, ob der Erwerber daran Theil ge- 
nommen und daher ohne Entschädigung das Gut 
brrausgeben müsse, später ausgetragen werden 
önne. 
Dagegen hatten in einem uneueren Falle (RAr. 
621 5½/6) die beiden unteren Instanzen die Re- 
scission eines onerosen Gutsübergabsvertrages aus- 
gesprochen, dabei aber die Frage, ob die Zurückgabe 
des Gutes gegen Ersatz des vom Uebernehmer be- 
reits Geleisteten oder ohne Entgelt erfolgen solle, 
zur gesonderten Austragung verwiesen. Der oberste 
Gerichtshof dagegen, von den oben entwickelten 
Grundsätzen ausgehend, entband durch Erk. v. 26. 
Okt. 1858 den Beklagten von der Klage in ange- 
brachter Art. just. 
Entscheidungen des obersten Gerichtehofes, Kompetenz- 
konflikte unter Gerichten betr. 
CXXVI. 
Zuständigkeit hinsichtlich der Behandlung der Verlassenschaft 
eines Bezirksgerichtsaccessisten. 
Zu Bamberg starb Leopold S., Accessist am 
dortigen Bezirksgerichte, Sohn eines zu Freising 
bediensteten Magistratsoffizianten. Nachdem die von 
ihm hinterlassenen Effekten unter gerichtliches Sie- 
gel gelegt worden waren, übersendete das Bezirks-