374 Dauer der Besitzklage bei Realrechten.
delsgericht gebracht werden, welches in erster In-
stanz entscheidet. Ob gegen dessen Erkenntniß eine
Berufung zum Handelsappellationsgerichte als zweite
und letzte Instanz gegeben sei, richtet sich nach den
Bestimmungen der einschlägigen Merkantilprozeßord-
nung über die Berechnung der Berufungssumme und,
wo solche besondere Bestimmungen fehlen, danach,
ob die Voraussetzungen des §. 62 Abs. 2 des Proz.=
Ges. v. 17. Nov. 1837 für die Zusammenrechnung
gegeben sind oder nicht. Von einer Berufung an
die gewöhnlichen Appellationsgerichte als dritte In-
stanz kann aber bei solchen gehäuften Klagen wegen
Inkompetenz der Stadt= und Landgerichte keine Rede
sein. Hienach werden die Fälle, wo die Appella=
tionsgerichte der diesseitigen Kreise als dritte Instan-
zen in Handelssachen zu urtheilen haben, zu den
großen Seltenheiten gehören. St.
Entscheidungen des obersten Gerichtohofee für Payern
rechts des Mheines.
1.
Dauer der Besitzklage auf Schutz in der Ausübung eines
(deutschen) Realrechtes.
Es ist eine Streitfrage, welcher Zeitraum von
der letzten Rechtsausübung bis zur Klagstellung ohne
Nachtheil für das possessorische Rechtsmittel verlau-
fen könne und ob, wenn die Fortentrichtung einer
Reallast verweigert worden ist, Anlaß zu einem re-
medium retinendae oder recuperandae posses-
sionis vorhanden sei 1).
Es besteht hierüber weder eine positive Gesetzes-
vorschrift, noch eine feste Gerichtspraxis, noch eine
übereinstimmende Ansicht der Rechtslehrer.
1) Bgl. Bl. f. RA. Bd. VI S. 53.