Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXVII. Band. (27)

374 Dauer der Besitzklage bei Realrechten. 
delsgericht gebracht werden, welches in erster In- 
stanz entscheidet. Ob gegen dessen Erkenntniß eine 
Berufung zum Handelsappellationsgerichte als zweite 
und letzte Instanz gegeben sei, richtet sich nach den 
Bestimmungen der einschlägigen Merkantilprozeßord- 
nung über die Berechnung der Berufungssumme und, 
wo solche besondere Bestimmungen fehlen, danach, 
ob die Voraussetzungen des §. 62 Abs. 2 des Proz.= 
Ges. v. 17. Nov. 1837 für die Zusammenrechnung 
gegeben sind oder nicht. Von einer Berufung an 
die gewöhnlichen Appellationsgerichte als dritte In- 
stanz kann aber bei solchen gehäuften Klagen wegen 
Inkompetenz der Stadt= und Landgerichte keine Rede 
sein. Hienach werden die Fälle, wo die Appella= 
tionsgerichte der diesseitigen Kreise als dritte Instan- 
zen in Handelssachen zu urtheilen haben, zu den 
großen Seltenheiten gehören. St. 
Entscheidungen des obersten Gerichtohofee für Payern 
rechts des Mheines. 
1. 
Dauer der Besitzklage auf Schutz in der Ausübung eines 
(deutschen) Realrechtes. 
Es ist eine Streitfrage, welcher Zeitraum von 
der letzten Rechtsausübung bis zur Klagstellung ohne 
Nachtheil für das possessorische Rechtsmittel verlau- 
fen könne und ob, wenn die Fortentrichtung einer 
Reallast verweigert worden ist, Anlaß zu einem re- 
medium retinendae oder recuperandae posses- 
sionis vorhanden sei 1). 
Es besteht hierüber weder eine positive Gesetzes- 
vorschrift, noch eine feste Gerichtspraxis, noch eine 
übereinstimmende Ansicht der Rechtslehrer. 
1) Bgl. Bl. f. RA. Bd. VI S. 53.