110 Vermögensverwaltung. Zinsfuß.
dem cessionario schlechterdings zu überlassen habe, —
und die Aum. zu §. 20 des angef. Kap. sagen, daß
von den fructibus die allgemeine Regel sei, daß
sie als ein accessorium rei demfenigen zugehören,
dem die Hauptsache selbst gehört. — Hienach ist
es zweifellos, daß zufolge des bemerkten Inhaltes
der Cessionsurkunde mit dem Kausschillingsreste auch
der Rechtsanspruch auf die rückständigen Verzugs-
zinsen 1) als dessen Nebensache cedirt wurde.
Die Bezugnahme des Beklagten auf zwei ge-
gentheilige in den Blättern für Rechtsamvendung:)
abgedruckte oberstrichterliche Erkenntnisse v. 21. Dez.
1841 und 14. Nov. 1843 ist unerheblich, indem
nach den einschlägigen Akten beide Fälle anders ge-
staltet waren, als der gegemwärtige. Im ersteren
handelte es sich nicht, wie hier, von Verzugszinsen,
sondern von bedungenen, welche schon vor der Ces-
sion des Kapitales gesondert von solchem eingeklagt
und dadurch von diesem getreunt waren. Im zwei-
ten Falle kam das preußische Landrecht zur Amvend=
ung und hatte der Cedent auf die Streitverkündung
auödrücklich erklärt, daß er vom Schuldner Verzugs-
zinsen weder gefordert noch an den Cessionar cedirt
habe.
OAGErk. v. 8. Jannar 1864 RNr. 248566.
77.
5.
Höhe des Zinsfußes bei einer anvertrauten Vermögensver-
waltung.
Der Wittwe Z. war durch testamentarische Ver-
fügung ihres Ehemannes die Kuratel über seine drei
1) Hiemit stimmt bekanntlich das gemeine Recht überein.
Val. Vucht: Pand. J. 281 Jund Vorles. F. 287
Nr. Seuffert, Pand. F. 3
2) Bd. Viu S. 128 Nr. 6 und Bd. S. 271 Nr. 1.