78 Zur Erinnerung an Dr. F. Ch. v. Arnold.
hatte. Zu seinem tiefsten Bedauern zwangen ihn
schon jedoch vier Jahre später seine schwankend ge-
wordenen Gesundheitsverhältnisse, diese Stelle wie-
der niederzulegen. Er kehrte nach München zurück,
wo er im Kreise treuer Freunde und seiner Familie
der wohlverdienten Ruhe genoß, ohne jedoch aufzu-
hören, allen Erscheinungen in der Rechtswissenschaft
seine regste Theilnahme zuzuwenden.
Des Mannes langes Leben war ein äußerst
thätiges und, wenn er auch bei seinem stillen be-
scheidenen Wesen nach äußerer Anerkennung nicht
rang, so kann seine segensreiche Wirksamkeit doch
nicht verkannt werden.
Es ist hier allerdings nicht der Platz, einen
Rückblick aus sein Wirken in politischer und kirch-
licher Beziehung zu werfen, es mag genügen, zu
erwähnen, daß selbst seine Gegner auf diesen Gebie-
ten ihm die verdiente Achtung nicht versagten, wenn
auch einzelne Anfeindungen, insbesondere in kirch-
licher Richtung, noch über seinem Grabe fortwähren.
In seiner Thätigkeit als Jurist aber, welche
in diesen Blättern zu betrachten ist, hat er sich einen
Namen erworben, der auch außerhalb der Grenzen
Bayerns hoch geehrt ist. Er erwarb sich deuselben
schon durch seine erste größere Arbeit, die zunächst
das fränkische Statutarrecht betreffenden „Beiträge
zum deutschen Privatrechte“ (Ansbach, 1840
und 1842), für welche er von der Universität
Erlangen mit der Doktorwürde geehrt wurde. Einen
nicht minder großen Erfolg erzielte er durch seine
Schrift: „praktische Erörterungen aus dem
Rechtsgebiete“ (Erlangen 1853 ff.) und durch:
„die Eidesleistung durch Stellvertreter“
(ebenda 1843). Eine zahlreiche Reihe von klei-
neren Abhandlungen, welche theils in Monographieen
theils in verschiedenen Zeitschriften (außer in diesen
Blättern insbesondere im Archiv für civilistische