Not.-Ges. Art. 14. Gutslasten. 107
4.
Ist nach Art. 14 des Nok.-Ges. die Aufnahme der Guts-
lasten in die Kaufsurkunde erforderlich, damit nicht der Ver-
käufer einer Entschädigungsklage ausgesetzt sei?
Im Bd. XXXNIII S. 367 wurde diese Frage
mit dem Anhange verneint, daß es genüge, wenn
der Käufer bis zum Kauföabschlusse von der Guts-
last irgendwie Kenntniß erlange.
Obschon hiegegen ein erheblicher Zweifel kaum
aufkommen wird, so dürfte es, nachdem einmal
(Bd. XXXIII S. 310) ein gegentheiliges Erkennt-
niß des obersten Gerichtshofes mitgetheilt worden
ist, nicht unzweckmäßig sein, nun auch ein früheres,
dem Einsender aber jetzt erst bekannt gewordenes
Erkenntniß mitzutheilen, durch welches obige Frage
verneint ist. —
A. hatte an B. ein Grundstück verkauft und
klagte nun gegen den Verkäufer auf Zahlung des
Kaufschillings, wogegen Beklagter erwiderte, auf dem
verkauften Grundstücke entspringe eine Quelle, und
Kläger habe das Quellwasser schon vor dem mit
ihm, Beklagten, abgeschlossenen Kaufvertrage an C.
verkauft, dieses Verhältniß aber beim Verkanfe des
Grundstückes verschwiegen, so daß hievon auch in der
Kaufsurkunde keine Erwähnung geschehen sei. We-
gen dieser Nichtaufnahme, so wie wegen des hie-
durch hergestellten dolus des Verkäufers sei der
Kauf nichtig, daher die eingeklagte Forderung unbe-
gründet. Kläger entgegnet, Beklagter habe nicht
nur bei, sondern auch schon vor dem Kaufsabschlusse
von der Veräußerung des Quellwassers gute Kennt-
niß gehabt.
Die erste Instanz betrachtete den Kaufvertrag