Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

Not.-Ges. Art. 14. Gutslasten. 107 
4. 
Ist nach Art. 14 des Nok.-Ges. die Aufnahme der Guts- 
lasten in die Kaufsurkunde erforderlich, damit nicht der Ver- 
käufer einer Entschädigungsklage ausgesetzt sei? 
Im Bd. XXXNIII S. 367 wurde diese Frage 
mit dem Anhange verneint, daß es genüge, wenn 
der Käufer bis zum Kauföabschlusse von der Guts- 
last irgendwie Kenntniß erlange. 
Obschon hiegegen ein erheblicher Zweifel kaum 
aufkommen wird, so dürfte es, nachdem einmal 
(Bd. XXXIII S. 310) ein gegentheiliges Erkennt- 
niß des obersten Gerichtshofes mitgetheilt worden 
ist, nicht unzweckmäßig sein, nun auch ein früheres, 
dem Einsender aber jetzt erst bekannt gewordenes 
Erkenntniß mitzutheilen, durch welches obige Frage 
verneint ist. — 
A. hatte an B. ein Grundstück verkauft und 
klagte nun gegen den Verkäufer auf Zahlung des 
Kaufschillings, wogegen Beklagter erwiderte, auf dem 
verkauften Grundstücke entspringe eine Quelle, und 
Kläger habe das Quellwasser schon vor dem mit 
ihm, Beklagten, abgeschlossenen Kaufvertrage an C. 
verkauft, dieses Verhältniß aber beim Verkanfe des 
Grundstückes verschwiegen, so daß hievon auch in der 
Kaufsurkunde keine Erwähnung geschehen sei. We- 
gen dieser Nichtaufnahme, so wie wegen des hie- 
durch hergestellten dolus des Verkäufers sei der 
Kauf nichtig, daher die eingeklagte Forderung unbe- 
gründet. Kläger entgegnet, Beklagter habe nicht 
nur bei, sondern auch schon vor dem Kaufsabschlusse 
von der Veräußerung des Quellwassers gute Kennt- 
niß gehabt. 
Die erste Instanz betrachtete den Kaufvertrag