Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

Samseg den 22. Axi 1869. 34. Zehrgengg At 11. 
Dr. J. A. Feuffert's 
Plätter für Kerhtsanwendung 
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die Aueltguns des Art. 14 des Motarialsgesetes 
m 10. November 1861 betr. 
zur authentischen Interpretation des Art. 14 
des Not,-Ges. ist nun mit Gesetzeskraft ausge- 
sprochen: 
„Bei Bestellung von Hypotheken, so wie bei 
Beschränkungen in der Befugniß zur weiteren Verpfän- 
dung oder Veräußerung, welchen sich der Besitzer 
von Liegenschaften oder gleichgeachteten Rechten in 
Beziehung auf eine Schuldverbindlichkeit unterwirft, 
deUgleichen bei Uebertragung oder Verpfändung einer 
im Hypothekenbuche eingetragenen Forderung ist die 
Acceptation des Berechtigten (Gläubigers, Cessionars) 
dem Gebote des Artikels 14 des Notariatsgesetzes 
nicht unterworfen.“ 
Hieraus ergäbe sich als logischer Gegensatz, daß 
die Willenserklärung des Schuldners bzw. Ceden- 
ten dem Gebote des Art. 14 unterliege. Dies kann 
aber der Gedanke der neuen Bestimmung nicht sein, 
weil das Gebot des Art. 14 auf notarielle Beur- 
lundung der daselbst bezeichneten Verträge geht, 
von einer Vertragsbeurkundung aber keine 
Rede mehr sein kann, wenn man die Willenser- 
klärung des einen Kontrahenten herausnimmt. 
Neue Folge XIV. BVand.