Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

172 Einweisung in Handelsforderungen. Kompelenz. 
einziger Fehler wäre und sie nicht treue Stteitfragen 
in's Leben riefe. 
Die Tragweite des Art. 14 * eine so außer— 
ordentliche, daß eine Interprekation desselben nur 
mit sehr subtiler Hand angefaßt und nur mit festem 
Hinblicke auf die bestehenden Rechtssätze bethätigt 
werden durfte. am 
Entscheidungen des obersten Gerichtohofes, Rompetenz- 
konstikte unter Gerichten betr. 
1. 
Eine vor das Handelsgericht gehörige Forderung muß auch 
von dem in diese Forderung gerichtlich Eingewiesenen bei 
dem Handelsgerichte eingeklagt werden. 
Der Müller Ulrich Sch. von M. hatte unterm 
4. März 1868 bei dem k. Handelsgerichte Regens- 
burg gegen den Gastwirth Franz B. von R. wegen 
eines an diesen verkauften Pferdes Klage erhoben 
und ein bedingtes Mandat erhalten. Nachdem Er- 
innerungen nicht abgegeben wurden und auch der 
unbedingte Zahlungsauftrag nicht befolgt wurde, 
kam es zur Mobiliarsperre. Diese führte zu keinem 
ausreichenden Ergebnisse, und bezeichnete deshalb der 
Kläger als weiteres Exekutionsobjekt eine Forderung 
des B. an den Bräuer H. zu 40 fl., welche dieser 
an ersteren für ein gekauftes Pferd noch als Rest 
schuldet, mit der Bitte, ihm diese Focberung einzu- 
antworten. Dieß geschah, und im Nachgange dessen 
klagte Sch. dieselbe im Betrage zu 38 fl. gegen H. 
bei dem Handelsgerichte Regensburg ein. 
Dieses Gericht wies jedoch die Klage von da 
zurück, weil weder der Art. 274 noch eine andere 
Bestimmung des a. d. HGB. hier zur Anwendung 
kommen könne, da diese Forderung nicht aus einem