172 Einweisung in Handelsforderungen. Kompelenz.
einziger Fehler wäre und sie nicht treue Stteitfragen
in's Leben riefe.
Die Tragweite des Art. 14 * eine so außer—
ordentliche, daß eine Interprekation desselben nur
mit sehr subtiler Hand angefaßt und nur mit festem
Hinblicke auf die bestehenden Rechtssätze bethätigt
werden durfte. am
Entscheidungen des obersten Gerichtohofes, Rompetenz-
konstikte unter Gerichten betr.
1.
Eine vor das Handelsgericht gehörige Forderung muß auch
von dem in diese Forderung gerichtlich Eingewiesenen bei
dem Handelsgerichte eingeklagt werden.
Der Müller Ulrich Sch. von M. hatte unterm
4. März 1868 bei dem k. Handelsgerichte Regens-
burg gegen den Gastwirth Franz B. von R. wegen
eines an diesen verkauften Pferdes Klage erhoben
und ein bedingtes Mandat erhalten. Nachdem Er-
innerungen nicht abgegeben wurden und auch der
unbedingte Zahlungsauftrag nicht befolgt wurde,
kam es zur Mobiliarsperre. Diese führte zu keinem
ausreichenden Ergebnisse, und bezeichnete deshalb der
Kläger als weiteres Exekutionsobjekt eine Forderung
des B. an den Bräuer H. zu 40 fl., welche dieser
an ersteren für ein gekauftes Pferd noch als Rest
schuldet, mit der Bitte, ihm diese Focberung einzu-
antworten. Dieß geschah, und im Nachgange dessen
klagte Sch. dieselbe im Betrage zu 38 fl. gegen H.
bei dem Handelsgerichte Regensburg ein.
Dieses Gericht wies jedoch die Klage von da
zurück, weil weder der Art. 274 noch eine andere
Bestimmung des a. d. HGB. hier zur Anwendung
kommen könne, da diese Forderung nicht aus einem