Forstrechte. Unvordenklichkeit. Ersitzung. 253
3.
Unvordenklichkeit zur Begründung einer Forstberechtigung.
Ersitzung einer solchen.
Ein oberstrichterliches Erkenntniß vom 16. Febr.
1867 (Bl. f. RA. Erg.-Bd. zu Jahrg. 31 u. 32
S. 191) hat angenommen, bezüglich einer Forstberech-
tigung dürfe der Beweis der Unvordenklichkeit sich
nicht auf die Zeit nach dem 2. April 1852 erstrecken.
Diese Ansicht wurde von unserem Mitarbeiter Rm.
(Bd. XXXIII S. 17 und 33 ff.) bestritten. Ein
neuere5 Urtheil des obersten Gerichtshofes hat jene
Meinung aufgegeben und sich zugleich über die Aus-
legung des bayer. Landrechtes Th. II Kap. VII
K. 5 Nr. 3 ausgesprochen. Wir entnehmen seinen
Entscheidungsgründen Nachstehendes:
„Die Klägerin hat den ihr obliegenden Be-
wels, daß ihr in den Waldungen des Beklagten
das Weiderecht in dem' von ihr behaupteten Um-
fange zustehe, durch den Nachweis der unvordenk-
lichen Verjährung zu führen gesucht.
Hiebei entsteht zuerst die Frage, welcher Zeit-
punkt als Schluß dieser Verjährung nach den Ge-
setzen anzunehmen sei. Die erste Instanz hat als
solchen die Zeit der entstandenen Differenzen, also
das Spätjahr 1865, annehmen zu müssen geglaubt,
die zweite Instanz dagegen das Jahr 1852 als
die Zeit der Publikation des Forstgesetzes vom
28. März 1852 und des Gesetzes vom 28. Mai
dess. Is. über die Ausübung rc. des Weiderechtes
auf dem Grunde der Art. 34 in diesen beiden
Gesetzen.
In dieser Beziehung muß der Ansicht der ersten
Instanz beigetreten werden.
Allerdings ist im Art. 34 des ersteren Gesetzes
bestimmt, daß neue Forstberechtigungen vom Tage