Einrede des nicht aufgezählten Geldes. 297
würdigen haben (Hyp.-Ges. 5 96 und 136 Gön-
ner's Komm. Bd. II S. u. 229).
Indessen werden die Pe| „Aemter nicht
in Zweifel sein können, welcher Weg die größere
Sicherheit darbietet, während sie, wenn sie der Aus-
legung in dem oberstrichterlichen Erkenntnisse vom
27. Dez. 1867 folgen, durch dasselbe jedenfalls
gegen Syndikatsklagen geschützt sein werden.
Rm.
Entscheidungen des obersten Gerichtehofee für Bayern
rechts des Rheines.
1.
Einrede des nicht aufgezählten Geldes.
Auf den Grund einer Notariats-Urkunde vom
23. Nov. 1863, in welcher A. von B. ein Dar-
lehen von 1500 fl. erhalten zu haben einbekannte,
wurde dieses Darlehen am 22. Dez. 1863 im Hy-
pothekenbuche eingetragen. Als A. längere Zeit
nachher auf Löschung dieser Hypothek klagte, indem
er das Darlehen nicht wirklich empfangen habe, be-
hauptete B., dasselbe dem A. zur Hälfte mit 750 fl.
noch am 23. Nov. 1863 nach Errichtung der Hy-
pothekurkunde und zur anderen Hälfte am 8. Jan.
1864 ausbezahlt zu haben.
Die erste und zweite Instanz legten dem Be-
klagten den Beweis der Darlehenshingabe auf, in-
dem sie annahmen, daß die Beweiskraft des ur-
kundlichen Empfangsbekenntnisses, welche allerdings
dadurch begründet worden sei, daß Kläger unter-
lassen habe, binnen 30 Tagen vom Tage der Hy-