302 Einrede des nicht aufgezählten Geldes.
durch die beweiskräftige Urkunde dem Beklagten zur
Seite stehende Erprobung als vollkommene Gewissens-
Vertretung sich darstellt, während bei der Führung
eines künstlichen Beweises die Wahl jedes Beweis-
mittels offen steht.
Wenn der Revident auf die Geltung des ge-
meinen Rechtes Bezug nimmt, um darzulegen, daß
nach Ablauf der für die Einrede des nicht gezahlten
Geldes bestehenden Frist ein Gegenbeweis gegeu das
urkundliche Empfangsbekenntniß nicht mehr statthaft
sei, so ist seine Ausführung unzureichend. Abgesehen
von der in Bezug auf diese Frage bestehenden ge-
meinrechtlichen Kontroverse hat das Rechtsinstitut der
Einrede des nicht aufgezählten Geldes durch den Art.
2 des Gesetzes vom 26. März 1859 theils in Folge
der Abkürzung der Frist auf die kurze Zeit von drei-
ßig Tagen, theils durch die Beschränkung auf Hy-
pothekdarlehen mit Rücksicht auf die durch das bay-
erische Hypothekengesetz bedingte Eigenthümlichkeit
eine so durchgreifende Aenderung erlitten, daß die
civilrechtlichen Bestimmungen des gemeinen Rechtes
nothwendiger Weise hinfällig geworden sind, und auf
die nach dem bayerischen Hypotheken-Gesetze bemes-
senen Hypothekurkunden nicht mehr zur Anwendung
gebracht werden können. Es begründet sich vielmehr
nur die Annahme, daß bei dieser nach Maßgabe ei-
nes bestehenden bayerischen Gesetzes statuirten völli-
gen Umschaffung des genannten Institutes die Be-
stimmungen des gemeinen Civilrechtes über die Zu-
lässigkeit eines Gegenbeweises durch den Wortlaut
des Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. März 1859
getroffen sind, welcher alle gesetzlichen Vorschriften
aufhebt, die über die durch den Ablauf einer bestimm-
ten Zeit bedingte Beweiskraft der Schuld= und Em-
pfangsbekenntnisse gelten, oder in anderer Bezieh-
ung dem Inhalte des Gesetzes entgegenstehen, und
kann demnach auch nur der pr essuale Standpunkt
festgehalten werden. Nach den Vorschriften der Ge-