Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

302 Einrede des nicht aufgezählten Geldes. 
durch die beweiskräftige Urkunde dem Beklagten zur 
Seite stehende Erprobung als vollkommene Gewissens- 
Vertretung sich darstellt, während bei der Führung 
eines künstlichen Beweises die Wahl jedes Beweis- 
mittels offen steht. 
Wenn der Revident auf die Geltung des ge- 
meinen Rechtes Bezug nimmt, um darzulegen, daß 
nach Ablauf der für die Einrede des nicht gezahlten 
Geldes bestehenden Frist ein Gegenbeweis gegeu das 
urkundliche Empfangsbekenntniß nicht mehr statthaft 
sei, so ist seine Ausführung unzureichend. Abgesehen 
von der in Bezug auf diese Frage bestehenden ge- 
meinrechtlichen Kontroverse hat das Rechtsinstitut der 
Einrede des nicht aufgezählten Geldes durch den Art. 
2 des Gesetzes vom 26. März 1859 theils in Folge 
der Abkürzung der Frist auf die kurze Zeit von drei- 
ßig Tagen, theils durch die Beschränkung auf Hy- 
pothekdarlehen mit Rücksicht auf die durch das bay- 
erische Hypothekengesetz bedingte Eigenthümlichkeit 
eine so durchgreifende Aenderung erlitten, daß die 
civilrechtlichen Bestimmungen des gemeinen Rechtes 
nothwendiger Weise hinfällig geworden sind, und auf 
die nach dem bayerischen Hypotheken-Gesetze bemes- 
senen Hypothekurkunden nicht mehr zur Anwendung 
gebracht werden können. Es begründet sich vielmehr 
nur die Annahme, daß bei dieser nach Maßgabe ei- 
nes bestehenden bayerischen Gesetzes statuirten völli- 
gen Umschaffung des genannten Institutes die Be- 
stimmungen des gemeinen Civilrechtes über die Zu- 
lässigkeit eines Gegenbeweises durch den Wortlaut 
des Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. März 1859 
getroffen sind, welcher alle gesetzlichen Vorschriften 
aufhebt, die über die durch den Ablauf einer bestimm- 
ten Zeit bedingte Beweiskraft der Schuld= und Em- 
pfangsbekenntnisse gelten, oder in anderer Bezieh- 
ung dem Inhalte des Gesetzes entgegenstehen, und 
kann demnach auch nur der pr essuale Standpunkt 
festgehalten werden. Nach den Vorschriften der Ge-