Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

Not.-Ges. Art. 16. Erbverträge. 317 
in Kraft bestehenden civilrechtlichen Gesetzesnormen 
eine gerichtbche Aufnahme absolut geboten erscheint. 
Daß in der von Mathias A. zur Festsetzung 
der Gegenleistung eingegangenen Vereinbarung mit 
seinen Kindern über die seinerzeitige gemeinschaftliche 
Beerbung desselben durch diese ein Erbgeding im 
Sinne des hier unbestritten die materielle Entscheid- 
ungsquelle bildenden bayerischen Landrechtes Th. III 
Kap. XI §F. 1 Ziff. 1 enthalten ist, bedarf keiner 
weiteren Ausführung. 
Nach Ziff. 10 a. a. O. müssen aber dergleichen 
bacta schriftlich und bezw. obrigkeitlich, wie solches 
von pactis dotalibus insonderheitlich versehen ist, 
errichtet werden, und zwar bei Strafe der Nichtig- 
keit; vergt, amerlungen hiezu Buchst. f und Anm. 
zu Th. IV Kap. I F. 6 Ziff. 2 Buchst. c. 
Erbgedinge können also überall da, wo nach 
herrschenden Partikulargesetzen deren Rechtsbestand 
bisher durch obrigkeitliche gerichtliche Aufnahme noth- 
wendig bedingt war, seit Einführung des Notariats= 
gesetzes ausschließend nur mehr von Notaren beur- 
kundet werden. Es ist eben hier einer jener Fälle 
gegeben, welche mit Rücksicht auf den angezogenen 
Art. 18 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zur 
Ausscheidung des Wirkungskreises der Gerichte und 
Notare in Sachen der nicht streitigen Rechtspflege 
durch das Notariatsgesetz hervorgehoben, der Zu- 
ständigkeit der Stadt= und Landgerichte entzogen 
und ausschließend zur Geschäftsaufgabe der Notare 
verwiesen worden sind, wonach von einer den Par- 
teien sonst eröffneten Wahl gemäß Art. 11 Abs. 3 
des Notariatsgesetzes selbstverständlich nicht die 
Sprache sein kann. 
Der in Rede stehende Erbvergleich über den 
Rücklaß der Kreszentia A., welcher als integriren- 
den Bestandtheil jenes Erbgeding des Mathias A. 
mit seinen Kindern in sich begreift, wurde von dem