Not.-Ges. Art. 16. Erbverträge. 317
in Kraft bestehenden civilrechtlichen Gesetzesnormen
eine gerichtbche Aufnahme absolut geboten erscheint.
Daß in der von Mathias A. zur Festsetzung
der Gegenleistung eingegangenen Vereinbarung mit
seinen Kindern über die seinerzeitige gemeinschaftliche
Beerbung desselben durch diese ein Erbgeding im
Sinne des hier unbestritten die materielle Entscheid-
ungsquelle bildenden bayerischen Landrechtes Th. III
Kap. XI §F. 1 Ziff. 1 enthalten ist, bedarf keiner
weiteren Ausführung.
Nach Ziff. 10 a. a. O. müssen aber dergleichen
bacta schriftlich und bezw. obrigkeitlich, wie solches
von pactis dotalibus insonderheitlich versehen ist,
errichtet werden, und zwar bei Strafe der Nichtig-
keit; vergt, amerlungen hiezu Buchst. f und Anm.
zu Th. IV Kap. I F. 6 Ziff. 2 Buchst. c.
Erbgedinge können also überall da, wo nach
herrschenden Partikulargesetzen deren Rechtsbestand
bisher durch obrigkeitliche gerichtliche Aufnahme noth-
wendig bedingt war, seit Einführung des Notariats=
gesetzes ausschließend nur mehr von Notaren beur-
kundet werden. Es ist eben hier einer jener Fälle
gegeben, welche mit Rücksicht auf den angezogenen
Art. 18 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zur
Ausscheidung des Wirkungskreises der Gerichte und
Notare in Sachen der nicht streitigen Rechtspflege
durch das Notariatsgesetz hervorgehoben, der Zu-
ständigkeit der Stadt= und Landgerichte entzogen
und ausschließend zur Geschäftsaufgabe der Notare
verwiesen worden sind, wonach von einer den Par-
teien sonst eröffneten Wahl gemäß Art. 11 Abs. 3
des Notariatsgesetzes selbstverständlich nicht die
Sprache sein kann.
Der in Rede stehende Erbvergleich über den
Rücklaß der Kreszentia A., welcher als integriren-
den Bestandtheil jenes Erbgeding des Mathias A.
mit seinen Kindern in sich begreift, wurde von dem