Sozialgesetzgebung. I. Gemeindeordnung. F. 1. 329
aufgehoben 15). Diese Aufhebung trifft dabei nicht
allein die vorerwähnten Bestimmungen des revidir-
ten Gemeindeediktes, sondern auch alle einschlägigen
Bestimmungen der Projeßgesetze (val. Gerichtsord-
nung von 1753 Kap. III 8. 6). Die neue Civil-
prozeßordnung hat derartige Vorschriften nicht wie-
der aufgenommen. Sie bestimmt vielmehr in Art. 58
lediglich, daß die persönliche Fähigkeit der Parteien,
vor Gericht zu handeln und die Nothwendigkeit be-
sonderer Ermächtigung einer Partei zur Prozeßführung
nach den Bestimmungen der einschlägigen Gesetze zu
beurtheilen sei. Damit überläßt die Civilprogeßordnung
die Regelung der Frage hinsichtlich des Erforder=
nisses eines Streitskonsenses der Gemeinden ledig-
lich der Gemeindeordnung. Da nun aber diese das
gedachte Erforderniß allgemein beseitigt hat, so be-
dürfen auch nach der neuen Civilprozeßordnung die
Gemeinden eines besonderen Streitskonsenses nicht
mehr. Ueber die unter andere Gesichtspunkte fallen-
den Bestimmungen des Art. 112 Ziff. 12 der
Gem.-Ordn. s. unten F. 6.
2) Das Gemeindeedikt von 1818 hatte in
8. 21 bestimmt, daß die Gemeinden die Vorrechte
der Minderjährigen genießen. Aus Anlaß der Be-
15) In dieser Gesetzesstelle ist neben dem Streitskonsense
auch von der Prozeßermächtigung bei Rechtsstreiten
der Gemeinden die Rede. Es bezieht sich dieß auf
das pfälzische Recht. Diese pfälzische Prozeber=
mächtigung (Seitens des Staatsrathes) beruht nun
zwar auf wesentlich anderen Grundlagen als die
Gemeindekuratel, ist jedoch gleichzeitig auch mit auf-
gehoben worden, wozu bei den wohlbegründeten all-
gemeinen Bedenken gegen dieses Institut eine nahe-
liegende Veranlassung bestand. Indessen hätte for-
mell die Aufhebungsbestimmung in der Gemeinde-
ordnung für die Landestheile diesseits des Rheins
wohl wegbleiben können. Vgl. Art. 130 der pfälz.
Gem.-Ordn.