Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

Sozialgesetzgebung. I. Gemeindeordnung. F. 1. 329 
aufgehoben 15). Diese Aufhebung trifft dabei nicht 
allein die vorerwähnten Bestimmungen des revidir- 
ten Gemeindeediktes, sondern auch alle einschlägigen 
Bestimmungen der Projeßgesetze (val. Gerichtsord- 
nung von 1753 Kap. III 8. 6). Die neue Civil- 
prozeßordnung hat derartige Vorschriften nicht wie- 
der aufgenommen. Sie bestimmt vielmehr in Art. 58 
lediglich, daß die persönliche Fähigkeit der Parteien, 
vor Gericht zu handeln und die Nothwendigkeit be- 
sonderer Ermächtigung einer Partei zur Prozeßführung 
nach den Bestimmungen der einschlägigen Gesetze zu 
beurtheilen sei. Damit überläßt die Civilprogeßordnung 
die Regelung der Frage hinsichtlich des Erforder= 
nisses eines Streitskonsenses der Gemeinden ledig- 
lich der Gemeindeordnung. Da nun aber diese das 
gedachte Erforderniß allgemein beseitigt hat, so be- 
dürfen auch nach der neuen Civilprozeßordnung die 
Gemeinden eines besonderen Streitskonsenses nicht 
mehr. Ueber die unter andere Gesichtspunkte fallen- 
den Bestimmungen des Art. 112 Ziff. 12 der 
Gem.-Ordn. s. unten F. 6. 
2) Das Gemeindeedikt von 1818 hatte in 
8. 21 bestimmt, daß die Gemeinden die Vorrechte 
der Minderjährigen genießen. Aus Anlaß der Be- 
15) In dieser Gesetzesstelle ist neben dem Streitskonsense 
auch von der Prozeßermächtigung bei Rechtsstreiten 
der Gemeinden die Rede. Es bezieht sich dieß auf 
das pfälzische Recht. Diese pfälzische Prozeber= 
mächtigung (Seitens des Staatsrathes) beruht nun 
zwar auf wesentlich anderen Grundlagen als die 
Gemeindekuratel, ist jedoch gleichzeitig auch mit auf- 
gehoben worden, wozu bei den wohlbegründeten all- 
gemeinen Bedenken gegen dieses Institut eine nahe- 
liegende Veranlassung bestand. Indessen hätte for- 
mell die Aufhebungsbestimmung in der Gemeinde- 
ordnung für die Landestheile diesseits des Rheins 
wohl wegbleiben können. Vgl. Art. 130 der pfälz. 
Gem.-Ordn.