360 Schuldhinterlegung. Hypotheklöschung.
und der streitigen Privatrechte nur eine mehr oder
minder zufällige historische Gemeinschaft haben, ins-
besondere, ob es sich etwa um markgenossenschaft-
liche Verhältnisse handelt. Die erstere Alternative
wird z. B. in der Regel gegeben sein, wenn es
sich um die Beurtheilung von Rechtsakten handelt,
deren Vornahme nach dem Gesetze an einen be-
stimmten Gemeindebezirk gebunden ist, die letztere
Alternative kann dagegen beispielsweise bei Weide-
rechtsverhältnissen vorliegen. Dort wird sich der
Richter in der Regel durch den Ausspruch der Ver-
waltungsbehörde gebunden finden, während er mög-
licher Weise hier in die Lage kommen kann, seiner
Enscheddung eine abweichende Grundlage zu ge-
en 20).
(&. 3 folgt im nächsten Bande.)
Entscheidungen des obersten Gerichtshofe# für Bayern
rechte des Rheins.
1.
Erlöschung der Hypothek durch Hinterlegung der Schuld
bei Gericht.
N. O. war für die Wiederaufbauung seines
abgebrannten Hauses eine Akkordsumme von 3000 fl.
schuldig geworden, für welche auf den Namen des
20) Vgl. Bl. f. adm. Praxis Bd. 14 S. 37.