Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

364 Schuldhinterlegung. Oypotheklöschung. 
reelle Tilgung der Forderung oder durch deren 
Amortisirung. .. 
Der 8. 71 Ziff. 5 bezeichnet nun diesen Er- 
löschungsgrund der Hypothek ganz allgemein als 
den der Tilgung der Schuld, und eben so allge- 
mein spricht sich der S. 80 dahin aus, die Hypo- 
thek erlösche, wenn der Anspruch, für welchen sie 
eingetragen ist, getilgt wird. 
Hiedurch ist deutlich ausgesprochen, daß die 
Frage, wann und wodurch die Forderung getilgt 
wird, nach den hierüber geltenden eivilrechtlichen 
Regeln zu beurtheilen ist, daß die Tilgung der 
durch Hypothek gesicherten Forderungen auf gleiche 
* wie die Tilgung anderer Forderungen er- 
olgt. 
Es sprechen sich darum auch die Schriftsteller 
über bayerisches Hypothekenrecht, welche sich mit 
dieser Frage befassen, Gönner und Lehner, in 
gleichem Sinne mit der vorstehend entwickelten 
Rechtsansicht aus. Gönner (Kommentar zum 
Hyp.-Ges. Bd. 1 S. 567) thut dies ausdrücklich, 
indem er sagt, die Tilgung der Hauptschuld könne 
wie durch Zahlung auch durch gerichtliche Deposi- 
tion in jenen Fällen geschehen, wo die Gesetze die- 
selbe als Art, Rechte und Verbindlichkeiten aufzu- 
heben, besonders anerkennen. Lehner nennt die 
gerichtliche Deposition nicht, sagt aber in 8. 162 
seines Lehrbuches des bayerischen Hypothekenrechtes 
(Bd. 1 S. 241 und 242), es sei gleichviel, ob 
die Schuld durch Zahlung — — oder auf eine 
andere gesetzliche Weise erlösche. 
Das aus der Betrachtung der §§. 71 und 80 
des Hypothekengesetzes und aus den Ansichten der 
Schriftsteller über deren Inhalt gewonnene Resul- 
tat wird nicht abgeschwächt, sondern bestärkt durch 
den von den Imploraten zu dessen Widerlegung in 
Bezug genommenen §. 63 des Hyp.-Ges. Denn