364 Schuldhinterlegung. Oypotheklöschung.
reelle Tilgung der Forderung oder durch deren
Amortisirung. ..
Der 8. 71 Ziff. 5 bezeichnet nun diesen Er-
löschungsgrund der Hypothek ganz allgemein als
den der Tilgung der Schuld, und eben so allge-
mein spricht sich der S. 80 dahin aus, die Hypo-
thek erlösche, wenn der Anspruch, für welchen sie
eingetragen ist, getilgt wird.
Hiedurch ist deutlich ausgesprochen, daß die
Frage, wann und wodurch die Forderung getilgt
wird, nach den hierüber geltenden eivilrechtlichen
Regeln zu beurtheilen ist, daß die Tilgung der
durch Hypothek gesicherten Forderungen auf gleiche
* wie die Tilgung anderer Forderungen er-
olgt.
Es sprechen sich darum auch die Schriftsteller
über bayerisches Hypothekenrecht, welche sich mit
dieser Frage befassen, Gönner und Lehner, in
gleichem Sinne mit der vorstehend entwickelten
Rechtsansicht aus. Gönner (Kommentar zum
Hyp.-Ges. Bd. 1 S. 567) thut dies ausdrücklich,
indem er sagt, die Tilgung der Hauptschuld könne
wie durch Zahlung auch durch gerichtliche Deposi-
tion in jenen Fällen geschehen, wo die Gesetze die-
selbe als Art, Rechte und Verbindlichkeiten aufzu-
heben, besonders anerkennen. Lehner nennt die
gerichtliche Deposition nicht, sagt aber in 8. 162
seines Lehrbuches des bayerischen Hypothekenrechtes
(Bd. 1 S. 241 und 242), es sei gleichviel, ob
die Schuld durch Zahlung — — oder auf eine
andere gesetzliche Weise erlösche.
Das aus der Betrachtung der §§. 71 und 80
des Hypothekengesetzes und aus den Ansichten der
Schriftsteller über deren Inhalt gewonnene Resul-
tat wird nicht abgeschwächt, sondern bestärkt durch
den von den Imploraten zu dessen Widerlegung in
Bezug genommenen §. 63 des Hyp.-Ges. Denn