366 Schenkung.
ausgabe einer Sache zu verlangen, sondern den an-
geblichen Eingriff des Beklagten2) abzuwehren.
2) Die hegatoria könne oallerdings auch auf
den Usukapionsbesitz oder das s. g. publiizianische
Eigenthum gegründet werden?).
3) Zur Begründung der actio negatoria in
diesem Sinne genüge aber eben so wenig, wie zur
Begründung der actio publiciana wegen Voremt-
haltung, die Anführung des allgemelnen Klagegrun-
des, sondern der Kläger müsse darlegen, daß und
wie er den Besitz der streitigen Sache durch einen
zur Uebertragung des Eigenthumes tauglichen Titel
erlangt habe").
4) Auch aus dem Grunde, weil hier eine Ehe-
frau klage, sei nach bayerischem Rechte die Anführ-
ung des speziellen Erwerbstitels nothwendig 5).
OAGErk. v. 25. Mai 1869 Rhr. 258.
77.
3.
Schenkung.
Oberstrichterliche Entscheidungsgründe sagen:
Es wird von dem Beklagten überall nur be-
befremden, der sie nur als Servitutenklage zu he#
trachten gewohnt ist. So spricht fr. 5 K. 5 eihusus-
fructus petatur (7, 6) vom Nießbrauche an einem.
Sklaven und F. 6 im Zusammenhange damit von
der actio negatoria des dominus.
2) Dieser Eingriff liegt in der Verwendung derselben
zum Exekutionsobjekte, in der Anmaßung eines Pfand=
rechtes an derselben.
) Vergl. biezu Bl. f. Rä. Bo. XxII1 S. 65.
) Bl. f. RA. Bo. XXX S. 255.