Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

366 Schenkung. 
ausgabe einer Sache zu verlangen, sondern den an- 
geblichen Eingriff des Beklagten2) abzuwehren. 
2) Die hegatoria könne oallerdings auch auf 
den Usukapionsbesitz oder das s. g. publiizianische 
Eigenthum gegründet werden?). 
3) Zur Begründung der actio negatoria in 
diesem Sinne genüge aber eben so wenig, wie zur 
Begründung der actio publiciana wegen Voremt- 
haltung, die Anführung des allgemelnen Klagegrun- 
des, sondern der Kläger müsse darlegen, daß und 
wie er den Besitz der streitigen Sache durch einen 
zur Uebertragung des Eigenthumes tauglichen Titel 
erlangt habe"). 
4) Auch aus dem Grunde, weil hier eine Ehe- 
frau klage, sei nach bayerischem Rechte die Anführ- 
ung des speziellen Erwerbstitels nothwendig 5). 
OAGErk. v. 25. Mai 1869 Rhr. 258. 
77. 
3. 
Schenkung. 
Oberstrichterliche Entscheidungsgründe sagen: 
Es wird von dem Beklagten überall nur be- 
befremden, der sie nur als Servitutenklage zu he# 
trachten gewohnt ist. So spricht fr. 5 K. 5 eihusus- 
fructus petatur (7, 6) vom Nießbrauche an einem. 
Sklaven und F. 6 im Zusammenhange damit von 
der actio negatoria des dominus. 
2) Dieser Eingriff liegt in der Verwendung derselben 
zum Exekutionsobjekte, in der Anmaßung eines Pfand= 
rechtes an derselben. 
) Vergl. biezu Bl. f. Rä. Bo. XxII1 S. 65. 
) Bl. f. RA. Bo. XXX S. 255.