Samstag den 20. November 1869. 34. Jahrgang M 24.
Dr. J. A. Feuffert's
Plätter für Rechtsanbendung
zunächst in Bayern.
Inhalt: Hbcitethen der Gesete. Verbot de ver Nücwirkung derselben. Wu
— el notarleller Beurkundung eines Zmmbtlier Wis r*
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ler, wenn er nicht — Firräfthnt ist, die Interzession berielben
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Entscheidungen des obersten Gerichtehofes für Bayern
rechts des Rheines.
Publikation der Gesetze. Verbot der Rückwirkung derselben.
Wucher.
A. hatte dem B. am 9. Dezember 1867 zu Re-
gensburg ein Darlehen gegeben, wogegen B. einen
von demselben Tage datirten, auf 3300 fl. lauten-
den, am 9. März 1868 zahlbaren Wechsel aus-
gestellt, auch durch notarielle Urkunde von demselben
9. Dez. 1867 hypothekarische Kaution errichtet hatte.
Der Wechsel wurde am 9. März 1868 mit 3300 fl. be-
zahlt und die Hypothek gelöscht.
Nun trat aber B. gegen A. klagend auf, weil
dieser ihm bei Auszahlung des Darlehens 450 fl.
als Zinsen abgezogen habe, während der gesetzlich
erlaubte Zins aus dem Darlehen höchstens 50 fl.
betrage, daher er zur Räückforderung der übrigen
400 fl. als wucherlicher Zinsen berechtigt sei.
Die erste Instanz erkannte auf Beweis, die
zweite entband den Beklagten von der Klage, weil
durch das Gesetz vom 5. Dez. 1867, die Abän-
derung der gesetzlichen Bestimmungen über die Zin-
sen betr., das Verbot des Nehmens häöherer Zinsen,
als solcher zu 5 bzw. 6 % aufgehoben, dieses Ge-
setz aber im Gesetzblatte Nr. 17 de dato 9. De-
zember 1867 publizirt und in seinem Art. 4 be-
Neue Folge XIV. Band.