408 Wirkung des Eigenthumsvorbehaltts.
nicht gezwungen werden, das Kaufsobjekt zurück-
zunehmen und auf seine durch den Verkauf erwor-
benen Rechte zu verzichten; vielmehr ist er jeder
Zeit befugt, seinen Kaufschilling zu liquidiren und
auf Grund der hiefür eingetragenen Hypothek Lo-
kation in II. Klasse zu verlangen.
Machen freilich beide Theile von den 6.
nen durch den Kaufvertrag erwachsenen Rechten
keinen Gebrauch, beschränkt sich der Verkäufer auf
Geltendmachung seines Eigenthumsrechtes und un-
terlassen es die Gläubiger, dieses Eigenthum durch
vollständige Befriedigung des Verkäufers wieder
für die Masse zu erwerben, dann erübrigt natür-
lich nichts Anderes, als dem Verkäufer daß Kaufs-
objekt jure separationis zu überweisen, und es
ist nunmehr der Kaufvertrag als mit beiderseitiger
Zustimmung aufsgelöst zu betrachten.
Endlich wird es keiner Ausführung bedürfen,
daß die Kontrahenten auch dahin übereinkommen
können, daß zu Gunsten des Kausschillings neben
der Hypothek ein bloßes Verpfändungs= und Veräu-
ßerungsverbot im Hnypothekenbuche eingetragen
werde, und daß, wenn sie dem bedungenen Eigen-
thumsvorbehalte lediglich die eben erwähnte Bedeu-
tung beimessen, dieser ihr erkennbarer Mille re-
spektirt werden muß.
Dagegen wird beim Verkaufe von Liegenschaften
eine Vereinbarung dahin, daß der Verkäufer trotz
des Besitzüberganges bis zur vollständigen Berichtig-
ung des Besitztitels Eigenthümer des Kaufsobjektes
bleiben soll, nicht mehr als zulässig erachtet wer-
den können, weil die Bestimmung in §F. 137, wo-
nach der Kaufschilling zu Gunsten dessen, der sich
den Eigenthumsvorbehalt bedungen hat, unter den
Hypotheken eingetragen werden muß, einen prohibi-
tiven Charakter hat, und weil der Gesetzgeber, wie
bereits gezeigt, seine guten Gründe hatte, an den