Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

408 Wirkung des Eigenthumsvorbehaltts. 
nicht gezwungen werden, das Kaufsobjekt zurück- 
zunehmen und auf seine durch den Verkauf erwor- 
benen Rechte zu verzichten; vielmehr ist er jeder 
Zeit befugt, seinen Kaufschilling zu liquidiren und 
auf Grund der hiefür eingetragenen Hypothek Lo- 
kation in II. Klasse zu verlangen. 
Machen freilich beide Theile von den 6. 
nen durch den Kaufvertrag erwachsenen Rechten 
keinen Gebrauch, beschränkt sich der Verkäufer auf 
Geltendmachung seines Eigenthumsrechtes und un- 
terlassen es die Gläubiger, dieses Eigenthum durch 
vollständige Befriedigung des Verkäufers wieder 
für die Masse zu erwerben, dann erübrigt natür- 
lich nichts Anderes, als dem Verkäufer daß Kaufs- 
objekt jure separationis zu überweisen, und es 
ist nunmehr der Kaufvertrag als mit beiderseitiger 
Zustimmung aufsgelöst zu betrachten. 
Endlich wird es keiner Ausführung bedürfen, 
daß die Kontrahenten auch dahin übereinkommen 
können, daß zu Gunsten des Kausschillings neben 
der Hypothek ein bloßes Verpfändungs= und Veräu- 
ßerungsverbot im Hnypothekenbuche eingetragen 
werde, und daß, wenn sie dem bedungenen Eigen- 
thumsvorbehalte lediglich die eben erwähnte Bedeu- 
tung beimessen, dieser ihr erkennbarer Mille re- 
spektirt werden muß. 
Dagegen wird beim Verkaufe von Liegenschaften 
eine Vereinbarung dahin, daß der Verkäufer trotz 
des Besitzüberganges bis zur vollständigen Berichtig- 
ung des Besitztitels Eigenthümer des Kaufsobjektes 
bleiben soll, nicht mehr als zulässig erachtet wer- 
den können, weil die Bestimmung in §F. 137, wo- 
nach der Kaufschilling zu Gunsten dessen, der sich 
den Eigenthumsvorbehalt bedungen hat, unter den 
Hypotheken eingetragen werden muß, einen prohibi- 
tiven Charakter hat, und weil der Gesetzgeber, wie 
bereits gezeigt, seine guten Gründe hatte, an den